Constitutional complaint deemed inadmissible due to failure to exhaust legal remedies via hearing objection (Anhöungsrüge) for alleged violation of right to be heard.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declared the constitutional complaint inadmissible and dismissed the related request for interim relief, ruling in favor of the opposing party by refusing to intervene. The dispute centered on an alleged violation of the right to be heard (Audiens maxim) after a higher regional court issued a decision without disclosing the general public prosecutor's submissions to the complainant. The decisive legal basis was § 90 Abs. 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which mandates the exhaustion of all legal remedies, including the filing of a "Rüge der Anhörungsrüge" (objection to denial of hearing), before a constitutional complaint is admissible; the Court held that the complainant's failure to file this specific procedural objection at the specialized court level, regardless of their claim that the court failed to forward the opposing statements, rendered the constitutional complaint inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 90 Abs 2 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint deemed inadmissible due to failure to exhaust legal remedies via hearing objection (Anhöungsrüge) for alleged violation of right to be heard: BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei fehlender Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 BVerfGG) - Unterlasse Erhebung der Anhörungsrüge vor Fachgerichten
[GRUENDE]
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
Zum Rechtsweg, der grundsätzlich vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), gehört auch die Erhebung einer Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 5, 337 ). Der Beschwerdeführer trägt vor, das Oberlandesgericht habe entschieden, ohne ihm zuvor die Ausführungen des Generalstaatsanwalts im Verfahren zur Kenntnis gegeben zu haben. Damit macht er substantiiert eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ;
BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ; stRspr; s. aber auch EGMR, Urteil vom 21. Februar 2002, Ziegler v. Switzerland, Appl. no. 33499/96, Rn. 38; Urteil vom 19. Mai 2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein, Appl. no. 63151/00, Rn. 57) - unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht, denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 ;
EGMR, jew. a.a.O.).
Der Vortrag des Beschwerdeführers, von der Erhebung einer Anhörungsrüge habe er abgesehen, weil das Oberlandesgericht ihm die Stellungnahme trotz mehrfacher Rügen nicht übersandt habe, macht die Erschöpfung des Rechtswegs nicht entbehrlich.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.