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2 BvR 272/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110413.2bvr027211 KI-generiert

Municipal constitutional complaint against judicial decisions: inadmissibility under Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG and abuse fee

Geschäftsnummer 2 BvR 272/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision and imposed a €2,000 abuse fee on the complainant’s legal representatives. The dispute involved a municipal constitutional complaint filed by a municipality alleging that a judgment by the Higher Administrative Court and a subsequent order by the Federal Administrative Court violated its right to municipal self-administration. The Court deemed the complaint manifestly inadmissible because Article 93(1) No. 4b of the Basic Law and Section 91(1) of the Federal Constitutional Court Act strictly limit municipal constitutional complaints to challenges against laws, thereby excluding judicial decisions from such review. Consequently, the Court found that the representatives egregiously ignored these clear admissibility prerequisites, justifying the abuse fee under Section 34(2) of the Federal Constitutional Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 28 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 91 Satz 1 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Municipal constitutional complaint against judicial decisions: inadmissibility under Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG and abuse fee: hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Wie sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Art.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Schranken Prozessrecht Verfassungsbeschwerde im Ausland Rechtsakt Machtmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer gegen ein Gerichtsurteil gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 2000 Euro zu Lasten der Bevollmächtigten

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.000 € (in Worten: zweitausend Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer macht im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG) geltend, durch ein Urteil

des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in seinem kommunalen

Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt zu werden.

II. Die Kommunalverfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche

verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in Art. 28 GG genannten Rechte des Beschwerdeführers

angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Die Verfassungsbeschwerde

hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig ist. Wie sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Art.

93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG ergibt, kann sich die Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes

nur gegen ein Gesetz richten. Gerichtsentscheidungen können dem Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren nicht zur Überprüfung

vorgelegt werden.

III. Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers haben die

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde, die sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 93 Abs. 1

Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG ergeben, so eklatant missachtet, dass die Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich zu

beurteilen ist.

Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und

die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht

ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln

leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219 ). Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers

war zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Kommunalverfassungsbeschwerde

zu ermitteln. Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen

Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten

des Rechtsbehelfs eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält. Unterlässt er dies in vorwerfbarer

Weise, setzt sich der Rechtsanwalt einer Gebührenbelastung nach § 34 Abs. 2 BVerfGG aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer

des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar

2009 - 2 BvR 191/09 -, juris).

Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und des § 91 Satz 1 BVerfGG hätte sich die Unzulässigkeit

der Kommunalverfassungsbeschwerde den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers geradezu aufdrängen müssen. Im Hinblick darauf

ist die verhängte Missbrauchsgebühr der Höhe nach angemessen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.