Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 500/07 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110223.1bvr050007 KI-generiert

Scope of review in admission-of-appeal proceedings: prohibition of relying on non-obvious alternative grounds to deny leave to appeal

Geschäftsnummer 1 BvR 500/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany’s First Senate, Second Chamber, allowed the constitutional complaint, set aside the Upper Administrative Court of North Rhine-Westphalia’s decision refusing the leave to appeal, remanded the case for renewed review, and ordered the state to reimburse the complainant’s necessary expenses, effectively granting the complainant relief. The dispute concerned the denial of an admission permit for a late emigrant under the Federal Act on the Expellees, where the administrative court had rejected the claim because the applicant did not demonstrate a "family-based transmission" of the German language from birth until independence, a standard the administrative court applied contrary to newer Federal Administrative Court case law; the appellant challenged the upper court’s refusal to admit the appeal based on a divergence argument, alleging that the court improperly upheld the lower court’s judgment on grounds not apparent on their face. The Court held that Art. 19(4) Sentence 1 of the Basic Law guarantees effective legal protection and prohibits courts from denying access to an appellate instance by relying on legal considerations that are not obvious and exceed the limited scope of review required in the leave-to-appeal procedure, thereby finding a violation of the right to legal remedy when the court dismissed a valid divergence plea without sufficiently considering the factual uncertainties regarding the sufficiency of the familial language instruction.

Legislator-Regeste

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§ 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 144 Abs. 4 VwGO, Art. 103 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 95 Abs. 2 BVerfGG, Art. 20 Abs. 3 GG; Scope of review in admission-of-appeal proceedings: prohibition of relying on non-obvious alternative grounds to deny leave to appeal: Der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesverwaltungsamt ist gemäß § 94 Abs.

Schlagwörter

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Kognitionsbefugnis verfassungsmässige Schranken Verfahrenssprache Besuchsrecht Klagegründe Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 A 4791/04
Juli 2006 - 2 A 4791/04 - verletzt die
2 A 3010/06
- 2 A 3010/06 - gegenstandslos.
5 C 11/03
September 2003 - 5 C 11/03 - (NVwZ 2004, S.
BVerfGE 78, 88
nur BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
1 BvR 830/00
Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,
BVerfGE 113, 273
BVerfGE 113, 273 ). Die sich aus dieser Norm im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes ergebenden Anforderungen
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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Heranziehung nicht auf der Hand liegender Gründe bei Prüfung der Berufungszulassung - hier: Divergenzzulassung gem § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO in einem Verfahren wg Erteilung eines Aufnahmebescheids gem § 27 Abs 1 S 1 BVFG - Anforderungen an Sprachkenntnisse bei Spätaussiedlern - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro

[TENOR]

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2006 - 2 A 4791/04 - verletzt die

Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2007

- 2 A 3010/06 - gegenstandslos.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag

auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung, mit der die Beschwerdeführerin

die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) durchsetzen möchte.

I. 1. Die Beschwerdeführerin klagte im Ausgangsverfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz.

Das Verwaltungsgericht verneinte einen entsprechenden Anspruch der Beschwerdeführerin aus § 27 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1,

§ 6 Abs. 2 BVFG. Bei der Beschwerdeführerin fehle es an einer "familiären Vermittlung" der deutschen Sprache im Sinne von

§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Diese setze nämlich voraus, dass dem Aufnahmebewerber die deutsche Sprache grundsätzlich von der Geburt

an bis zum Erreichen der Selbständigkeit vermittelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe aber angegeben, Deutsch in der

Familie von ihrem Vater nur bis zum vierten Lebensjahr und sodann erst wieder 42 Jahre später in einem dreimonatigen Sprachkurs

während des Aufnahmeverfahrens gelernt zu haben.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO gestützten Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung

der Berufung ab. Es könne dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.

September 2003 - 5 C 11/03 - (NVwZ 2004, S. 753 f.) abgewichen sei, indem es eine Sprachvermittlung bis zum Erreichen der

Selbständigkeit gefordert habe. Denn eine "familiäre Vermittlung" im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG setze jedenfalls auch voraus,

dass die in der Familie erworbenen Deutschkenntnisse gerade der Grund für die Fähigkeit seien, im Zeitpunkt der Aussiedlung

ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Davon könne im Falle der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Damit

erweise sich das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, was in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4

VwGO auch im Rahmen der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu beachten sei.

2. Nachdem die daraufhin erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde, hat

sie gegen die Ablehnung ihres Berufungszulassungsantrags sowie die Zurückweisung der Anhörungsrüge Verfassungsbeschwerde erhoben.

Diese Entscheidungen verletzten sie in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den Prinzipien des Rechtsstaats,

Art. 3, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 103 GG.

Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung aufgrund der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulassen müssen. § 144

Abs. 4 VwGO sei im Berufungszulassungsverfahren nicht anwendbar, weil die Beteiligten nach der Zulassung der Berufung - im

Gegensatz zur Revision - die Möglichkeit hätten, ihren Vortrag zu erweitern, zu ergänzen oder zu präzisieren. Es habe nicht

ausgeschlossen werden können, dass das Verwaltungsgericht bei Beachtung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts

vom 4. September 2003 zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bis zum vierten

Lebensjahr für die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin kausal gewesen sei. Die Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO habe deshalb

willkürlich zu einer Vorwegnahme der Berufung geführt. Zumindest hätte das Oberverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zu

seiner abwegigen Rechtsansicht rechtliches Gehör gewähren müssen.

3. Der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesverwaltungsamt ist gemäß § 94 Abs.

2 und 3 BVerfGG Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag

dem Bundesverfassungsgericht vor.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr gemäß §

93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Der den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnende Beschluss wird gemäß § 93c Abs. 2 in

Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden

(vgl. nur BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).

2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

a) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, verletzt Art. 19 Abs.

4 Satz 1 GG, der für den Bereich des Verwaltungsprozesses Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als spezielles

Grundrecht vorgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,

S. 1163 ).

Der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, dessen Verletzung durch die öffentliche Gewalt

die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren geltend gemacht hat, ist ein Recht im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl.

BVerfGE 113, 273 ). Die sich aus dieser Norm im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes ergebenden Anforderungen

an das Berufungszulassungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet.

aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen

Gewalt. Die in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen

gesichert. Dabei erfordert Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwar keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere

Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs

auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 96, 27 ; stRspr). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbietet den Gerichten

in diesem Fall daher eine Auslegung und Anwendung des Prozessrechts, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer

und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 78, 88 ; stRspr). Dies gilt auch, soweit

das Prozessrecht wie hier in § 124 Abs. 2 VwGO das Rechtsmittel der Berufung von einer Zulassung abhängig macht (vgl. BVerfG,

Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 ; BVerfGK 5, 369 ).

Zwar begegnen derartige Regelungen als solche keinen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom

23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 ). Es ist den Gerichten aber verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung

solcher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfG,

Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2002 - 1 BvR 1710/02 -, juris, Rn. 13). Das Rechtsmittelgericht

darf die von der Prozessordnung eröffneten Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Betroffenen "leerlaufen" lassen

(vgl. BVerfGE 96, 27 ; stRspr).

bb) Nach diesen Maßstäben ist die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar.

(1) Zwar wird die Möglichkeit, das durch § 124 Abs. 1 VwGO unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO eröffnete Rechtsmittel

der Berufung in Anspruch zu nehmen, nicht bereits dadurch in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender

Weise erschwert, dass das Oberverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit der Begründung abgelehnt

hat, dass sich das Urteil des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweise. Denn es begegnet grundsätzlich

keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung auf

andere rechtliche Erwägungen abstellt als das Verwaltungsgericht und deshalb die Zulassung ablehnt, weil sich das Urteil aus

anderen Gründen als richtig erweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05

-, juris, Rn. 24 für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr.

1 VwGO). Dies lässt sich nämlich grundsätzlich mit der der Entlastungsfunktion des Zulassungsverfahrens (Meyer-Ladewig/Rudisile,

in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 1, 15, 19 ) entsprechenden Begründung sachlich rechtfertigen,

dass ein Berufungsverfahren aus Gründen der Prozessökonomie nicht um eines Fehlers willen geführt werden solle, der mit Sicherheit

für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben werde.

(2) Es widerspricht aber dem Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens und stellt deshalb eine unzumutbare und im Hinblick auf

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Einschränkung des Zugangs zum Berufungsverfahren dar, wenn

das Oberverwaltungsgericht bei seiner Zulassungsentscheidung das verwaltungsgerichtliche Urteil mit Erwägungen aufrechterhält,

die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck

des Zulassungsverfahrens zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom

24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 24).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Grund, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs.

2 Nr. 4 VwGO abgelehnt hat, liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand. Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung allein darauf

gestützt, dass es an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache fehle. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Sprachvermittlung

grundsätzlich von Geburt an bis zum Erreichen der Selbständigkeit vermittelt worden sein muss. Dabei knüpft es an die frühere

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, nach der die Dauer der Vermittlung der deutschen Sprache sich nach der Dauer

des familiären Erziehungseinflusses richtete, damit in der Regel mit der Dauer des Sorgerechts gleichgesetzt werden konnte

und deshalb grundsätzlich im Säuglingsalter beginnen und mit der Selbständigkeit enden musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.

Oktober 2000 - 5 C 44/99 -, juris, Rn. 26; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 2 A 3725/02 -, juris, Rn. 3

f.). Da die Beschwerdeführerin selbst angegeben hatte, nur bis zum vierten Lebensjahr und deshalb nicht bis zum Erreichen

der Selbständigkeit von ihrem Vater Deutsch gelernt zu haben, ist das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage folgerichtig

zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hinreichende familiäre Vermittlung bei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen habe, weil

bei einem vierjährigen Gebrauch der deutschen Sprache im Kleinkindalter von einer familiären Vermittlung nicht ausgegangen

werden könne.

