Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 752/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110309.1bvr075210 KI-generiert

Omission of § 89(2) FamFG warning in parenting time agreement does not violate effective legal protection due to availability of subsequent separate order

Geschäftsnummer 1 BvR 752/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (FCC) declined to admit the constitutional complaint, ruling that the applicant did not suffer a violation of his right to effective legal protection (Art. 2(1) in conjunction with Art. 20(3) of the Basic Law), thereby leaving the lower courts' decisions in force. The case concerned the omission of a mandatory warning regarding the consequences of non-compliance under § 89(2) of the Family Proceedings Act (FamFG) in a court-approved parenting time agreement, which the applicant argued impaired his right to enforce the agreement without initiating separate proceedings. While the FCC acknowledged that the district court erred by refusing to supplement the original decision with the warning and that the appellate court improperly dismissed the appeal as the lack of a warning does affect enforceability, the FCC held that this procedural defect did not rise to the level of a constitutional violation because the warning could still be issued in a subsequent, separate order without requiring a new enforcement title, thus ensuring the applicant's rights remained effectively protectable without rendering the legal system ineffective.

Legislator-Regeste

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§ 89 Abs 2 FamFG, § 70 Abs. 2 FamFG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 89 FamFG, Art. 19 Abs. 4 GG; Omission of § 89(2) FamFG warning in parenting time agreement does not violate effective legal protection due to availability of subsequent separate order: könne. Die Rechtsbeschwerde sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 70 Abs. 2 FamFG nicht zuzulassen.

Schlagwörter

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Schutz der Familie Verletzung von Verfahrensrechten Zulassung der Zwangsvollstreckung Rechtssysteme Schutzniveau Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 93, 99
BVerfGE 93, 99 ) fordert vom Gesetzgeber,
BVerfGE 74, 228
BVerfGE 74, 228 ; 112, 185 ; BVerfGK 5, 189 ; 10, 525 ; 11, 235 ).
BVerfGE 78, 88
BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unterlassen einer Belehrung gem § 89 Abs 2 FamFG in Umgangsvereinbarung verletzt den Anspruchsinhaber nicht in Anspruch auf effektiven Rechtsschutz - Möglichkeit der Nachholung der Belehrung in einem gesonderten Verfahren

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags, die gerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung

durch eine Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG zu ergänzen sowie gegen die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde.

1. a) Der Beschwerdeführer traf im Oktober 2009 mit der Mutter seiner beiden Kinder eine Vereinbarung zur Regelung seines

Umgangs, die familiengerichtlich gebilligt wurde. Einen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung der Umgangsregelung gemäß

dem seit 1. September 2009 geltenden § 89 Abs. 2 FamFG nahm das Amtsgericht nicht auf. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin,

den die Umgangsvereinbarung billigenden Beschluss entsprechend zu ergänzen.

b) Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Oktober 2009 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Nach Genehmigung

des Vergleichs liege ein ordnungsgemäßer Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FamFG vor. Die Anordnung

eines Ordnungsmittels gemäß §§ 89, 90 FamFG sei, wie früher die eines Zwangsmittels gemäß § 33 FGG, in einem gesonderten Verfahren

geltend zu machen. Hierbei sei die Berechtigung der Maßnahme wie auch bisher zu prüfen.

c) Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Februar 2010 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als

unzulässig (abgedruckt in FamRZ 2010, S. 917 f., m. Anm. Borth).

Der isolierte Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG sei nicht anfechtbar, da die früher erforderliche Androhung vom Gesetzgeber

bewusst durch einen bloßen Hinweis ersetzt worden sei, so dass auch die Ablehnung eines solchen Hinweises der isolierten Anfechtung

nicht unterliegen könne. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers folge nichts anderes, zumal aus dem Verfassungsrecht nur

ein Anspruch auf Eröffnung des Rechtswegs, hingegen kein Anspruch auf die Eröffnung eines Instanzenzugs hergeleitet werden

könne. Die Rechtsbeschwerde sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 70 Abs. 2 FamFG nicht zuzulassen.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen

nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte

des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Insbesondere verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

1. Allerdings hat das Amtsgericht die Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG zu Unrecht verweigert. Nach dieser Vorschrift, die

auf nach Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 eingeleitete Umgangsregelungsverfahren anwendbar ist (vgl. Art. 111

Abs. 1 Satz 1 FGG-RG), hat bereits der Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung

gegen den Voll-streckungstitel hinzuweisen. Hierdurch soll der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der Androhung (vgl.

§ 33 Abs. 3 Satz 6 FGG) entfallen und so das Vollstreckungsverfahren beschleunigt werden (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 218).

In einen gerichtlich gebilligten Vergleich zur Regelung des Umgangs, wie er vorliegend geschlossen wurde, ist ebenfalls eine

Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG aufzunehmen (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 89 Rn. 14; Büte, in: Johannsen/Henrich,

Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 10; Giers, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 89 Rn. 12; Stößer, in: Prütting/Helms,

FamFG, 2009, § 89 Rn. 10; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 8).

Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde konnte auch nicht mit der Begründung verworfen werden, dass ein bloßer Hinweis

und demnach auch das Unterlassen des Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht anfechtbar seien. Das Oberlandesgericht übersieht

bei seiner Argumentation, dass die Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG Voraussetzung für eine Vollstreckung der Umgangsverein-barung

ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 2010 - 2 WF 40/10 -, FamRZ 2010, S. 1366 ; OLG Koblenz, Beschluss vom

10. Juni 2010 - 13 WF 326/10 -, FamRZ 2010, S. 1930 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 16 WF 41/10 -, FamRZ

2010, S. 1594 ; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 8) und der Beschwerdeführer deshalb durch ihr

Fehlen durchaus beschwert wird. Soweit ihn das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung auf ein gesondertes Verfahren

verweist, wird die durch die Neuregelung gerade beabsichtigte Beschleunigung einer eventuell erforderlichen Vollstreckung

vereitelt und der Beschwerdeführer hierdurch rechtlich benachteiligt.

2. Aus der Verletzung einfachrechtlicher Verfahrensbestimmungen resultiert gleichwohl noch kein Verstoß gegen den Justizgewährleistungsanspruch

des Beschwerdeführers.

Der für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem

Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 99 ) fordert vom Gesetzgeber,

dass er bei der normativen Ausgestaltung des Rechtswegs das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes verfolgt. Die normative

Ausgestaltung des Rechtswegs muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein. Das

müssen auch die Gerichte bei der Ausle-gung und Anwendung dieser Normen beachten. Sie dürfen den Beteiligten den Zugang zu

den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in un-zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender

Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 ; 112, 185 ; BVerfGK 5, 189 ; 10, 525 ; 11, 235 ). Das Rechtsmittelgericht

darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer

"leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ; 104, 220 ).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 20 Abs. 3 GG hier im Ergebnis noch zu verneinen. Die angegriffenen Entscheidungen führen zwar dazu, dass eine etwaige

zwangsweise Vollziehung der Umgangsvereinbarung verzögert werden kann. Durch diese Verzögerung wird eine mögliche Durchsetzung

der Rechte des Beschwerdeführers aus der Umgangsvereinbarung aber nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Das Oberlandesgericht durfte bei seiner Entscheidungsfindung davon ausge-hen, dass eine etwa erforderliche zwangsweise Vollziehung

der Rechte des Beschwerdeführers aus der Umgangsvereinbarung auch bei einem Fortbestand der von ihm angegriffenen Entscheidung

des Amtsgerichts möglich bleibt. Denn das Amtsgericht hatte die Erteilung der Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG nicht endgültig

abgelehnt, sondern den Beschwerdeführer diesbezüglich auf eine Entscheidung "in einem gesonderten Verfahren" verwiesen. Tatsächlich

ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, erneut eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG zu beantragen, um die Voraussetzungen

dafür zu schaffen, dass im Falle schuldhafter Zuwiderhandlung der Kindesmutter ein Ordnungsmittel verhängt werden kann. Denn

ein im Umgangsregelungsbeschluss oder in der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung fehlender Hinweis nach § 89

Abs. 2 FamFG kann ohne Weiteres in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni

2010 - 13 WF 326/10 -, FamRZ 2010, S. 1930 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 16 WF 41/10 -, FamRZ 2010,

S. 1594 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 5 WF 28/10 -, FamRZ 2010, S. 1103 - jeweils in Bezug

auf vor dem 1. September 2009 erlassene Umgangsregelungen; Althammer, in: Bork/Jaco- by/Schwab, FamFG, 2009, § 89 Rn. 8; Feskorn,

in: Zöller, a.a.O., § 89 FamFG Rn. 8; Giers, in: Keidel, a.a.O., § 89 Rn. 12; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2011, § 89 Rn.

4; Hentschel, in: Bahrenfuss, FamFG, 2009, § 89 Rn. 20; Stößer, in: Prütting/Helms, a.a.O., § 89 Rn. 11).

Der Wortlaut von § 89 Abs. 2 FamFG steht der Möglichkeit nicht entgegen, die Belehrung noch nach dem anordnenden Beschluss

abzugeben. Dass nach neuem Recht bereits der anordnende Beschluss auf die Folgen der Zuwiderhandlung hinzuweisen hat, zwingt

nicht zu der Schlussfolgerung, eine gleichwohl fehlende Belehrung könne nicht nachgeholt werden. Die gegenteilige Auffassung,

wonach nur der anordnende Beschluss den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG enthalten und dieser nicht mehr später ergehen könne

(vgl. jedenfalls missverständlich in diesem Sinne: Gottwald, in: Hoppenz, Familiensachen, 2009, § 89 FamFG Rn. 8; Schulte-Bunert,

in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2009, § 89 Rn. 10), hätte zur Konsequenz, dass ein neues Umgangsregelungsverfahren eingeleitet

und ein neuer Vollstreckungstitel geschaffen werden müsste. Dies lässt sich mit der Intention des Gesetzgebers, der mit der

Neuregelung in § 89 Abs. 2 FamFG die Vollziehung von Umgangsregelungen gerade vereinfachen und beschleunigen wollte (vgl.

BTDrucks 16/6308, S. 218), nicht in Einklang bringen (vgl. Hentschel, in: Bahrenfuss, a.a.O., § 89 Rn. 20). Zugleich widerspricht

eine derartige Auslegung von § 89 Abs. 2 FamFG dem verfassungsrechtlichen Gebot einer möglichst wirkungsvollen Ausgestaltung

des Rechtsschutzes.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.