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1 BvR 2326/07 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110309.1bvr232607 KI-generiert

Equal treatment in statutory accident insurance contributions: allocation of East German legacy liabilities and application of highest annual earnings limit to seasonal workers

Geschäftsnummer 1 BvR 2326/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) declined to accept the constitutional complaint for review, thereby upholding the lower courts' decisions in favor of the statutory accident insurance carrier. The dispute concerned a professional sports company's challenge to its contribution assessment for statutory accident insurance, specifically contesting the inclusion of "East legacy" (Altlasten-Ost) liabilities from pre-1990 Eastern Germany in the calculation and the application of the full highest annual earnings limit to seasonally employed workers. The Court ruled that the complaint was inadmissible due to a failure to provide the substantive reasoning required by § 93a BVerfGG, as the complainant did not adequately engage with the Federal Social Court’s prior reasoning. Legally, the Court affirmed that distributing East legacy costs based on occupational risk classes rather than solely on wages does not violate the general equality clause of Article 3(1) of the German Basic Law, given the specific financing system of accident insurance, and that applying the full highest annual earnings limit for contribution calculations to part-time or seasonal employees is consistent with statutory wordings and systemic interpretation, thereby rejecting claims of unequal treatment.

Legislator-Regeste

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§ 152 Abs. 1 SGB VII, § 153 Abs. 1 SGB VII, § 153 Abs. 2 SGB VII, § 157 SGB VII, § 215 Abs. 9 SGB VII, Art. 3 Abs. 1 GG; Equal treatment in statutory accident insurance contributions: allocation of East German legacy liabilities and application of highest annual earnings limit to seasonal workers: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Schlagwörter

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gesetzliche Unfallversicherung Arbeitsunfallversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Beitragsberechnung Beitragsforderung rechtsungleiche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 152 Abs. 1 SGB VII
§ 153 Abs. 1 SGB VII
der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII).
§ 153 Abs. 2 SGB VII
zugrunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII).
§ 157 SGB VII
Recht durch den Unfallversicherungsträger in § 157 SGB VII geregelt ist.
§ 215 Abs. 9 SGB VII
mit § 215 Abs. 9 SGB VII erneut die Möglichkeit, bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr
Art. 3 Abs. 1 GG
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen
§ 93a Abs. 2 BVerfGG
Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
§ 92 BVerfGG
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 99, 84
BVerfGE 99, 84 m.w.N.) bzw.
BVerfGE 108, 370
verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Werden gerichtliche
BVerfGE 101, 331
BVerfGE 18, 85
beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85
BSGE 98, 229
Mai 2007 (BSGE 98, 229) und unter Hinweis auf seine
BSGE 92, 190
Februar 2004 (BSGE 92, 190) dargelegt, es verstoße grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen
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Volltext

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde: Substantiierungsanforderungen im Falle einer Urteilsverfassungsbeschwerde - Berücksichtigung von "Altlasten" aus der ehemaligen DDR bei der Bemessung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung - Jahresarbeitsverdienst bei saisonaler Beschäftigung

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB

VII). Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen des professionellen Basketballsports. Sie wendet sich gegen die sie betreffende

Beitragsfestsetzung für das Jahr 2001.

I. Die Aufbringung der Mittel der gesetzlichen Unfallversicherung ist im Sechsten Kapitel des SGB VII (§§ 150 ff. SGB VII) normiert.

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden nachträglich als Umlage nach dem Aufwand des Vorjahres erhoben (§

152 Abs. 1 SGB VII). Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind grundsätzlich der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte

der Versicherten und die Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII). Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes

zugrunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII). Die Gefahrklassen ergeben sich aus dem Gefahrtarif, dessen Festsetzung als autonomes

Recht durch den Unfallversicherungsträger in § 157 SGB VII geregelt ist.

