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2 BvR 722/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110505.2bvr072211 KI-generiert

Equal treatment of working and non-working prisoners regarding release and confinement times under § 17 Abs. 2 S 1 StVollzG

Geschäftsnummer 2 BvR 722/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint for lack of prospects of success, leaving the lower court's dismissal of the detention inmate's challenge to his confinement and release schedules in force. The dispute centered on whether the prison administration's regulation of daily routines constituted an unlawful unequal treatment between working and non-working inmates under the General Equal Treatment Act, specifically alleging a violation of the equality principle regarding access to leisure time outside cells. The decisive legal reasoning held that the complaint failed because the petitioner did not substantively demonstrate the alleged factual disparity in release times; consequently, the court did not need to examine the separate question of whether the confinement hours complied with § 17 Abs. 2 StVollzG or whether the institutional regulations were susceptible to review as an administrative act under § 109 Abs. 1 StVollzG.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Equal treatment of working and non-working prisoners regarding release and confinement times under § 17 Abs. 2 S 1 StVollzG: könnte. Denn aus seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die beanstandete Ungleichbehandlung überhaupt gegeben wäre.

Schlagwörter

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Gefangener verfassungsmässige Rechtsgleichheit Arbeitsexternat rechtsgleiche Behandlung gesetzliche Arbeitszeit Haftprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 122, 190
BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 7, 403 ), davon ausgehen, dass der Antrag des Beschwerdeführers
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender Strafgefangener hinsichtlich Aufschluss- und Einschlusszeiten - hier: Vereinbarkeit der Einschlusszeiten mit § 17 Abs 2 S 1 StVollzG war vorliegend nicht zu prüfen, da eine Ungleichbehandlung nicht dargelegt wurde

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90,

22 ; 96, 245 ).

1. Nachdem die Justizvollzugsanstalt im Verfahren vor dem Landgericht auf die zwischenzeitliche Änderung der Aufschlusszeiten

hingewiesen und der Beschwerdeführer daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2010 nur noch darauf bestanden hatte, es müsse

geklärt werden, warum unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zwischen arbeitenden und nichtarbeitenden Strafgefangenen

unterschieden werde, konnte das Landgericht ohne Verstoß gegen die Pflicht, Anträge unter Berücksichtigung des erkennbaren

Rechtsschutzziels auszulegen (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 7, 403 ), davon ausgehen, dass der Antrag des Beschwerdeführers

nur noch hierauf gerichtet war.

Indem das Landgericht den verbleibenden Antrag ohne nähere Begründung als unzulässig verworfen hat, weil es insoweit an einer

regelnden Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG fehle, hat es allerdings nicht erwogen, ob die Regelung der Ein- und

Aufschlusszeiten durch die Tagesablaufpläne, die der Beschwerdeführer als gleichheitswidrig beanstandete, eine Allgemeinverfügung

darstellt und als solche für den Beschwerdeführer, soweit ihn betreffend, gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar ist (so für

die Regelung der Aufschlusszeiten OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ 2006, S. 582 f. ;

KG, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 5 Ws 424/95 Vollz -, ZfStrVo 1998, S. 310 ; für die Regelung der Arbeitszeit KG,

Beschluss vom 30. November 1988 - 5 Vollz (Ws) 284/88 u.a. -, NStZ 1989, S. 445 ff.; allgemein zu den Voraussetzungen, unter

denen Hausordnungs- oder Hausverfügungsregelungen als regelnde Maßnahmen im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar sind,

OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 Ws 295/89 StrVollz -, NStZ 1990, S. 426 ; OLG Frankfurt a.M., Beschluss

vom 15. März 2001 - 3 Ws 1308/00 StVollz -, NStZ 2001, S. 669 ).

Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer

im Fall der Aufhebung der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen

könnte. Denn aus seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die beanstandete Ungleichbehandlung überhaupt gegeben wäre.

Aus den vorgelegten Tagesablaufplänen ist schon für die Zeit vor der Änderung nicht ersichtlich, dass der Freizeitaufschluss

für arbeitende und nicht arbeitende Gefangene der Dauer nach unterschiedlich geregelt gewesen wäre. Dem Vorbringen der Justizvollzugsanstalt,

dass eine Ungleichbehandlung insoweit nicht vorliege, ist der Beschwerdeführer schon im fachgerichtlichen Verfahren nicht

substantiiert entgegengetreten.

Danach ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung auch hinsichtlich der Beschlüsse des Oberlandesgerichts

nicht angezeigt.

2. Ob die Einschlusszeiten, denen der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt B. unterliegt, mit § 17 Abs. 2 Satz 1

StVollzG - von dessen Anwendbarkeit die Justizvollzugsanstalt nicht gemäß § 201 Nr. 2 StVollzG ausgenommen ist und der nicht

uneingeschränkt zur Disposition der Hausordnung (§ 161 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG) steht - vereinbar sind, war danach im vorliegenden

Verfahren nicht zu prüfen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.