Constitutional complaint inadmissible for failure to file hearing objection regarding non-disclosure of prosecution's submissions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaints as inadmissible due to a failure to exhaust legal remedies, thereby upholding the prior judicial decisions and leaving the complainants' claims unresolved at the constitutional level. The case involved a complaint that the prosecuting authority's written statements during proceedings before the Higher Regional Court were not communicated to the complainant, allegedly violating the right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law. The Court held that such a procedural hearing violation constitutes a matter for the "Hearing Complaint" (Anhörungsrüge) under Section 33a of the Code of Criminal Procedure in conjunction with Section 120 of the Prison Execution Act, which is a mandatory step in the exhaustion of legal remedies prior to filing a constitutional complaint; consequently, the Court emphasized that the right to be heard serves not only accuracy but also the participant's subjective status in proceedings, making the initial procedural remedy indispensable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 103 Abs 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 33a StPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for failure to file hearing objection regarding non-disclosure of prosecution's submissions: abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig, wenn eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG gerügt wird, aber im fachgerichtlichen Verfahren keine Anhörungsrüge erhoben wurde
[GRUENDE]
Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerden mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sind. Der Beschwerdeführer rügt einen
Gehörsverstoß, ohne zunächst die Anhörungsrüge (§ 33a StPO i.V.m. § 120 StVollzG) erhoben zu haben, die, soweit statthaft,
zum Rechtsweg gehört (vgl. BVerfGE 122, 190 ).
Der Beschwerdeführer beanstandet unter anderem, dass die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft ihm im Verfahren vor
dem Oberlandesgericht nicht zur Kenntnis gegeben worden seien. Damit macht er substantiiert eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich
zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ;
BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher verletzt, wenn das Gericht
einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine ihm ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren
abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15.
November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung
nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ; stRspr) - unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass
eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch
auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung
der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395 ; zur Bedeutung des Rechts auf Äußerung zum Vortrag
der Gegenseite als Grundlage des Vertrauens der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der Justiz vgl. auch EGMR, Urteil vom
21. Februar 2002, Ziegler v. Switzerland, Appl. no. 33499/96, Rn. 38; Urteil vom 19. Mai 2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein,
Appl. no. 63151/00, Rn. 57).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.