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1 BvR 791/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110427.1bvr079111 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint for substantive defects and abuse of procedure in road law dispute.

Geschäftsnummer 1 BvR 791/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision due to obvious inadmissibility and imposed a €500 abuse fee on the complainant's legal counsel. The dispute concerned administrative decisions in a road and highway law context, specifically challenging the procedural handling and reasoning of prior administrative court emergency proceedings. The court found the complaint substantively deficient because the counsel failed to submit the underlying contested decisions, provided no constitutional legal substance, and omitted argumentative engagement with the existing case law, including specific jurisprudence under Article 14(1) of the Basic Law. Relying on § 23(1) sentence 2 and § 92 BVerfGG for the substantive requirements of a constitutional complaint, and § 34(2) BVerfGG for the penalty, the Court deemed the filing a manifest abuse of procedure due to its complete lack of substantive foundation, thereby justifying the imposition of the abuse fee on the attorney who accepted the mandate despite the evident lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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§ 92 BVerfGG, Art. 14 Abs. 1 GG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint for substantive defects and abuse of procedure in road law dispute: -, www.bverfg.de mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) werden nicht herangezogen.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vorherige Verwaltungsbeschwerde Verfahrensmangel Fehlen materieller Voraussetzungen Verwaltungsgebühr Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 155
darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ). Der Beschwerdeführer muss darlegen,
BVerfGE 108, 370
mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Dies
BVerfGE 88, 40
BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ).
1 BvR 195/96
1999 - 1 BvR 195/96 -, www.bverfg.de, Rn.
BVerfGE 99, 84
BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ).
1 BvR 3478/08
April 2009 - 1 BvR 3478/08
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Volltext

Nichtannahme einer unter erheblichen Substantiierungsmängeln leidenden Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden

braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist offensichtlich unzulässig. Denn sie leidet an

ganz erheblichen Begründungsmängeln.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie

mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert

darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ). Der Beschwerdeführer muss darlegen,

mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Dies

erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vorlage der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen

Entscheidungen oder zumindest die Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts, weil nur das eine Beurteilung dahin erlaubt, ob die

gerügten Verfassungsverstöße tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ). Entsprechendes gilt für Unterlagen,

auf die die angegriffenen Entscheidungen Bezug nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember

1999 - 1 BvR 195/96 -, www.bverfg.de, Rn. 3). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche

Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme

verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ). Bei Urteilsverfassungsbeschwerden ist zudem in

der Regel eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich.

Den genannten Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde in keinerlei Hinsicht. Der Bevollmächtigte des

Beschwerdeführers hat die Entscheidungen in den vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, auf die die angegriffenen

Urteile mehrmals verweisen, nicht vorgelegt und auch nicht deren wesentlichen Inhalt mitgeteilt. Ohne dessen Kenntnis ist

eine Prüfung, ob die vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverstöße vorliegen, nicht möglich. Darüber hinaus enthalten

die Ausführungen des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers keinerlei verfassungsrechtliche Substanz. Es ist nicht ersichtlich,

von welchen verfassungsrechtlichen Maßstäben der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers bei seinen Rügen ausgeht. Einschlägige

verfassungsgerichtliche Entscheidungen, insbesondere zu Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. speziell zur vorliegend im Mittelpunkt stehenden

straßen- und wegerechtlichen Problematik BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2009 - 1 BvR 3478/08

-, www.bverfg.de mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) werden nicht herangezogen.

Eine argumentative Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen ist nahezu gänzlich unterblieben. Der Bevollmächtigte

des Beschwerdeführers beanstandet lediglich bestimmte Begründungselemente der Entscheidungen und hält sodann zweimal pauschal

fest: "Dies ist unzulässig und verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten."

Einer Entscheidung über den im Hinblick darauf, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht vollständig innerhalb der Frist

des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorgelegt worden sind, hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

bedarf es danach nicht.

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

a) Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung

der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich

unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden

muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ), etwa bei einer - wie hier - völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde (vgl.

BVerfGK 10, 94 ). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar

substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur

verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).

b) Gerade von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist

zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde

eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten

Senats vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2704/10 -, www.bverfg.de, Rn. 6 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Bevollmächtigte

des Beschwerdeführers nicht gerecht; nicht zuletzt entbehrt sein Vorbringen jeder verfassungsrechtlichen Substanz. Dies rechtfertigt

es, ihm die Missbrauchsgebühr aufzuerlegen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.