Municipal constitutional complaint against judicial decisions: inadmissibility under Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG and abuse fee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision and imposed a €2,000 abuse fee on the complainant’s legal representatives. The dispute involved a municipal constitutional complaint filed by a municipality alleging that a judgment by the Higher Administrative Court and a subsequent order by the Federal Administrative Court violated its right to municipal self-administration. The Court deemed the complaint manifestly inadmissible because Article 93(1) No. 4b of the Basic Law and Section 91(1) of the Federal Constitutional Court Act strictly limit municipal constitutional complaints to challenges against laws, thereby excluding judicial decisions from such review. Consequently, the Court found that the representatives egregiously ignored these clear admissibility prerequisites, justifying the abuse fee under Section 34(2) of the Federal Constitutional Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 28 Abs. 2 GG, Art. 28 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 91 Satz 1 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Municipal constitutional complaint against judicial decisions: inadmissibility under Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG and abuse fee: hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Wie sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Art.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer gegen ein Gerichtsurteil gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 2000 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
I. Der Beschwerdeführer macht im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG) geltend, durch ein Urteil
des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in seinem kommunalen
Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt zu werden.
II. Die Kommunalverfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in Art. 28 GG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Wie sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Art.
93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG ergibt, kann sich die Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
nur gegen ein Gesetz richten. Gerichtsentscheidungen können dem Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren nicht zur Überprüfung
vorgelegt werden.
III. Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers haben die
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde, die sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 93 Abs. 1
Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG ergeben, so eklatant missachtet, dass die Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich zu
beurteilen ist.
Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und
die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht
ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln
leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219 ). Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers
war zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Kommunalverfassungsbeschwerde
zu ermitteln. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen
Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten
des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält. Unterlässt er dies in vorwerfbarer
Weise, setzt sich der Rechtsanwalt einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar
2009 - 2 BvR 191/09 -, juris).
Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG hätte sich die Unzulässigkeit
der Kommunalverfassungsbeschwerde den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers geradezu aufdrängen müssen. Im Hinblick darauf
ist die verhängte Missbrauchsgebühr der Höhe nach angemessen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.