Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1811/08 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110420.1bvr181108 KI-generiert

Constitutional validity of a statutory cutoff date excluding pre-enactment births from income-dependent parental allowance under Art. 3(1) and Art. 6(1) GG

Geschäftsnummer 1 BvR 1811/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for a decision, thereby upholding the lower court rulings and leaving the complainant without relief. The dispute concerned the validity of the cutoff date regulation in § 27(1) of the Federal Parental Allowance and Parental Time Act (BEEG), which restricted eligibility for the new income-dependent parental allowance to children born after December 31, 2006, leaving parents of earlier-born children under the previous, income-limited allowance regime. The complainant, whose spouse’s income disqualified her under the old law, argued that this cutoff violated the general principle of equality and the right to family protection by failing to provide a transitional benefit. The Court held that the regulation was constitutionally permissible because the cutoff date was a necessary and objectively justifiable anchor point for the systemic shift in family benefits, and the legislature was not required to establish a complex transitional scheme despite the administrative burden it would have entailed, particularly since the complainant remained covered by the prior statutory framework which did not constitute a retroactive disadvantage.

Legislator-Regeste

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Art 6 Abs 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional validity of a statutory cutoff date excluding pre-enactment births from income-dependent parental allowance under Art. 3(1) and Art. 6(1) GG: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Schlagwörter

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Elternbeihilfe verfassungsmässige Rechtsgleichheit statutarische Leistung Schutz der Familie elterlicher Konflikt Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 117, 272
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (stRspr, vgl. BVerfGE 117, 272 ).
BVerfGE 29, 283
BVerfGE 29, 283 ; 75, 78 ; 87, 1 ; 101, 239 ; 117, 272 ).
BVerfGE 106, 166
Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 106, 166 ; 111, 176 ).
BVerfGE 99, 216
allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 ).
BVerfGE 99, 165
BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ).
BVerfGE 87, 1
BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 GG durch die für die Gewährung von Elterngeld maßgebliche Stichtagsregelung des § 27 Abs 1 BEEGFassung 05.12.2006

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Verfassungsmäßigkeit von § 27 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur

Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748).

I. 1. Das seit 1. Januar 1986 und bis zur Ablösung durch das BEEG geltende Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG)

sah zuletzt ein Erziehungsgeld von 300 € monatlich bis zum 24. Lebensmonat des Kindes vor. Es galten Einkommensgrenzen (§

5 Abs. 3 BErzGG), die dazu führten, dass Eltern mit höherem Einkommen keinen Anspruch auf Erziehungsgeld hatten. Das am 1.

Januar 2007 in Kraft getretene BEEG sieht dagegen bis zur Vollendung des 12. beziehungsweise des 14. Lebensmonats des Kindes

ein dem Grunde nach einkommensunabhängiges Elterngeld vor, dessen Höhe sich jedoch nach dem durchschnittlichen Einkommen des

berechtigten Elternteils der letzten zwölf Monate richtet und von mindestens 300 € monatlich bis zu einem monatlichen Höchstbetrag

von 1.800 € reichen kann. Das BEEG brachte gegenüber der bisherigen Gesetzeslage somit Verbesserungen für besser verdienende

Eltern, die zuvor keinen Zugang zum Erziehungsgeld hatten, aber wegen des kürzeren Bezugszeitraums auch Verschlechterungen

insbesondere für Eltern mit geringem oder keinem Einkommen.

Anspruch auf Elterngeld haben nach § 27 Abs. 1 BEEG nur Eltern, deren Kind nach dem 31. Dezember 2006 geboren oder zur Adoption

aufgenommen worden ist. Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind

hingegen die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des BErzGG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung

weiter anzuwenden.

2. Die Beschwerdeführerin, deren Kind 2006 geboren wurde und die aufgrund eines zu hohen Ehegatteneinkommens keinen Anspruch

auf Bundeserziehungsgeld hat, hält die Stichtagsregelung des § 27 Abs. 1 BEEG für verfassungswidrig. Ihre Klage blieb bis

vor dem Bundessozialgericht erfolglos. Sie ist der Auffassung, der Gesetzgeber sei nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit

Art. 6 Abs. 1 GG zumindest verpflichtet gewesen, eine Übergangsregelung einzuführen, die ihr einen Anspruch auf Elterngeld

einräumt.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs.

1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie jedenfalls unbegründet

ist. Die Regelung des § 27 Abs. 1 BEEG verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass der Gesetzgeber von einer Gewährung von

Elterngeld an Eltern abgesehen hat, deren Kind vor dem 1. Januar 2007 geboren wurde. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit

Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber

ist damit nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten

im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art

und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (stRspr, vgl. BVerfGE 117, 272 ).

Die mittelbar zur Prüfung gestellte Norm trifft eine Stichtagsregelung, die zwischen Eltern, deren Kind ab dem 1. Januar 2007

geboren ist, und Eltern, deren Kind vor diesem Zeitpunkt geboren ist, unterscheidet. Die Neuregelung findet nur auf die Eltern

später geborener Kinder Anwendung, während für die Eltern früher geborener Kinder nach § 27 Abs. 1 BEEG weiterhin das BErzGG

gilt.

b) Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG jedoch nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen

einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung

eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich

vertretbar ist (stRspr, vgl. BVerfGE 29, 283 ; 75, 78 ; 87, 1 ; 101, 239 ; 117, 272 ). Die angegriffene

Vorschrift genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Gesetzgeber hat sich zu einem Systemwechsel hinsichtlich

der Leistungen für junge Familien vom Erziehungsgeld zum Elterngeld entschlossen. Dabei musste auch der Anknüpfungspunkt des

Systemwechsels bestimmt werden. Die zeitliche und sachliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Tag der

Geburt eines Kindes ist sachlich begründet. Denn der Tag der Geburt fällt in aller Regel mit dem Beginn der Lebens- und Erziehungsfähigkeit

und des Betreuungsbedarfs eines Kindes zusammen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 1987, SozR

7833, § 1 Nr. 3).

