Constitutional validity of access factor reduction for survivor’s pensions due to early death of insured
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, leaving the lower court decisions and the pension assessment in force, thereby upholding the statutory reduction of the survivor’s pension. The dispute concerned a widow who challenged the 1.12% reduction of her survivor’s pension access factor, applicable because her deceased spouse died at age 54, before the threshold of 63, arguing that the measure violated her rights under Article 2(1) and Article 3(1) of the Basic Law. The Court held that the legislation was constitutionally valid, finding that the reduction served the legitimate goal of preserving the financial viability of the statutory pension system and that the provision was proportionate; furthermore, it reasoned that survivors are not entitled to a pension higher than that of the insured person at the time of death, and that the differential treatment compared to survivors of older deceased spouses was objectively justified by the nature of the derived benefit, while the transitional rules sufficiently protected legitimate expectations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 264c SGB VI, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional validity of access factor reduction for survivor’s pensions due to early death of insured: nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr.
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Nichtannahmebeschluss: Verfassungsmäßigkeit der Absenkung des Zugangsfaktors für Hinterbliebenenrenten - Keine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG oder Art 3 Abs 1 GG
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Kürzung des Zugangsfaktors bei Bezug von Hinterbliebenenrente, wenn der Todesfall
vor Beginn des 63. Lebensjahres des Versicherten liegt.
I. Der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb im April 2001 im Alter von
54 Jahren. Seitdem erhält die Beschwerdeführerin eine Hinterbliebenenrente. Dabei wurde der Zugangsfaktor entsprechend der
Übergangsregelung des § 264c Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit Anlage 23 a.F. um 1,12 % gekürzt. Der
Rentenbescheid wurde bestandskräftig.
Nachdem der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Jahr 2006 entschieden hatte, dass Erwerbsminderungsrenten vor Vollendung
des 60. Lebensjahres nicht zu kürzen seien (BSGE 96, 209), beantragte die Beschwerdeführerin erfolglos die Überprüfung ihres
Rentenbescheides. Die nach dem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wurde abgewiesen, die vom Sozialgericht zugelassene Sprungrevision
zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG
nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 Buchstabe a SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung und die hierauf beruhenden Behörden- und Gerichtsentscheidungen
verletzten die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.
1. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Tod ihres Mannes Inhaberin einer Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente
gewesen ist, die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wäre. Jedenfalls wäre der in der Absenkung des Zugangsfaktors zu sehende
Eingriff in diese Rentenanwartschaft verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil er sowohl dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
als auch den Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips (vgl. BVerfGE 97, 271 ) genügt.
Insbesondere gibt es für die Kürzung der Hinterbliebenenrente entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hinreichende
sachliche Gründe. Das Ziel des Gesetzgebers, die Finanzierung und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen
Rentenversicherung zu erhalten, legitimiert - wie bei der Absenkung des Zugangsfaktors bei vorgezogenen Altersrenten (vgl.
BVerfGE 122, 151 ) und bei Erwerbsminderungsrenten vom Bundesverfassungsgericht festgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss
des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 u.a. -, juris) - verfassungsrechtlich die Kürzung. Ferner muss der Gesetzgeber
Hinterbliebene, deren Rentenanwartschaft allenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist, nicht besser stellen als Versicherte,
deren Anwartschaft grundrechtlichen Eigentumsschutz genießt. Bereits dies rechtfertigt es, auf das Alter des Versicherten
zum Zeitpunkt seines Todes und nicht auf das Alter der Hinterbliebenen abzustellen. Es würde dem Charakter der Hinterbliebenenrente
als aus der Versicherung des Versicherten abgeleiteter Rente widersprechen, wenn die Hinterbliebene eine höhere Rente erhielte
als der Versicherte zum gleichen Zeitpunkt.
Die Regelung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Insofern gilt für die Kürzung der Hinterbliebenenrenten nichts anderes als
für die Abschläge bei vorzeitigen Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (vgl. insofern BVerfG 122,
151 ) oder bei Erwerbsminderungsrenten (vgl. insofern BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1
BvR 3588/08 u.a. -, juris).
Dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ist durch die Übergangsregelung des § 264c SGB VI in Verbindung mit Anlage 23 a.F. hinreichend
Rechnung getragen worden.
2. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die den unterstellten Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG rechtfertigenden Gründe legitimieren
die von der Beschwerdeführerin behauptete Gleichbehandlung von Hinterbliebenenrentnern mit Alters- und Erwerbsminderungsrentnern
ebenso wie die Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber gleichaltrigen Beziehern von Hinterbliebenenrenten, die
aufgrund eines höheren Alters des Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes eine höhere Rente erhalten.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.