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1 BvR 426/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110330.1bvr042610 KI-generiert

Subsidiarity bars constitutional complaint against interim relief where underlying gambling advertising ban issues remain unsettled in main proceedings

Geschäftsnummer 1 BvR 426/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint, dismissing it as inadmissible and leaving the lower administrative court orders denying interim relief intact. The dispute concerned a broadcaster's challenge to the denial of injunctive relief against a state prohibition on Internet advertising for foreign gambling providers, which the complainant argued violated her freedoms of the press, broadcasting, and profession. The Court held that the complaint failed to satisfy the principle of subsidiarity because the underlying main proceedings offered a viable avenue for redress, the specific questions regarding the technical feasibility of spatially limited internet advertising bans remained unresolved in specialist case law, and the claim of imminent, unavoidable harm was insufficiently substantiated; thus, the complainant was required to exhaust the judicial remedies in the main action before seeking constitutional review.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Subsidiarity bars constitutional complaint against interim relief where underlying gambling advertising ban issues remain unsettled in main proceedings: Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdeführerin auf die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache zu verweisen.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Schranken Presserecht Vorläufiger Rechtsschutz Subsidiaritätsprinzip Normenkontrolle Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 35, 263
durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt (BVerfGE 35, 263 ; 77, 381 ).
BVerfGE 69, 315
kann daher grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (BVerfGE 69, 315 ; 77, 381 ).
BVerfGE 53, 30
schwerer Nachteil entsteht (BVerfGE 53, 30 ; 59, 63 ; 77, 381 ).
1 BvR 2045/00
Dezember 2000 - 1 BvR 2045/00, 1 BvR
1 BvR 2166/00
Dezember 2000 - 1 BvR 2045/00, 1 BvR 2166/00
BVerfGE 86, 15
(BVerfGE 86, 15 ; BVerfG, Beschluss der 1.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer gegen Entscheidungen im Eilverfahren, aber vor Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs erhobenen Verfassungsbeschwerde - hier: Rüge von auf die Hauptsache bezogenen Grundrechtsverletzungen - zudem fachgerichtlich noch ungeklärte Fragen bzgl der Zulässigkeit der räumlich begrenzten Untersagung von Werbung für Glücksspiele im Internet

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen

nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten

oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg.

Sie ist bereits unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

1. Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes enthält für den Antragsteller eine selbständige Beschwer, die sich nicht mit derjenigen

durch die spätere Hauptsacheentscheidung deckt (BVerfGE 35, 263 ; 77, 381 ). Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes

kann daher grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (BVerfGE 69, 315 ; 77, 381 ).

Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zwar

erschöpft. Eine Rechtswegerschöpfung im Eilverfahren genügt unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität jedoch dann nicht, wenn

das Hauptsacheverfahren ausreichende Möglichkeiten bietet, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dieser

Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen

gerügt werden, die sich auf das Hauptsacheverfahren beziehen, wenn die tatsächliche und einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte

noch nicht ausreichend geklärt ist und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache kein

schwerer Nachteil entsteht (BVerfGE 53, 30 ; 59, 63 ; 77, 381 ).

Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Entscheidungen im Wege des Eilrechtsschutzes werden demgegenüber vom Bundesverfassungsgericht

als zulässig angesehen, wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt

und außerdem die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Er-fordernis der Rechtswegerschöpfung

abgesehen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2000 - 1 BvR 2045/00, 1 BvR

2166/00 -, juris). Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs

eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer

ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

Aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist das Bundesverfassungsgericht nicht stets verpflichtet,

vor Erschöpfung des Rechtswegs - hier des Hauptsacherechtswegs - zu entscheiden. Es hat vielmehr auch andere für und gegen

eine vorzeitige Entscheidung sprechende Umstände zu berücksichtigen und alle Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen. Gegen

eine Vorabentscheidung kann dabei sprechen, dass es an einer hinreichenden Vorklärung der einfachrechtlichen Lage und an einer

ausreichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fehlt. Dies ergibt sich aus dem Sinn des für das verfassungsgerichtliche

Verfahren geltenden Subsidiaritätsgrundsatzes, der vor allem sichern soll, dass durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung

der Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht nicht nur ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial

unterbreitet wird, sondern dass ihm auch die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten

Bundesgerichte, vermittelt werden. Denn das Bundesverfassungsgericht soll nicht gezwungen werden, auf ungesicherten Grundlagen

weitreichende Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus wird damit der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung

entsprochen, nach der vorrangig die allgemein zuständigen Gerichte Rechtsschutz - auch gegen Verfassungsverletzungen - gewähren

(BVerfGE 86, 15 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2000 - 1 BvR 2045/00, 1 BvR 2166/00

-, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 1999 - 1 BvR 1841/99 -, juris).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Beschwerdeführerin auf die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache zu verweisen.

a) Die Beschwerdeführerin rügt ausschließlich Grundrechtsverletzungen, die sich nicht auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes

als solche, sondern auf die Hauptsache beziehen. Sie wendet sich gegen die Beurteilung der Erfolgsaussicht ihres Begehrens

in der Hauptsache, die den gerichtlichen Entscheidungen über den vorläufigen Rechtsschutz zugrunde liegt. Ihre Rügen betreffen

damit letztlich die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung, die im Hauptsacheverfahren zu prüfen ist. Dieses bietet dann

die Möglichkeit, auch einer etwaigen verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (BVerfGE 77, 381 ).

b) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen zudem auf der Beurteilung einfachrechtlicher Fragen, die in der fachgerichtlichen

Rechtsprechung noch nicht geklärt sind. Das betrifft unter anderem die technische Umsetzbarkeit des räumlich auf das Landesgebiet

beschränkten Werbeverbots über das Internet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - 1 S 224.08 -; BayVGH,

Beschluss vom 22. Juli 2009 - 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2010 - 11

MC 429/10 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 6 B 11013/10 -, alle: juris). Zudem haben die Fachgerichte

im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit, die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom

24. November 2010 - 8 C 13/09; 8 C 14/09; 8 C 15/09 -, alle: juris) und des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Voraussetzungen

der Untersagung des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen im Internet zwecks Bekämpfung der Spielsucht (vgl. EuGH,

Urteil vom 8. September 2010, verbundene Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. -, ZfWG 2010, S. 332 ff.; Urteil vom 8. September

2010, Rs. C-46/08 - Carmen Media -, ZfWG 2010, S. 344 ff.) zu berücksichtigen.

c) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), soweit die

Beschwerdeführerin einen schweren und unabwendbaren Nachteil hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Presse-, Rundfunk- und Berufsfreiheit

behauptet, da sie nicht darlegt, dass sie ihr Internetangebot bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne die Einnahmen aus

der Werbung für ausländische Glücksspielanbieter im Internet einschränken oder gar einstellen müsste.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.