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2 BvR 1367/10 KI-generiert

Suspension of deportation order based on marital cohabitation and caregiver necessity under Article 6(1) Basic Law and § 5(2) Residence Act

Geschäftsnummer 2 BvR 1367/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (2nd Senate, 1st Chamber) granted the request for interim relief, ordering the foreign nationals authority to suspend the execution of the deportation to Pakistan threatened in a December 3, 2009 order, pending the final decision on the constitutional complaint. The dispute involved a non-EU national challenging the revocation of his residence status and subsequent deportation order, arguing that the lower administrative court had erroneously applied § 5(2) sentence 2 of the Residence Act (AufenthG) by failing to adequately account for Article 6(1) of the Basic Law, specifically the protection of the marital bond. The Court determined that it could not initially find the complaint inadmissible or manifestly unfounded, as it remained to be clarified whether the wife’s dependence on the husband’s personal support for caregiving was sufficient to require his uninterrupted presence in Germany. In the interim balancing test, the Court held that the severe, irreparable harm to the marital community resulting from immediate deportation outweighed the manageable public interest in expediting the deportation, thus justifying the temporary suspension of the removal measure.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, Art. 6 Abs. 1 GG; Suspension of deportation order based on marital cohabitation and caregiver necessity under Article 6(1) Basic Law and § 5(2) Residence Act: The dispute involved a non-EU national challenging the revocation of his residence status and subsequent deportation order, arguing that the lower administrative court had erroneously applied § 5(2) sentence 2 of the Residence Act (AufenthG) by failing to adequately account for Article 6(1) of the Basic Law, specifically the protection of the marital bond. The Court determined that it could not initially find the complaint inadmissible or manifestly unfounded, as it remained to be clarified whether the wife’s dependence on the husband’s personal support for caregiving was sufficient to require his uninterrupted presence in Germany. In the interim balancing test, the Court held that the severe, irreparable harm to the marital community resulting from immediate deportation outweighed the manageable public interest in expediting the deportation, thus justifying the temporary suspension of the removal measure.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Abschiebung bedingter Strafvollzug Familienstand Aufenthaltsbewilligung Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 88, 25
zu versagen wäre (BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
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Volltext

Erlass einer eA, die Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan einstweilen nicht zu vollziehen - Berücksichtigung familiärer Belange (Pflege der Ehefrau) bei Entscheidung über Erteilung eines Aufenthaltstitels - Überwiegen der gegen eine Abschiebung sprechenden Belange

[TENOR]

Der Ausländerbehörde W. wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt, die in ihrem Bescheid

vom 3. Dezember 2009 angedrohte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zu vollziehen.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten

ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich

außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich

unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten

würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen

abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber

zu versagen wäre (BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).

2. Nach vorläufiger Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig

oder offensichtlich unbegründet ist.

Der Beschwerdeführer rügt, den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügend, dass bei Auslegung und

Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 GG verkannt worden seien, weil seine Ehefrau

wegen ihrer Erkrankung seines persönlichen Beistands bedürfe. Es bedarf insoweit weiterer Klärung, ob die verwaltungsgerichtliche

Würdigung, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nicht auf seine ununterbrochene Anwesenheit angewiesen, verfassungsgerichtlicher

Überprüfung standhält.

Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Dem Beschwerdeführer droht durch den Vollzug der

Abschiebung angesichts der Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein schwerer und nicht ohne Weiteres wieder gutzumachender

Nachteil. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Beschwerdeführers

in Deutschland entstehen, weniger schwer.