Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 2374/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110419.2bvr237410 KI-generiert

Exhaustion of legal remedies requiring an objection to denial of hearing when judicial authority to lift prison-imposed restraints remains unresolved

Geschäftsnummer 2 BvR 2374/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, ruling it inadmissible for failure to exhaust legal remedies; the applicant did not prevail. The dispute concerned a prisoner in custody who challenged his continued shackling during an oral administrative proceeding, arguing that the presiding judge lacked the authority to order the removal of restraints imposed by the prison administration under § 88 StVollzG and that the lower courts violated his right to be heard by dismissing his legal complaint without addressing these specific jurisdictional arguments. The decision rests on the doctrine of exhaustion of legal remedies (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), which requires the filing of an objection on the ground of violation of the right to be heard (Anhörungsrüge) under §§ 33a StPO, 120, 130 StVollzG when there are indicators of a hearing violation, specifically because the unresolved question of whether a presiding judge can override a prison-imposed restraint constituted a special circumstance necessitating such an objection before a constitutional review.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 33a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 119 StPO; Exhaustion of legal remedies requiring an objection to denial of hearing when judicial authority to lift prison-imposed restraints remains unresolved: The dispute concerned a prisoner in custody who challenged his continued shackling during an oral administrative proceeding, arguing that the presiding judge lacked the authority to order the removal of restraints imposed by the prison administration under § 88 StVollzG and that the lower courts violated his right to be heard by dismissing his legal complaint without addressing these specific jurisdictional arguments. The decision rests on the doctrine of exhaustion of legal remedies (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), which requires the filing of an objection on the ground of violation of the right to be heard (Anhörungsrüge) under §§ 33a StPO, 120, 130 StVollzG when there are indicators of a hearing violation, specifically because the unresolved question of whether a presiding judge can override a prison-imposed restraint constituted a special circumstance necessitating such an objection before a constitutional review.

Schlagwörter

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Erschöpfung des Rechtswegs Anspruch auf rechtliches Gehör Normenkontrolle Wegnahmerecht Gefangener Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 122, 190
Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird, muss im Regelfall der Rechtsweg erschöpft werden (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 ).
BVerfGE 5, 22
BVerfGE 5, 22 ; 96, 205 ; stRspr).
2 BvR 610/08
Juli 2008 - 2 BvR 610/08 -, juris, Rn.
4 StR 489/56
Dezember 1956 - 4 StR 489/56 -, NJW 1957, S.
2 BvR 2279/07
Juni 2009 - 2 BvR 2279/07 - StraFo 2009, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Cited in the operative order as the basis for refusing to admit the constitutional complaint due to lack of prospect of success.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Cited in the dispositive to justify the omission of a further written reasoning for the decision.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Gebot der Rechtswegerschöpfung fordert Erhebung der Anhörungsrüge bei Indizien für Gehörsverstoß - hier: mögliche Gehörsverletzung durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gem § 116 Abs 1 StVollzG trotz ungeklärter Rechtsfrage - Befugnis eines Vorsitzenden Richters zur Aufhebung einer von einer JVA gem § 88 StVollzG angeordneten Fesselung

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde, die die Fesselung des sicherungsverwahrten Beschwerdeführers während der mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsrechtsstreit betrifft, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Sie ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

1. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird, muss im Regelfall der Rechtsweg erschöpft werden (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Zum Rechtsweg gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 ).

Im vorliegenden Fall war eine Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 StVollzG, § 130 StVollzG gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht aussichtslos.

a) Allerdings verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, auf jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 96, 205 ; stRspr). Erst recht kann in Fällen, in denen ein Gericht von der Pflicht, seine Entscheidung zu begründen, ohne Verfassungsverstoß durch Gesetz - hier: § 119 Abs. 3 StVollzG - ausdrücklich entbunden ist, nicht schon aus dem Fehlen von Ausführungen zu einem bestimmten Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden geschlossen werden, dass das Gericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Andererseits schließt aber nicht schon der Umstand, dass eine Entscheidung von Gesetzes wegen keiner Begründung bedurfte, das Vorliegen eines Gehörsverstoßes aus. Eine Anhörungsrüge ist in einem solchen Fall vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erforderlich, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR 610/08 -, juris, Rn. 6, m.w.N.).

b) Solche besonderen Umstände liegen hier vor.

