Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2398/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110316.1bvr239810 KI-generiert

Inapplicability of statutory hearing objection remedy in bar disciplinary proceedings violates right to judicial protection

Geschäftsnummer 1 BvR 2398/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court admitted and granted the constitutional complaint, setting aside the challenged decision of the Anwaltsgerichtshof (Bar Court of Cassation) and remanding the case for renewed decision, thereby finding that the lower court violated the applicant's fundamental rights. The dispute arose after an attorney's application for the professional title "Specialist Attorney for Commercial and Company Law" was denied by the Bar Court on procedural grounds, following which the applicant filed a hearing objection (Anhörungsrüge) that the court dismissed as inadmissible because it allegedly misapplied transitional provisions excluding the specific statutory remedy under § 29a of the Code of Proceedings in Matters of Voluntary Jurisdiction (FGG). The decisive legal basis was the interpretation of Article 103(1) of the German Basic Law in conjunction with the right to effective judicial protection derived from the rule-of-law principle, which mandates an independent judicial remedy for material violations of the right to be heard; the court held that even if the specific statutory provision were inapplicable, the interim procedural rule established by the Federal Constitutional Court in 2003 remained mandatory, making the total refusal of a legal remedy against a hearing violation a constitutional violation.

Legislator-Regeste

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Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 34a Abs. 2 BVerfGG; Inapplicability of statutory hearing objection remedy in bar disciplinary proceedings violates right to judicial protection: The dispute arose after an attorney's application for the professional title "Specialist Attorney for Commercial and Company Law" was denied by the Bar Court on procedural grounds, following which the applicant filed a hearing objection (Anhörungsrüge) that the court dismissed as inadmissible because it allegedly misapplied transitional provisions excluding the specific statutory remedy under § 29a of the Code of Proceedings in Matters of Voluntary Jurisdiction (FGG). The decisive legal basis was the interpretation of Article 103(1) of the German Basic Law in conjunction with the right to effective judicial protection derived from the rule-of-law principle, which mandates an independent judicial remedy for material violations of the right to be heard; the court held that even if the specific statutory provision were inapplicable, the interim procedural rule established by the Federal Constitutional Court in 2003 remained mandatory, making the total refusal of a legal remedy against a hearing violation a constitutional violation.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten gesetzliche Ausschlussfrist Disziplinarrecht Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 107, 395
das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 107, 395 ). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich
BVerfGE 55, 1
BVerfGE 107, 395 mit Verweis auf BVerfGE 55, 1 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 Abs. 1 GG

Cited in the dispositive as the fundamental right violated by the lower court's refusal to provide a remedy for the alleged breach of the right to be heard.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip bei mangelnder Abhilfemöglichkeit für Gehörsverstoß - hier: Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof auch im Falle der Unanwendbarkeit von § 29a FGG - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro

[TENOR]

1. Der Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. September 2010 - 2 AGH 28/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Hessischen Anwaltsgerichtshof zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Gegenstandswert wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Am 17. Juli 2006 stellte er bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main den Antrag

auf Gestattung der Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht". Dieser Antrag wurde mit Bescheid

vom 11. September 2007 zurückgewiesen.

Den anschließend eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 2. November

2009 zurück, da es am Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen nach § 5p der Fachanwaltsordnung (FAO) fehle.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 6. September 2010 zurück.

Nach den Übergangsvorschriften zur Novelle der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) seien auf das Verfahren die bis zum 31. August

2009 geltenden Vorschriften anzuwenden. Dies seien nach § 40 Abs. 4 BRAO a.F. in erster Linie die Vorschriften des zum 1.

September 2009 außer Kraft getretenen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). Nach einhelliger

Rechtsprechung und der Kommentarliteratur beziehe sich § 40 Abs. 4 BRAO auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit der

Folge, dass hier die §§ 26 bis 30 FGG und damit auch die Vorschrift des § 29a FGG über die Anhörungsrüge nicht entsprechend

anwendbar seien. Die Rüge sei daher unzulässig.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte

aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

3. Der Hessischen Staatskanzlei sowie der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt.

1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches

Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch angezeigt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs.