Einfluss auf die Beitragsberechnung haben seit der Herstellung der deutschen Einheit auch die Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet

(sog. "Altlasten-Ost"). Damit sind die Entschädigungsleistungen der Unfallversicherungsträger für die bis zum 31. Dezember

1990 im Beitrittsgebiet eingetretenen Arbeitsunfälle gemeint. Nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1

Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über

die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag - EinigVtr) wurden die bis zum 31. Dezember 1990 eingetretenen

Arbeitsunfälle auf alle Unfallversicherungsträger nach einem Schlüssel verteilt, der sich (vereinfacht ausgedrückt) an deren

Leistungsaufwendungen für Renten sowie dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt und den Rentenzahlbeträgen für

in den Jahren 1985 bis 1989 erstmals entschädigte Arbeitsunfälle jeweils bezogen auf das Jahr 1989 orientierte. Die Verteilung

der Einzelfälle erfolgte - unabhängig vom sachlich zuständigen Gewerbezweig - numerisch nach den Geburtsdaten der Leistungsempfänger,

innerhalb eines Geburtstages alphabetisch.

Zur Finanzierung dieser Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet ermöglichte § 1157 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO)

es den Trägern der Unfallversicherung - abweichend von der allgemeinen Regelung des § 725 Abs. 1 RVO - in einer Übergangszeit

bis zum 31. Dezember 1994 bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unternehmen

abzusehen. Anschließend fanden die allgemeinen Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge Anwendung (§ 725

Abs. 1 RVO bis 31. Dezember 1996, § 153 Abs. 1 SGB VII ab 1. Januar 1995). Mit Wirkung zum 1. August 2003 schuf der Gesetzgeber

mit § 215 Abs. 9 SGB VII erneut die Möglichkeit, bei der Beitragsberechnung von der Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr

in den Unternehmen abzusehen.

Der vorliegend streitigen Beitragsberechnung für 2001 lag der ab 1. Januar 2001 geltende Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft

zugrunde, der für Sportunternehmen drei Gefahrklassen vorsah. Diese unterschieden sich danach, ob es sich bei den Beschäftigten

um bezahlte Sportler aus der 1. oder 2. Fußballbundesliga oder der Fußballregionalliga (Gefahrtarifstelle 54.1: Gefahrklasse

47,75), um sonstige bezahlte Sportler (Gefahrtarifstelle 54.2: Gefahrklasse 18,01) oder um übrige Versicherte (Gefahrtarifstelle

54.3: Gefahrklasse 1,98) handelte. Die Beschwerdeführerin war in die Gefahrtarifstellen 54.2 und 54.3 eingruppiert. Die Rentenaltlasten

aus dem Beitrittsgebiet flossen entsprechend der Regelung des § 153 Abs. 1 SGB VII in die Beitragsberechnung ein. Die Arbeitsentgelte

der Beschäftigten wurden bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes berücksichtigt. Die Rechtsbehelfe der Beschwerdeführerin

gegen die Höhe des Beitrages blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen

sowie die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die "Altlasten-Ost" müssten aus Steuermitteln getragen werden, jedenfalls

aber müsste die Berechnung dieser Sonderumlage unter Berücksichtigung der Arbeitsentgelte, nicht des Grades der Unfallgefahr

erfolgen. Eine gleichheitswidrige Belastung entstehe ferner dadurch, dass der Beitragsberechnung auch für nicht ganzjährig

beschäftigte Sportler der ungekürzte Höchstjahresarbeitsverdienst zugrunde gelegt werde.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG

entsprechenden Weise begründet wurde. Die Vorschriften enthalten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde.

So muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten

Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit

durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 m.w.N.) bzw. mit welchen

verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ). Werden gerichtliche

Entscheidungen angegriffen, so muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101,

331 ; 105, 252 ).

Die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte.

Sie unterliegen einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nur insoweit, als Auslegungsfehler sichtbar werden, die

auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere des Umfangs seines Schutzbereichs,

beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85

; 19, 303 ; 75, 302 ).

