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1 BvR 1149/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110308.1bvr114910 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible for failure to substantiate alleged violation of fundamental rights via specific reference to § 116 ZPO enforcement proceedings

Geschäftsnummer 1 BvR 1149/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower court rulings in force, as the petition failed to meet procedural admissibility standards. The dispute involved a challenge to enforcement proceedings and the application of civil procedural law regarding personal liability of partners in the context of a forced auction of property, where the complainant alleged violations of fundamental rights. The court held that the petition was inadmissible under § 93a Abs. 2 BVerfGG because it lacked the required substantive reasoning under §§ 23, 92 BVerfGG; specifically, it failed to provide a sufficient account of the facts and did not plausibly demonstrate how the specific legal provision and its application in the concrete instance violated the complainant’s constitutional rights, relying instead on improper general references to earlier briefs.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for failure to substantiate alleged violation of fundamental rights via specific reference to § 116 ZPO enforcement proceedings: sein soll (BVerfGE 99, 84 ). Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich hingegen auf allgemein gehaltene Ausführungen.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verletzung von Verfahrensrechten Petitionsrecht einzelne Grundrechte Zivilrechtsstreitigkeit Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 81, 208
Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 81,
BVerfGE 99, 84
sein soll (BVerfGE 99, 84 ).
BVerfGE 80, 257
BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer nicht hinreichend substantiiert begründeten Verfassungsbeschwerde - unzureichende Sachverhaltsdarlegung, pauschale Verweisung auf frühere Schriftsätze

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs.

2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Danach

muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten

Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 81,

347 ; stRspr). Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt

sein soll (BVerfGE 99, 84 ). Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich hingegen auf allgemein gehaltene Ausführungen.

Sie enthält keine ausreichende Sachverhaltsschilderung und legt nicht dar, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen und

die Bestimmung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, auf die diese sich stützen, gerade im konkreten Fall die verfassungsmäßigen Rechte

der Beschwerdeführerin verletzten.

Falls die Forderung der Antragsgegnerin im Vollstreckungsverfahren aus dem Erlös der Zwangsversteigerung befriedigt werden

kann, droht den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin keine weitergehende persönliche Inanspruchnahme. Dies kann aufgrund

der Angaben in der Verfassungsbeschwerdeschrift nicht überprüft werden, weil auch der Wert der im Eigentum der Beschwerdeführerin

stehenden Grundstücke nicht angegeben ist. Soweit pauschal auf frühere Schriftsätze verwiesen wird, verkennt die Beschwerdeführerin,

dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen

herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.