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2 BvE 1/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:es20110224.2bve000110 KI-generiert

Presidential Election Incompatibility: Rejection of Candidates Holding Public Office and Retroactive Term Commencement

Geschäftsnummer 2 BvE 1/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the application for interim relief as obviously unfounded without deciding on admissibility, ruling that the applicants' political party did not prevail in its challenge to the conduct of the 14th Federal Convention. The dispute concerned an organ dispute procedure in which the applicants argued that the Federal Convention had a duty to reject presidential candidates who held public offices after May 31, 2010, claiming the incoming President's term began retroactively due to the predecessor's early resignation. The Court held that Article 55 of the Basic Law, which prohibits the Federal President from belonging to the government or a legislative body, regulates only the incompatibility of the office itself and does not apply to the candidacy phase, as the mere act of standing for election does not create a risk of functional intermingling or shift. Furthermore, the Court rejected the argument for a retroactive start of the term, clarifying that the German legal order contains no fiction of retroactivity for early presidential resignations; under Section 10 of the Law on the Election of the Federal President, the term begins only upon the expiration of the predecessor's term and no earlier than the receipt of the acceptance of election, thereby precluding the requested preventive intervention.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 1 BVerfGG, Art. 55 Abs. 1 GG, Art. 55 GG; Presidential Election Incompatibility: Rejection of Candidates Holding Public Office and Retroactive Term Commencement: durch Zeitablauf erledigt hat, kann offen bleiben. Er erledigt sich jedenfalls mit der Zurückweisung des Antrags im Organstreitverfahren.

Schlagwörter

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Präsidentschaftswahl rückwirkende Kraft des Gesetzes Politische Partei Rücktritt der Regierung Ungültigkeit einer Wahl passives Wahlrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 6, 7
BVerfGE 6, 7 ; 60, 243 ; 96, 1 ; 97, 350 ).
BVerfGE 89, 359
Kandidatur nicht begründet (BVerfGE 89, 359 ).
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Volltext

A-limine-Abweisung eines offensichtlich unbegründeten Antrags im Organstreitverfahren: Keine Pflicht der 14. Bundesversammlung zur Zurückweisung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Bundespräsidenten wegen Inkompatibilität

[GRUENDE]

Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob in der

14. Bundesversammlung, die am 30. Juni 2010 zur Wahl des Bundespräsidenten zusammentrat, Wahlvorschläge für das Amt des Bundespräsidenten

hätten zurückgewiesen werden müssen.

Die Antragstellerin ist eine politische Partei. Sie hat die aus dem Rubrum ersichtlichen Anträge eine Woche vor dem Zusammentritt

der 14. Bundesversammlung gestellt. Zur Begründung trägt sie vor: Die Amtszeit des in der 14. Bundesversammlung zu wählenden

zukünftigen Bundespräsidenten werde rückwirkend, nämlich zum 31. Mai 2010 beginnen, weil der bis zu diesem Zeitpunkt amtierende

Vorgänger im Amt des Bundespräsidenten an diesem Tag seinen Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt habe. Daher müssten in

der 14. Bundesversammlung Kandidatenvorschläge insofern zurückgewiesen werden, als die Vorgeschlagenen im Zeitraum nach dem

31. Mai 2010 öffentliche Ämter bekleidet haben oder bekleiden.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beabsichtigte die Antragstellerin, vorbeugend auf den Ablauf der

Wahl des Bundespräsidenten in der 14. Bundesversammlung Einfluss zu nehmen, insbesondere auf die Zulassung möglicher Wahlvorschläge.

A.

I. Der Antrag im Organstreitverfahren ist offensichtlich unbegründet.

1. Bei einem Beschluss nach § 24 Satz 1 BVerfGG kann es dahinstehen, ob der Antrag im Organstreitverfahren zulässig ist, wenn

er offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 6, 7 ; 60, 243 ; 96, 1 ; 97, 350 ). So liegt hier der Fall.

Die Antragsgegner sind offensichtlich nicht verpflichtet gewesen, mögliche Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten unter

dem Gesichtspunkt einer Inkompatibilität (Art. 55 Abs. 1 GG) zurückzuweisen. Nach dieser Vorschrift darf der Bundespräsident

weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass diese Bestimmung nur die Unvereinbarkeit des Amtes des Bundespräsidenten

mit anderen Ämtern regelt, nicht jedoch schon im Vorfeld die Stellung von Kandidaten für dieses Amt betrifft. Die Gefahr einer

Funktionsvermischung oder Funktionsverschiebung, der dieser Grundsatz der Gewaltenteilung vorbeugen soll, wird durch eine

Kandidatur nicht begründet (BVerfGE 89, 359 ).

3. Die Vorschrift des Art. 55 GG ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht "aus hier einmaligen besonderen

Gründen" deswegen auf Kandidaten anwendbar, weil der Amtsvorgänger seinen Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten bereits

vor Ablauf der regulären Amtszeit, nämlich zum 31. Mai 2010 erklärte. Aus diesem Umstand ergibt sich nicht, dass der von der

14. Bundesversammlung gewählte Bundespräsident rückwirkend ("ex tunc") in das Bundespräsidentenamt eintrat. Gesetzliche Rückwirkungsfiktionen

im Falle des vorzeitigen Rücktritts eines Bundespräsidenten kennt die deutsche Rechtsordnung nicht.

Zwar bemüht sich die Antragstellerin, eine derartige Rücktrittsfiktion aus dem Wortlaut von § 10 des Gesetzes über die Wahl

des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) herzuleiten. In ihrer Antragsschrift zitiert sie hierzu diese

Bestimmung wörtlich, aber verkürzt wie folgt:

Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers.

Damit wird aber keine Rückwirkung angeordnet, denn § 10 BPräsWahlG lautet seinem vollständigen Wortlaut nach:

Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung

beim Präsidenten des Bundestages.

Ein Kandidat kann seine Wahl naturgemäß erst annehmen, nachdem er gewählt ist. Mit dieser Bestimmung wird ein rückwirkender

Amtsbeginn demnach ausgeschlossen.

II. Ob sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits mit der Wahl des Bundespräsidenten in der 14. Bundesversammlung

durch Zeitablauf erledigt hat, kann offen bleiben. Er erledigt sich jedenfalls mit der Zurückweisung des Antrags im Organstreitverfahren.