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1 BvR 2063/10 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible due to expired filing deadline from hopeless hearing motion and subsidiarity regarding pipeline expropriation law

Geschäftsnummer 1 BvR 2063/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, leaving the lower court decisions in force and ruling that the applicants did not prevail. The dispute concerned the timeliness of the appeal and its scope regarding a law on expropriation for a pipeline project; specifically, the applicants challenged the refusal of their motion for hearing, arguing it suspended the deadline for filing the constitutional complaint. The decisive legal basis was § 93(1) sentence 1 of the Rules of Procedure of the Federal Constitutional Court (BVerfGG), which the Court interpreted to mean that an obviously hopeless motion for hearing does not preserve the filing deadline, rendering the complaint inadmissible. Additionally, the portion of the complaint directed against the expropriation law was rejected due to the principle of subsidiarity, and the decision was deemed final and unchallengeable.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible due to expired filing deadline from hopeless hearing motion and subsidiarity regarding pipeline expropriation law: Sie ist unzulässig, denn die Beschwerdeführer konnten mit ihrer offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegen die angegriffenen Entscheidungen nicht offen halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 -, www.bverfg.de); soweit die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Gesetz über die Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen gerichtet ist, steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift verfassungsmässiger Grundsatz Umfang der Enteignung Versäumung der gesetzlichen Frist verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 1516/08
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verfristung einer Verfassungsbeschwerde bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der eingelegten Anhörungsrüge - Zudem teilweise Unzulässigkeit wegen Subsidiarität

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Sie ist unzulässig, denn die Beschwerdeführer konnten mit ihrer offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegen die angegriffenen Entscheidungen nicht offen halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 -, www.bverfg.de); soweit die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Gesetz über die Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen gerichtet ist, steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.