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2 BvR 2978/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110421.2bvr297810 KI-generiert

BVerfGG misuse fee for insulting constitutional complaint lacking substantive legal basis

Geschäftsnummer 2 BvR 2978/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision and imposed a misuse fee of 200 Euros on the complainant, effectively leaving the challenged lower court judgment in force. The case involved a challenge to a judicial decision, where the complainant’s filing was deemed manifestly inadmissible due to a lack of substantive reasoning, consisting instead of incoherent statements, unfounded accusations, and derogatory and insulting language directed at the lower courts. Relying on § 93a (2), § 23 (1) sentence 2, and § 92 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), the court held that the complaint failed to meet the requisite standard of substantiation and that the abusive character of the submission, which lacked all objectivity and hindered the court’s efficient administration of justice, justified the imposition of a fee pursuant to § 34 (2) BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; BVerfGG misuse fee for insulting constitutional complaint lacking substantive legal basis: Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 200 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Schlagwörter

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Verfassungsgerichtsbarkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beleidigung Verfahrenssprache Rechtsmissbrauch Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 6, 132
BVerfGE 6, 132 ; 20, 323 ; 28, 17 ;
BVerfGE 88, 40
BVerfGE 88, 40 ; 101, 331 ; 105, 252 ; BVerfG, Beschluss der 2.
1 BvR 2973/06
Constitutional complaint against social court judgment: insufficiency of substantiation due to lack of concrete engagement with the contested reasoning
1 BvR 2909/08
Constitutional inadmissibility of challenge to unemployment benefit assessment income for voluntary childcare breaks under SGB III
2 BvR 1916/97
Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, NJW 1999, S.
2 BvR 1960/99
Oktober 1999 - 2 BvR 1960/99 -, juris; Beschluss der 3.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Substantiierungsanforderungen an Urteilsverfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 200 Euro bei herabsetzender und beleidigender, unsachlicher Beschwerdebegründung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 € (in Worten: zweihundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen einer notwendigen Annahme (§

93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung

zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde

offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet ist.

a) Eine substantiierte Begründung erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte

oder grundrechtsähnlichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 6, 132 ; 20, 323 ; 28, 17 ;

89, 155 ; 98, 169 ). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der

Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter

Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101, 331 ; 105, 252 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom

5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08

-, juris).

b) Im vorliegenden Fall ist der wirre Sachvortrag der Beschwerdeschrift kaum nachvollziehbar. Er lässt jegliche Begründung

im obigen Sinne vermissen und beschränkt sich auf offensichtlich haltlose Bezichtigungen Dritter, Straftaten zum Nachteil

des Beschwerdeführers begangen zu haben, sowie herabsetzende Äußerungen über die im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Gerichte

und eine Vielzahl von Beleidigungen auf niedrigstem Niveau.

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 200 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde

einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form

beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer

des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, NJW 1999, S. 207; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24.

Oktober 1999 - 2 BvR 1960/99 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004,

S. 2959 ). Dies ist vorliegend der Fall. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in

herabsetzenden und beleidigenden Äußerungen über die im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht

muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden

behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 6,

219; 10, 94 ; stRspr).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.