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1 BvR 642/09 KI-generiert

Constitutional validity of access factor reduction for survivor’s pensions due to early death of insured

Geschäftsnummer 1 BvR 642/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, leaving the lower court decisions and the pension assessment in force, thereby upholding the statutory reduction of the survivor’s pension. The dispute concerned a widow who challenged the 1.12% reduction of her survivor’s pension access factor, applicable because her deceased spouse died at age 54, before the threshold of 63, arguing that the measure violated her rights under Article 2(1) and Article 3(1) of the Basic Law. The Court held that the legislation was constitutionally valid, finding that the reduction served the legitimate goal of preserving the financial viability of the statutory pension system and that the provision was proportionate; furthermore, it reasoned that survivors are not entitled to a pension higher than that of the insured person at the time of death, and that the differential treatment compared to survivors of older deceased spouses was objectively justified by the nature of the derived benefit, while the transitional rules sufficiently protected legitimate expectations.

Legislator-Regeste

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Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 264c SGB VI, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional validity of access factor reduction for survivor’s pensions due to early death of insured: nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr.

Schlagwörter

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Hinterlassenenrente Vorschriften über das Ruhegehalt Leistungskürzung Tod des Ehegatten Besuchsrecht statutarische Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 96, 209
Lebensjahres nicht zu kürzen seien (BSGE 96, 209), beantragte die Beschwerdeführerin erfolglos die Überprüfung ihres
BVerfGE 97, 271
BVerfGE 97, 271 ) genügt.
BVerfGE 122, 151
BVerfGE 122, 151 ) und bei Erwerbsminderungsrenten vom Bundesverfassungsgericht festgestellt (vgl.
1 BvR 3588/08
Constitutional validity of reducing disability pension benefits for early receipt: no violation of property rights or equality due to proportionality and mitigation via credited periods
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten - Keine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1 GG

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Kürzung des Zugangsfaktors bei Bezug von Hinterbliebenenrente, wenn der Todesfall

vor Beginn des 63. Lebensjahres des Versicherten liegt.

I. Der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb im April 2001 im Alter von

54 Jahren. Seitdem erhält die Beschwerdeführerin eine Hinterbliebenenrente. Dabei wurde der Zugangsfaktor entsprechend der

Übergangsregelung des § 264c Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit Anlage 23 a.F. um 1,12 % gekürzt. Der

Rentenbescheid wurde bestandskräftig.

Nachdem der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Jahr 2006 entschieden hatte, dass Erwerbsminderungsrenten vor Vollendung

des 60. Lebensjahres nicht zu kürzen seien (BSGE 96, 209), beantragte die Beschwerdeführerin erfolglos die Überprüfung ihres

Rentenbescheides. Die nach dem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wurde abgewiesen, die vom Sozialgericht zugelassene Sprungrevision

zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG

nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr.

4 Buchstabe a SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung und die hierauf beruhenden Behörden- und Gerichtsentscheidungen

verletzten die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.

1. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Tod ihres Mannes Inhaberin einer Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente

gewesen ist, die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wäre. Jedenfalls wäre der in der Absenkung des Zugangsfaktors zu sehende

Eingriff in diese Rentenanwartschaft verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil er sowohl dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

als auch den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips (vgl. BVerfGE 97, 271 ) genügt.

Insbesondere gibt es für die Kürzung der Hinterbliebenenrente entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hinreichende

sachliche Gründe. Das Ziel des Gesetzgebers, die Finanzierung und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen

Rentenversicherung zu erhalten, legitimiert - wie bei der Absenkung des Zugangsfaktors bei vorgezogenen Altersrenten (vgl.

BVerfGE 122, 151 ) und bei Erwerbsminderungsrenten vom Bundesverfassungsgericht festgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss

des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. -, juris) - verfassungsrechtlich die Kürzung. Ferner muss der Gesetzgeber

Hinterbliebene, deren Rentenanwartschaft allenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist, nicht besser stellen als Versicherte,

deren Anwartschaft grundrechtlichen Eigentumsschutz genießt. Bereits dies rechtfertigt es, auf das Alter des Versicherten

zum Zeitpunkt seines Todes und nicht auf das Alter der Hinterbliebenen abzustellen. Es würde dem Charakter der Hinterbliebenenrente

als aus der Versicherung des Versicherten abgeleiteter Rente widersprechen, wenn die Hinterbliebene eine höhere Rente erhielte

als der Versicherte zum gleichen Zeitpunkt.

Die Regelung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Insofern gilt für die Kürzung der Hinterbliebenenrenten nichts anderes als

für die Abschläge bei vorzeitigen Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (vgl. insofern BVerfG 122,

151 ) oder bei Erwerbsminderungsrenten (vgl. insofern BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1

BvR 3588/08 u.a. -, juris).

Dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ist durch die Übergangsregelung des § 264c SGB VI in Verbindung mit Anlage 23 a.F. hinreichend

Rechnung getragen worden.

2. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die den unterstellten Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG rechtfertigenden Gründe legitimieren

die von der Beschwerdeführerin behauptete Gleichbehandlung von Hinterbliebenenrentnern mit Alters- und Erwerbsminderungsrentnern

ebenso wie die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber gleichaltrigen Beziehern von Hinterbliebenenrenten, die

aufgrund eines höheren Alters des Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes eine höhere Rente erhalten.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.