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1 BvR 3255/08 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110317.1bvr325508 KI-generiert

Broadcasting fee liability for vehicle-embedded receivers: permissible typification under the equality principle despite lack of personal usage

Geschäftsnummer 1 BvR 3255/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for a decision, effectively upholding the lower court judgments and ruling that the complainant’s claims lacked constitutional relevance and prospects of success. The dispute concerned the legality of collecting public broadcasting fees under § 1(3) sentence 1 of the Broadcasting Fee State Treaty, which assigns fee liability to the registered vehicle owner for embedded radio receivers, and alleged enforcement deficiencies; the complainant challenged these measures as violations of the general equality principle and freedom of information under the Basic Law. The Court held that the complaint regarding freedom of information was inadmissible due to insufficient substantiation, and the equality claims were unfounded because assigning liability to the vehicle owner regardless of personal usage constitutes a permissible typification justified by objective reasons necessary for mass taxation, and the system’s control instruments prevent structural collection deficits that would render the fee structure unequal.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Broadcasting fee liability for vehicle-embedded receivers: permissible typification under the equality principle despite lack of personal usage: The dispute concerned the legality of collecting public broadcasting fees under § 1(3) sentence 1 of the Broadcasting Fee State Treaty, which assigns fee liability to the registered vehicle owner for embedded radio receivers, and alleged enforcement deficiencies; the complainant challenged these measures as violations of the general equality principle and freedom of information under the Basic Law. The Court held that the complaint regarding freedom of information was inadmissible due to insufficient substantiation, and the equality claims were unfounded because assigning liability to the vehicle owner regardless of personal usage constitutes a permissible typification justified by objective reasons necessary for mass taxation, and the system’s control instruments prevent structural collection deficits that would render the fee structure unequal.

Schlagwörter

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Radio- und Fernsehabgabe verfassungsmässige Rechtsgleichheit Staatshaftung Recht auf Antenne Gebührenerhebung Legalitätsprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 100, 138
BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268
BVerfGE 84, 239
BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ein gleichheitswidriges, gegen Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Basis for refusing to accept the constitutional complaint for decision due to the absence of fundamental constitutional significance or prospects of success.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural basis for waiving the further detailed reasoning in the decision.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Grundrechten durch die Erhebung von Rundfunkgebühren auf der Grundlage von § 1 Abs 3 S 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, wonach der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeuges als Rundfunkteilnehmer für das dort eingebaute Rundfunkempfangsgerät

[GRUENDE]

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren, insbesondere gegen die Regelung des § 1 Abs. 3

Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, wonach der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeuges als Rundfunkteilnehmer für das dort

eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt, sowie gegen ein normatives Vollzugsdefizit bei der Erhebung von Rundfunkgebühren und

sieht sich dadurch in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin

als verletzt gerügten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde

mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung bereits unzulässig.

Im Übrigen ist sie unbegründet, weil die angegriffenen Gerichtsentscheidungen weder auf einer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Regelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages beruhen, noch bei deren Anwendung dieses Grundrecht

verletzt haben.

Zunächst verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Rundfunkteilnehmereigenschaft und damit die Gebührenpflicht für in

Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte dem Zulassungsinhaber der entsprechenden Kraftfahrzeuge auch dann zuzuordnen,

wenn dieser keine Nutzungsmöglichkeit hieran hat. Damit verbundene Ungleichbehandlungen sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt,

ohne dass die Nutzungsmöglichkeit, welche die innere Rechtfertigung der Gebührenfinanzierung darstellt, das einzige zulässige

Kriterium einer Differenzierung zwischen Schuldnern und Nichtschuldnern der Rundfunkgebühren bildete, neben dem jede andere

Differenzierung willkürlich wäre. Art. 3 Abs. 1 GG lässt gerade bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren

darstellt, grundsätzlich auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu, ohne allein wegen der damit

verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 ; 103, 310 ; 112, 268

). Die Bestimmung des Zulassungsinhabers als Rundfunkteilnehmer unabhängig von der, im Einzelfall bestehenden, Nutzungsmöglichkeit

stellt eine zulässige Typisierung dar. Die mit ihr verbundenen Härten wären nur unter Schwierigkeiten vermeidbar, können nicht

durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Zulassungsinhaber

insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Zudem ist die Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund von Ausweichmöglichkeiten

durch vertragliche Weitergabe an die Leasingnehmer nicht sehr intensiv.

Darüber hinaus wäre auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung

(vgl. BVerfGE 84, 239 ; 110, 94 ) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ein gleichheitswidriges, gegen Art.

3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel

nicht erkennbar. Ob die genannten Maßstäbe auf die Erhebung von Rundfunkgebühren anwendbar sind, kann hier offenbleiben. Sie

sind jedenfalls nicht verletzt. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren

ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte

ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko

verbunden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.