2. § 27 Abs. 1 BEEG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar ergeben sich aus dem

allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter

Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 106, 166 ; 111, 176 ). Die Gewährung von Elterngeld mag Einfluss darauf

haben, wie Eltern ihre grundrechtlich verankerte Erziehungsverantwortung wahrnehmen und das Leben in der Familie gestalten.

Die durch § 27 Abs. 1 BEEG bewirkte Ungleichbehandlung ist gleichwohl mit dem Grundgesetz vereinbar.

a) Zwar garantiert Art. 6 Abs. 1 GG als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und

familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb hat der Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen

als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung

zu respektieren. Demgemäß dürfen die Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere

in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil

allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 ).

Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden

Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung

in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Der Staat

hat dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit

zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander

zu verbinden (vgl. BVerfGE 99, 216 ). Dabei ist allerdings in Rechnung zu stellen, dass dem Gesetzgeber im Bereich der

gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum

zukommt (vgl. BVerfGE 99, 165 ; 106, 166 ). Weit ist der Gestaltungsspielraum auch hinsichtlich der Ausgestaltung

der Familienförderung (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 103, 242 ).

b) Ob Eltern eines vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kindes wegen der Stichtagsregelung des § 27 Abs. 1 BEEG nachteilig in

der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Freiheit betroffen sind, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären

Zusammenlebens selbst zu entscheiden, indem sie die Form der Kinderbetreuung selbst wählen, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die mit der Stichtagsregelung einhergehende Ungleichbehandlung genügt auch erhöhten Rechtfertigungsanforderungen. Auch bei

Zugrundelegung erhöhter Rechtfertigungsanforderungen war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine Übergangsregelung zu schaffen,

die Eltern eines Kindes, das vor dem Stichtag geboren wurde, einen Anspruch auf Elterngeld ab dem 1. Januar 2007 bis zur Vollendung

des 12. beziehungsweise 14. Lebensmonats einräumt.

aa) Zum einen lässt die Stichtagsregelung auch Eltern, deren Kind vor dem 1. Januar 2007 geboren ist, nicht ohne jeden Schutz.

Insoweit gilt die Regelung des BErzGG fort. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach dem BErzGG angesichts des Einkommens ihres

Ehemanns keinen Anspruch auf Erziehungsgeld hat, steht nicht in Zweifel, dass die Leistungen nach dem BErzGG als solche den

Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 GG genügen.

bb) Zum anderen durfte der Gesetzgeber von der Übergangsregelung mit Blick auf den Verwaltungsmehraufwand Abstand nehmen,

der bei einer solchen Regelung zu erwarten gewesen wäre. Im Einzelfall kann die Anwendung des BErzGG vorteilhaft gegenüber

den Regelungen des BEEG sein, weil sie einen längeren Bezug ermöglicht. Aus Vertrauensschutzgründen hätten darum möglicherweise

die weiterreichenden Ansprüche auf Erziehungsgeld gewahrt werden müssen. Die Ermittlung und Anwendung des im Einzelfall vorteilhafteren

Leistungssystems wäre mit erheblichem Verwaltungsaufwand neben der ohnehin im Rahmen des Systemwechsels erforderlichen Umstellung

der zuständigen Stellen verbunden gewesen. Selbst wenn die Wahl des anzuwendenden Leistungs-systems den Eltern im Wege eines

Antragsmodells überlassen worden wäre, hätte sich ein erhöhter Verwaltungsaufwand nicht vermeiden lassen. Das Bestreben, Verwaltungsmehraufwand

zu vermeiden, überschreitet den hier weit gezogenen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht. Auch aus dem Beschluss des

Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1970 (BVerfGE 29, 283) folgt nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat einen

Mehraufwand der Verwaltung lediglich für den Fall nicht als hinreichende Rechtfertigung anerkannt, dass durch eine Stichtagsregelung

die in der Vergangenheit getätigten Leistungen der Grundrechtsträger für die Zukunft in ungleicher Weise entwertet wurden.

Eine solche nachteilige Wirkung besitzt die vorliegende Regelung, die Eltern je nach dem Geburtstermin ihres Kindes dem einen

oder anderen Leistungssystem der Familienförderung zuweist, jedoch von vornherein nicht. Eltern, deren Kinder vor dem 1. Januar

2007 geboren wurden, erleiden durch § 27 Abs. 1 BEEG im Vergleich zur früheren Rechtslage keinen Nachteil, sondern erhalten

gegebenenfalls Erziehungsgeld nach eben dieser Rechtslage.

3. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen leiblichen Eltern und Adoptiveltern liegt ebenfalls nicht vor. Bei

Adoptivkindern auf den Beginn des familiären Zusammenlebens abzustellen und nicht wie bei leiblichen Kindern, bei denen das

Zusammenleben üblicherweise mit der Geburt beginnt, an den Geburtstermin anzuknüpfen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen

Bedenken.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.