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2 BvR 941/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110512.2bvr094111 KI-generiert

Inadmissibility of communal constitutional complaint against court judgment and imposition of abuse fee for gross admissibility error

Geschäftsnummer 2 BvR 941/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision and dismissed the associated application for interim relief, while simultaneously imposing a 2,000 EUR abuse fee on the complainant's legal representatives. The dispute involved a municipality attempting to use a local constitutional complaint (Kommunalverfassungsbeschwerde) to challenge a specific ruling by the Lower Saxony Higher Administrative Court, alleging a violation of its right to self-administration under the German Constitution. The Court held the complaint manifestly inadmissible because, under Article 93(1) No. 4b of the Basic Law and § 91 Sentence 1 of the Federal Constitutional Court Act, a local constitutional complaint is exclusively directed against laws and cannot be used to review judicial decisions; the Court found that the representatives' filing of a claim clearly barred by statutory text constituted an abusive misuse of court proceedings justifying the penalty under § 34(2) of the Federal Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 28 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 91 Satz 1 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of communal constitutional complaint against court judgment and imposition of abuse fee for gross admissibility error: hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Wie sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Art.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Rechtsmissbrauch Normenkontrolle Verfassung Verfassungsbeschwerde im Ausland Anwendung der Gesetze

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer gegen ein Gerichtsurteil gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 2000 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten: zweitausend Euro)

auferlegt.

[GRUENDE]

Die Beschwerdeführerin macht im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG) geltend, durch einen Beschluss

des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt zu

werden.

I. Die Kommunalverfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche

verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in Art. 28 GG genannten Rechte der Beschwerdeführerin

angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Die Verfassungsbeschwerde

hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Wie sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Art.

93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG ergibt, kann sich die Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes

nur gegen ein Gesetz richten. Gerichtsentscheidungen können dem Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren nicht zur Überprüfung

vorgelegt werden.

II. Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers haben die

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde, die sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 93 Abs. 1

Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG ergeben, so eklatant missachtet, dass die Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich zu

beurteilen ist.

Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und

die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht

ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln

leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219 ). Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin

war zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Kommunalverfassungsbeschwerde

zu ermitteln. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen

Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten

des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält. Unterlässt er dies in vorwerfbarer

Weise, setzt sich der Rechtsanwalt einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer

des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar

2009 - 2 BvR 191/09 -, juris).

Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG hätte sich die Unzulässigkeit

der Kommunalverfassungsbeschwerde den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin geradezu aufdrängen müssen. Im Hinblick darauf

ist die verhängte Missbrauchsgebühr der Höhe nach angemessen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.