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2 BvC 12/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20110412.2bvc001210 KI-generiert

Election review complaint inadmissible for lack of personal standing where objection filed only as party representative

Geschäftsnummer 2 BvC 12/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the election review complaint as inadmissible, ruling that the complainant was not entitled to file the complaint. The dispute arose from the Federal Parliament's rejection of a validity objection filed against the 2009 federal election by a political party, represented by its federal chairman, who subsequently lodged the constitutional complaint in his personal capacity. The Court held that under § 48 Abs. 1 BVerfGG, the entity filing the initial objection with the Parliament and the party bringing the subsequent complaint to the Constitutional Court must be the same person. Because the initial objection was filed on behalf of the party rather than in the complainant's individual name, the personal standing requirement was not met. The Court reaffirmed its established doctrine that a party acting through a representative does not confer personal standing to that representative for the constitutional review, emphasizing that the statutory framework respects the legislative discretion under Art. 41 Abs. 3 GG regarding election review procedures.

Legislator-Regeste

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§ 48 Abs. 1 BVerfGG, Art. 41 Abs. 3 GG, Art. 41 Abs. 1 GG, Art. 41 Abs. 2 GG; Election review complaint inadmissible for lack of personal standing where objection filed only as party representative: Die Erwägungen des Beschwerdeführers rechtfertigen es nicht, die Wahlprüfungsbeschwerde in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten, derzufolge bereits nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 BVerfGG für den Fall der Wahlanfechtung durch einen Wahlberechtigten Einspruchsführer und Beschwerdeführer personenidentisch sein müssen und dies nicht der Fall ist, wenn der Beschwerdeführer in dem vorangegangenen Einspruchsverfahren nur als Vertreter des Einspruchsführers und nicht im eigenen Namen aufgetreten ist (vgl. BVerfGE 21, 356 ; 21, 357 ; 58, 169 f.; 79, 173).

Schlagwörter

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Gültigkeit von Wahlen fehlende Legitimation Politische Partei ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtsbehelfsverfahren Personalakte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 21, 356
BVerfGE 21, 356 ; 21, 357 ; 58, 169 f.; 79, 173).
BVerfGE 66, 311
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Volltext

Mangels Aktivlegitimation unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde des Bundesvorsitzenden der PARTEI

[TENOR]

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) hat, vertreten durch den Beschwerdeführer als ihren Bundesvorsitzenden, mit Schreiben vom 2. November 2009 gegen die Gültigkeit der am 27. September 2009 durchgeführten Wahl zum 17. Deutschen Bundestag Einspruch erhoben. Der Deutsche Bundestag hat den Wahleinspruch in seiner Sitzung vom 7. Oktober 2010 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Dezember 2010 erhobene Wahlprüfungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer trägt vor, der Zulässigkeit der Beschwerde stehe nicht entgegen, dass er den Einspruch beim Bundestag in seiner Funktion als Bundesvorsitzender der PARTEI geführt habe, während er die Wahlprüfungsbeschwerde im eigenen Namen erhebe. Denn bei der Wahlprüfungsbeschwerde handele es sich um ein überwiegend objektives Verfahren zum Schutze des formellen und materiellen Wahlrechts, das nicht oder nicht vorrangig der Ahndung der Verletzung subjektiver Rechte diene. § 48 Abs. 1 BVerfGG, der die Beschwerdebefugnis eines Wahlberechtigten an die vorherige Verwerfung des Einspruchs durch den Bundestag knüpfe, sichere lediglich den grundsätzlichen Vorrang der parlamentarischen vor der bundesverfassungsgerichtlichen Wahlprüfung gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser Funktion sei genügt, wenn der Beschwerdeführer sich zuvor selbst an den Bundestag gewandt habe. Da die Geltendmachung eigener Rechte außerhalb des Wahlprüfungsverfahrens liege, könne es nicht darauf ankommen, ob der Einspruchsführer im eigenen Namen oder im Namen der von ihm geführten Partei aufgetreten sei.

II. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt. Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG nur ein Wahlberechtigter erheben, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist. Daran fehlt es. Der Einspruch zum Deutschen Bundestag ist von der Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und Basisdemokratische Initiative (DIE PARTEI) erhoben worden. Hierbei wurde die PARTEI von dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bundesvorsitzender der Partei vertreten, ohne dass der Beschwerdeführer den Einspruch auch im eigenen Namen eingelegt hat.

Die Erwägungen des Beschwerdeführers rechtfertigen es nicht, die Wahlprüfungsbeschwerde in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten, derzufolge bereits nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 BVerfGG für den Fall der Wahlanfechtung durch einen Wahlberechtigten Einspruchsführer und Beschwerdeführer personenidentisch sein müssen und dies nicht der Fall ist, wenn der Beschwerdeführer in dem vorangegangenen Einspruchsverfahren nur als Vertreter des Einspruchsführers und nicht im eigenen Namen aufgetreten ist (vgl. BVerfGE 21, 356 ; 21, 357 ; 58, 169 f.; 79, 173).

Die Regelung des § 48 Abs. 1 BVerfGG hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber nach Art. 41 Abs. 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums. Gemäß Art. 41 Abs. 1 GG ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist (Art. 41 Abs. 2 GG). Diese Grundkonzeption der Wahlprüfung greift § 48 Abs. 1 BVerfGG auf. Hinzukommt, dass jede Wählergruppe - einschließlich der politischen Parteien - ihr mit dem Einspruch verfolgtes sachliches Begehren beschwerdefähig erhalten kann, wenn nur eines ihrer Mitglieder den Einspruch auch im eigenen Namen erhebt (vgl. BVerfGE 66, 311 ). Einer erweiternden Auslegung im Sinne des Beschwerdeführers bedarf es daher nicht.