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1 BvR 2123/08 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110414.1bvr212308 KI-generiert

Constitutional equal-treatment bar on levying statutory health insurance contributions on self-funded portions of former occupational capital life insurance

Geschäftsnummer 1 BvR 2123/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) ruled in favor of the complainant, finding a violation of the general equality clause (Art. 3(1) of the Basic Law) in a decision by the Federal Social Court (BSG), and ordered the BSG to re-examine the case. The dispute concerned whether statutory health insurance contributions could be levied on the full lump-sum payment of a capital life insurance policy, specifically challenging the portion funded by the insured individual after assuming the policyholder role following the termination of employment. The BVerfG held that the BSG’s interpretation of § 229(1)(5) Social Code V (SGB V), which treated the entire payout as occupational pension subject to contributions despite the policy being self-funded by the individual post-employment, was an unconstitutional typification because it failed to distinguish this contribution from exempt private life insurance proceeds, thereby violating the principle of equal treatment.

Legislator-Regeste

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Art 3 Abs 1 GG, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, § 229 SGB V, § 34a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional equal-treatment bar on levying statutory health insurance contributions on self-funded portions of former occupational capital life insurance: Die vom Bundessozialgericht bei der Auslegung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V vorgenommene Typisierung ist mit Art.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Rechtsgleichheit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Krankenversicherung beitragspflichtige Beschäftigung Lebensversicherung Krankenkassen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art 3 Abs 1 GG
Juli 2008 - B 12 KR 4/08 B - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs.
§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V
Der gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführer wird nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu Beiträgen auf eine zum 1.
§ 229 SGB V
hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterwirft, die Grenzen zulässiger Typisierung, weil sie sich dann nicht mehr von
§ 34a Abs. 2 BVerfGG
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Keine Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Kapitalleistungen aus einer Lebensversicherung, bei welcher der Versicherte nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit in die Stellung als Versicherungsnehmer einrückte - hier: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Beitragserhebung auch auf jenen Teil der Versicherungsleistung, der auf Beiträgen des Betroffenen als Versicherungsnehmer beruhte

[TENOR]

1. Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2008 - B 12 KR 4/08 B - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Der Beschluss wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.

2. ...

[GRUENDE]

I. Der gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführer wird nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zu Beiträgen auf eine zum 1.

Mai 2006 fällige Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in Höhe von 72.774,40 € herangezogen.

Ein früherer Arbeitgeber hatte zu Gunsten des Beschwerdeführers als Versicherten eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen

und diese in den Jahren 1984 bis 1989 finanziert. Nach einem Arbeitgeberwechsel übernahm der neue Arbeitgeber die Versicherungsnehmerstellung

und die Zahlungen für ein weiteres Jahr bis Ende 1990. Schon Ende Juni 1990 schied der Beschwerdeführer allerdings bei diesem

Arbeitgeber wieder aus. Zum 1. Juli 1990 trat der Beschwerdeführer in die Versicherungsnehmerstellung des Lebensversicherungsvertrages

ein und finanzierte den nunmehr auf ihn laufenden Vertrag ab 1. Januar 1991 selbst.

Von der Kapitalleistung in Höhe von 72.774,40 € wurde ein Betrag von 24.262,78 € aus Zahlungen der Arbeitgeber (Beiträge plus

anteilige Überschussbeteiligung) erwirtschaftet, der Rest, also 48.511,62 €, aus Einzahlungen des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmer

ab 1. Januar 1991 selbst (Beiträge plus anteilige Überschussbeteiligung). Widerspruch und Klageverfahren des Beschwerdeführers

gegen die Beitragserhebung der Krankenkasse auf die volle Auszahlungssumme blieben erfolglos. Zuletzt verwarf das Bundessozialgericht

die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 1. Juli 2008 als unzulässig.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a

Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.

1. Die vom Bundessozialgericht bei der Auslegung von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V vorgenommene Typisierung ist mit Art.

3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie dazu führt, dass Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses

auf einen auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, als betriebliche Altersversorgung

zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen

pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterwirft.

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 -, juris festgestellt hat, überschreitet

das Bundessozialgericht, soweit es auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung

seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt

hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterwirft, die Grenzen zulässiger Typisierung, weil sie sich dann nicht mehr von

Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern unterscheiden, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen.

Der Gesetzgeber unterwirft Erträge aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern keiner Beitragspflicht.

Zu dieser gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung setzt sich eine Rechtsprechung in Widerspruch, die Einzahlungen auf private

Lebensversicherungsverträge allein deshalb der Beitragspflicht Pflichtversicherter unterwirft, weil die Verträge ursprünglich

vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, obwohl

sie danach vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und ohne Probleme in einen betrieblichen und einen privaten

Teil bei der Auszahlung zu trennen sind. Auf die Einzahlungen des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer

fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag finden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge

keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung.

Vorliegend beruht nur ein Teil der als Kapitalbetrag ausgezahlten Versicherungsleistung in Höhe von 72.774,40 € auf Einzahlungen

der Arbeitgeber. 48.511,62 € sind dagegen aus Einzahlungen des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmer ab 1. Januar 1991

plus der anteiligen Überschussbeteiligung erwirtschaftet. Insoweit auch dieser vom Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer

finanzierte Anteil der Kapitalleistung der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V unterworfen wird, liegt ein

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08

-, juris verwiesen.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.