Demgegenüber braucht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre Sprachvermittlung nicht mehr

bis zum Erreichen der Selbständigkeit, sondern nur noch so lange angedauert zu haben, bis der Betroffene das Sprachniveau

erreicht hat, das ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung (nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung vom 16. Mai 2007 nunmehr im

Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag) befähigt, ein einfaches Gespräch zu führen (vgl.

BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 11/03 -, NVwZ 2004, S. 753; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 2

A 3520/03 -, juris, Rn. 7). Da das Verwaltungsgericht diese bereits aus dem Jahr 2003 stammende Rechtsprechung seinem Urteil

nicht zugrunde gelegt, sondern stattdessen auf die frühere Rechtsprechung zurückgegriffen hat, musste es auch keine Feststellungen

zu der Frage treffen, ob die vierjährige Vermittlung der deutschen Sprache durch den Vater der Beschwerdeführerin ausreichend

war, um ein Sprachniveau zu erreichen, das sie im Zeitpunkt der Aussiedlung zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache

befähigte.

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin habe nur bis zum vierten Lebensjahr Deutsch von ihrem Vater

gelernt, lässt aber für sich genommen noch nicht den Schluss zu, ein Sprachniveau, das im maßgeblichen Zeitpunkt zu einem

einfachen Gespräch befähigt hätte, sei angesichts dieses begrenzten Vermittlungszeitraums nicht familiär vermittelt worden.

Vielmehr wird in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass eine ausreichende familiäre Vermittlung je nach Sachlage

auch dann vorliegen könne, wenn die Vermittlung der deutschen Sprache bereits mit dem Eintritt in den Kindergarten geendet

habe (vgl. VGH BW, Urteil vom 5. Februar 2003 - 6 S 2060/02 -, juris, Rn. 36; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht,

Bd. 1, B 2, § 6 BVFG n.F., Anm. 3 d) aa) ).

Vor diesem Hintergrund liegt es aber nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass die Vermittlung der deutschen Sprache durch den

Vater der Beschwerdeführerin zu der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG erforderlichen familiären Vermittlung der deutschen Sprache

nicht ausreicht. Ob dies der Fall ist, bedarf vielmehr einer Klärung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht der alleinige Grund für die

Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, sein muss, sondern dass es ausreicht, wenn die familiär vermittelten Kenntnisse

das Sprachfundament bilden, auf dem das erforderliche Sprachniveau gründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23/06

-, juris, Rn. 9, 11; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2010 - 12 A 1424/08 -, juris, Rn. 4).

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mit der Begründung abgelehnt hat,

das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig, weil die Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse durch den Vater für

eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung

des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreiche, erforderte dies mithin den Rückgriff auf Erwägungen, deren Heranziehung über

den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 24). Der Beschluss des

Oberverwaltungsgerichts schränkt damit den nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für den Fall einer Abweichung von einer Entscheidung

des Bundesverwaltungsgerichts eröffneten Zugang zum Berufungsverfahren in einer unzumutbaren und nicht durch Sachgründe gerechtfertigten

Weise ein und verletzt dadurch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

cc) Der Verfassungsverstoß ist auch nicht durch das Anhörungsrügeverfahren geheilt worden, weil das Oberverwaltungsgericht

an seiner den Rechtsschutz der Beschwerdeführerin unzulässig beschränkenden Auffassung festgehalten hat, eine Zulassung der

Berufung komme nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in Betracht, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts ungeachtet einer möglichen

Divergenz aus anderen Gründen richtig sei (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1

BvR 382/05 -, juris, Rn. 28).

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht schließlich auch auf der Grundrechtsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der

2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 29), weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass

das Oberverwaltungsgericht die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen hätte, wenn es den Verfassungsverstoß erkannt

hätte.

b) Darüber hinaus kann offenbleiben, ob Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot neben Art. 19 Abs. 4 Satz

1 GG Anwendung findet und in diesem Fall verletzt ist und ob der Beschluss auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfG,

Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 30).

c) Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bezieht sich inhaltlich auf die Nichtzulassungsentscheidung

und ist daher mit deren Aufhebung gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007

- 1 BvR 382/05 -, juris, Rn. 31).

3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 Satz

1 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist nicht nur zulässig und begründet. Durch die Versagung einer Entscheidung

zur Sache würde der Beschwerdeführerin auch ein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz

2 BVerfGG entstehen, weil ihr dadurch endgültig die Möglichkeit genommen würde, einen Aufnahmebescheid zu erhalten und damit

Spätaussiedlerin und Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG zu werden.

III. 1. Gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG hat das Land Nordrhein-Westfalen der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten

(vgl. BVerfGE 101, 275). Dadurch erledigt sich ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

(vgl. BVerfGE 81, 347 ; 104, 220 ).

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.