Die Rechtsbeschwerde warf bei der gebotenen am recht verstandenen Interesse des Beschwerdeführers orientierten Auslegung (vgl. BVerfGE 122, 190 ) die Frage auf, ob die - hinsichtlich der beanstandeten Fortdauer der Fesselung während der mündlichen Verhandlung entscheidungstragende - Annahme des Landgerichts zutrifft, dass der Vorsitzende eines Verwaltungsgerichts kraft seiner Sitzungsgewalt die Entfesselung des Beschwerdeführers hätte anordnen können. Der Beschwerdeführerbeanstandete mit seinem Rechtsbeschwerdevorbringen den pauschalen Verweis des Landgerichts auf die Sitzungsgewalt des Vorsitzenden und wies darauf hin, dass er sich - was das Landgericht nicht gewürdigt habe - während der Verhandlung nicht im Gewahrsam von Wachtmeistern des Gerichts, sondern von Beamten der Justizvollzugsanstalt befunden habe; in deren Ermessen habe der Gerichtsvorsitzende das Abnehmen der dem Beschwerdeführer angelegten Fesseln gestellt und keine eigenständige Entscheidung getroffen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu beruhten ersichtlich auf der Annahme, dass eine Befugnis, die Entfernung der Fesseln für die Dauer der Verhandlung anzuordnen, dem Vorsitzenden nur gegenüber Bediensteten des Gerichts, nicht aber gegenüber den vorführenden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt zustand. Damit machte er geltend, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts jedenfalls bei der gegebenen Sachlage der Vorsitzende zu einer solchen Anordnung nicht berechtigt war. Unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer entsprechenden Anordnung des Vorsitzenden könnte zudem jedenfalls behördlicherseits die Pflicht, einen unverhältnismäßigen Eingriff durch eine die Rechtsverteidigungerschwerende auch während der mündlichen Verhandlung andauernde Fesselung zu vermeiden, verletzt worden sein. Insoweit stellen sich Fragen der Verantwortlichkeiten im Falle einer Vorführung, an deren Vollzug Beamte einer anderen als derjenigen Justizvollzugsanstalt, in der der betroffene Gefangene inhaftiert ist und die die Fesselung während der Ausführung verfügt hat, beteiligt sind.

Dass diese Fragen in einem die Überprüfung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung erübrigenden Sinne geklärt wären (§ 116 Abs. 1 StVollzG), ist nicht ersichtlich. Zwar fällt, soweit ein Richter im Rahmen seiner Zuständigkeiten als Haftrichter oder Leiter einer strafgerichtlichen Verhandlung befugt ist, die Fesselung eines Gefangenen anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1956 - 4 StR 489/56 -, NJW 1957, S. 271; OLG Dresden, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 Ws 25/06, NStZ 2007, S. 479; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO und GVG, 26. Auflage 2006 ff., § 119 StPO Rn. 67; Nagel, in: NStZ 2001, S. 233), selbstverständlich auch die Aufhebung oder Änderung einer solchen Anordnung in die Zuständigkeit des betreffenden Richters. Wird aber die Fesselung für die Dauer einer Ausführung zu einem Gerichtstermin als besondere Sicherungsmaßnahme nach § 88 StVollzG von der Justizvollzugsanstalt angeordnet, in der der Strafgefangene inhaftiert ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15. Juli 1991 - 1 VAs 15/90 -, ZfStrVo 1992, S. 68; LG Hildesheim, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 23 StVK 566/06 -, juris), so versteht sich nicht von selbst, dass in jeder Gerichtsverhandlung, die von einer solchen Anordnung erfasst sein kann, der Vorsitzende befugt ist, eine solche von der Justizvollzugsanstalt angeordnete Fesselung aufzuheben (vgl., eine derartige Befugnis verneinend, Nagel, a.a.O. S. 233 f., mit dem Hinweis auf fehlende Klärung in Rechtsprechung und Literatur).

Die Rechtsbeschwerde war bei der gebotenen interessengerechten Auslegung nicht - jedenfalls nicht offensichtlich - schon aus formalen Gründen unzulässig (vgl. im Übrigen zum verfassungsrechtlich gebotenen Umgang mit Rechtsbeschwerden, deren Unzulässigkeit auf Fehlern des protokollierenden Rechtspflegers beruht, und zu dessen Aufgabe, auf die Beseitigung von Formfehlern bei den von ihm aufgenommenen Rechtsbeschwerden hinzuwirken, BVerfGK 8, 303 , m.w.N.). Um eine Fallgestaltung, deren Singularität einen Klärungsbedarf ausschloss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2009 - 2 BvR 2279/07 - StraFo 2009, S. 379 ) handelte es sich ebenfalls nicht.

Wenn das Oberlandesgericht unter diesen Umständen annahm, dass es auf die Rechtsbeschwerde hin nicht geboten sei, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG), liegt die Annahme nahe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es den Umgang des Landgerichts mit den tatsächlichen Umständen und den rechtlichen Fragen seiner Fesselung während der mündlichen Verhandlung betraf, nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wurde.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.