2. Zu den "Altlasten-Ost" hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 8. Mai 2007 (BSGE 98, 229) und unter Hinweis auf seine

grundlegende Entscheidung vom 24. Februar 2004 (BSGE 92, 190) dargelegt, es verstoße grundsätzlich nicht gegen den allgemeinen

Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Finanzbedarf für die Entschädigung der in der Deutschen Demokratischen Republik

eingetretenen Arbeitsunfälle in gleicher Weise wie der übrige Finanzbedarf der Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung

des für den jeweiligen Gewerbezweig ermittelten Grades der Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt wird und wenn

deshalb Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Altlasten herangezogen werden als solche

mit einer niedrigeren Gefahrklasse. Die ungleiche Belastung der Unternehmen lasse sich aufgrund des besonderen Finanzierungssystems

der gesetzlichen Unfallversicherung sachlich begründen; das Gewicht der Rechtfertigungsgründe stehe zur Bedeutung dieser Belastung

in einem angemessenen Verhältnis. Wenn die heutigen Unternehmen über ihr in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommendes zeitnahes

Unfallrisiko die Altlasten-West finanzierten, ohne Rücksicht darauf, inwieweit sie ihnen zurechenbar sind, so sei nicht zu

erkennen, wieso bei den Altlasten-Ost etwas Anderes geboten sein sollte.

Auch die ungekürzte Berücksichtigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes bei Versicherten, die nicht ganzjährig beschäftigt

sind, hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 8. Mai 2007 (BSGE 98, 229) nicht beanstandet. Es hat hierzu dargelegt,

dass die unterschiedliche Berücksichtigung von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst bereits aus Wortlaut und Systematik

der Regelung (§ 153 Abs. 2 und 3 SGB VII) folge. Zudem bestehe zwischen der Berechnung der Beiträge und der Berechnung der

Leistungen kein derart unmittelbarer Zusammenhang, dass das entsprechende Unternehmen berechtigt sei, nur einen Teil des Entgelts

der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

3. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Sie beschränkt sich auf die Wiederholung

ihrer entgegenstehenden Rechtsauffassung.

Soweit sie darüber hinaus hinsichtlich der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet in Abgrenzung zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

(BVerfGE 14, 221; BVerfGE 23, 12; BVerfGE 36, 383; BVerfGE 75, 108 ; BVerfGE 113, 167 ) ohne nähere

Begründung behauptet, es handele sich vorliegend eben doch um "Fremdlasten" und nicht um den "Binnenbereich" der westdeutschen

Unfallversicherung, genügt dies den dargestellten Anforderungen ebenfalls nicht. Soweit die Verfassungsbeschwerde eine besondere

Rechtfertigung verlangt, weil es sich um die Finanzierung eines Versicherungsschutzes für Dritte handele, setzt sie sich nicht

damit auseinander, dass die gesetzliche Unfallversicherung insbesondere durch die Haftungsbeschränkung der Unternehmer auch

den Arbeitgebern zugute kommt und somit insgesamt nicht allein fremdnützig ist.

Letztlich zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf, warum die Verteilung der Rentenaltlasten aus dem Beitrittsgebiet nach

den Arbeitsentgelten die bessere oder sogar einzig sachgerechte Lösung sein sollte, die nicht ihrerseits wiederum zu Ungleichbehandlungen

führen würde (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 RU 17/95 - BSGE 79, 23).

Soweit die Beschwerdeführerin eine anteilige Berücksichtigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes bei saisonalen Beschäftigungen

fordert, stellt sie die Argumentation des Bundessozialgerichts ohne Begründung in Abrede. Sie geht auch nicht auf folgende

Aspekte ein: Geldleistungen des versicherten Beschäftigten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Verletztengeld oder

-rente) berechnen sich selbst dann nach dem Jahresarbeitsverdienst (begrenzt auf den Höchstjahresarbeitsverdienst), wenn dieser

Verdienst nur in einem Teil des Jahres erzielt worden ist (wobei Jahr hier - anders als bei der Beitragsberechnung - zudem

nicht das Kalenderjahr ist, sondern die zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist).

Darüber hinaus zählen zum Jahresarbeitsverdienst nicht nur Entgelte aus Tätigkeiten, die dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

unterliegen (§ 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 2 SGB VII; vgl. Schmitt, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar,

4. Aufl. 2009, § 82 Rn. 9). Im Übrigen weist die Berücksichtigung der Arbeitsentgelte bei der Beitragsberechnung keinen Bezug

zur Unfallgefahr auf. Letztlich fließt die Entgeltsumme in die Bildung der Gefahrklassen ein; wird sie gekürzt, erhöht sich

die Gefahrklasse.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.