1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen sind durch

das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 107, 395 ). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich

begründet.

a) In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch,

der als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG folgt, das Erfordernis einer eigenständigen gerichtlichen

Abhilfemöglichkeit für entscheidungserhebliche Gehörsverstöße in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz ergibt

(vgl. BVerfGE 107, 395 ).

Art. 103 Abs. 1 GG sichert das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein "prozessuales

Urrecht", sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren schlechthin konstitutiv

ist (vgl. BVerfGE 107, 395 mit Verweis auf BVerfGE 55, 1 ). Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz ist die

Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften Verweigerung rechtlichen Gehörs. Der Justizgewährungsanspruch, der es gebietet,

Rechtsschutz bei der erstmaligen Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Gericht zu ermöglichen, wird im Hinblick

auf das Verfahrensgrundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet. Erfolgt die behauptete

Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz und ist der Fehler entscheidungserheblich,

muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen. Anderenfalls bliebe die Beachtung

des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in der Fachgerichtsbarkeit kontrollfrei (vgl. BVerfG 107, 395 ). Dementsprechend

hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss des Plenums aus dem Jahre 2003, weil es das Rechtsschutzsystem für den Rechtsschutz

bei Verletzungen des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG für unzureichend erachtete, dem Gesetzgeber aufgegeben,

eine den Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit genügende Neuregelung zu treffen. Dem wollte der Gesetzgeber mit dem Gesetz

über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz ) nachkommen, mit dem auch § 29a FGG eingeführt wurde. Für den Fall, dass der Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung

treffen würde, soll gemäß der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Zwischenregelung das Verfahren auf Antrag vor dem

Gericht fortzusetzen sein, dessen Entscheidung wegen einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen

wird, wobei der Antrag binnen 14 Tagen seit Zustellung der Entscheidung zu stellen ist (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

b) Der Anwaltsgerichtshof hätte daher auch bei Zugrundelegung seiner Auffassung zur Nichtanwendbarkeit der eingeführten gesetzlichen

Regelung des § 29a FGG auf Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof die Anhörungsrüge nicht aus diesem Grund als unzulässig behandeln

dürfen. Denn auch wenn § 29a FGG nicht von der Verweisung in § 40 Abs. 4 BRAO a.F. erfasst wäre, hätte dies nicht zur Unzulässigkeit

der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers geführt. Es wäre dann - wegen einer insoweit fehlenden gesetzlichen Neuregelung nach

Ablauf der bis zum 31. Dezember 2004 gesetzten Frist - die vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Regelung anzuwenden gewesen.

Die Auslegung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durch den Anwaltsgerichtshof, die dazu führt, dass gegen eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs ein Rechtsbehelf schlechthin unstatthaft ist, sofern die vor dem 1. September 2009 geltenden Bestimmungen

der Bundesrechtsanwaltsordnung Anwendung finden, verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör

in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch.

c) Der angegriffene Beschluss beruht auch auf dem geltend gemachten Verfassungsverstoß. Der Anwaltsgerichtshof hat seine Entscheidung

allein auf die Unzulässigkeit der Anhörungsrüge infolge einer angenommenen Unanwendbarkeit des § 29a FGG in Verfahren vor

dem Anwaltsgerichtshof gestützt, in denen aufgrund der Übergangsregelung des § 215 Abs. 3 BRAO weiterhin § 40 Abs. 4 BRAO

a.F. Anwendung findet. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Anwaltsgerichtshof, hätte er den Anforderungen an die Möglichkeit

der Geltendmachung eines Gehörsverstoßes im fachgerichtlichen Verfahren aus Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Justizgewährungsanspruch

Rechnung getragen, zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.