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2 BvR 534/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110406.2bvr053411 KI-generiert

Prison execution review: missed deadline and attorney's procedural error as basis for constitutional complaint abuse fee

Geschäftsnummer 2 BvR 534/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for a decision, leaving the lower court's dismissal of the prisoner's petition intact, and imposed a €500 abuse fee on the complainant's attorney. The dispute arose from a prison execution matter where the prisoner’s request for judicial review under § 109 StVollzG was rejected by the specialized courts as time-barred, with the constitutional complaint challenging the denial of reinstatement and arguing that the administrative court had failed to properly inform the prisoner about the incorrect procedural route and defendant. The Court held the complaint obviously inadmissible and unsubstantiated because the underlying request for legal aid was also filed out of time without a linked reinstatement application, and the attorney failed to adequately address the core procedural issues of the attacked judgment instead of erroneously debating unrelated wage calculation matters. This failure constituted an abuse of process under § 34 BVerfGG, as the filing was deemed hopeless and failed to meet the professional diligence required of an attorney representing a client before the Constitutional Court.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Prison execution review: missed deadline and attorney's procedural error as basis for constitutional complaint abuse fee: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).

Schlagwörter

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Verfahrensmissbrauch gesetzliche Verfahrensfrist Normenkontrolle Verwaltungsbeschwerde Verfahrensmangel Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
1 BvR 915/04
Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S.
2 BvR 191/09
Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollstreckungssache - Prozessführungsfehler im fachgerichtlichen Verfahren, unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung - Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro)

auferlegt.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich darauf beruft, dass die Fachgerichte den Antrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG zu Unrecht als wegen Verfristung unzulässig verworfen hätten, weil ihm Wiedereinsetzung in die im Hinblick auf einen rechtzeitig gestellten Prozesskostenhilfeantrag versäumte Rechtsbehelfsfrist hätte gewährt werden müssen, geht dies schon deshalb fehl, weil auch der Prozesskostenhilfeantrag weder innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gestellt noch mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden war. Das weitere Vorbringen, dem Beschwerdeführer könne ein Verschulden hinsichtlich der Versäumnis der Frist für den von ihm, bei der gebotenen wohlwollenden Auslegung, gestellten Antrag gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG auch deshalb nicht vorgeworfen werden, weil das - zunächst fälschlich und außerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG angerufene - Verwaltungsgerichtversäumt habe, ihn darauf hinzuweisen, dass nicht nur der eingeschlagene Rechtsweg, sondern auch der gewählte Klagegegner der falsche war, offenbart keinen Verfassungsverstoß, sondern unzutreffende Annahmen der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers über die gebotene anwaltliche Sorgfalt und die Bedeutung eigener Prozessführungsfehler. Dasselbe gilt für die weitergehende Behauptung, es dürfe dem Antrag deshalb auch die Jahresfrist des § 112 Abs. 4 StVollzG nicht entgegengehalten werden.

2. Der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500€ auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG war und der Missbrauch der Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ). Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 ; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ). Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt und die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4). Diesen Anforderungen entspricht die Verfassungsbeschwerde, die ausführlich Fragen der richtigen Höhe des Arbeitsentgelts nach den §§ 43, 200 StVollzG erörtert, sich mit den allein Fragen der Verfristung des Antrags nach § 109 Abs. 1 StVollzG und der Wiedereinsetzung betreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts dagegen nur am Rande und mit offenkundig verfehlten Ausführungen auseinandersetzt, nicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.