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2 BvR 176/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110303.2bvr017611 KI-generiert

Inadequate substantiation of constitutional complaint challenging prisoner remuneration under StVollzG and ILO Convention 29

Geschäftsnummer 2 BvR 176/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, ruling that it was inadmissible for lack of sufficient substantiation and offering no prospect of success, thereby upholding the lower court's refusal to grant the prisoner a claim for additional remuneration. The dispute concerned the constitutional lawfulness of the mandatory labor regime for inmates and the adequacy of monetary compensation for work performed, specifically challenging provisions of the Prison Act (StVollzG) and the compatibility of inmate work for private enterprises with international labor standards. The decision rested on the doctrine that the complaint failed to engage with the specific constitutional criteria governing compensation levels under the right to rehabilitation-oriented imprisonment, and that the petitioner's arguments regarding ILO Convention No. 29 were textually erroneous and ignored existing Bundesverfassungsgericht jurisprudence on the interpretive role of international human rights instruments in the Basic Law.

Legislator-Regeste

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Inadequate substantiation of constitutional complaint challenging prisoner remuneration under StVollzG and ILO Convention 29: b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unvereinbarkeit der Arbeit von Gefangenen bei privaten Unternehmerbetrieben (§ 149 Abs. 4 StVollzG) mit Art. 2 Abs. 2 lit. c) des ILO-Übereinkommens Nr. 29 vom 28. Juni 1930 (vgl. BGBl 1956 II S. 640; in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 13. Juni 1957 ) - dem als einem menschenrechtsbezogenen Übereinkommen allerdings Bedeutung für die Auslegung des Grundgesetzes zukommt (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ) - gehen bereits am Wortlaut der fraglichen Bestimmung vorbei. Mit der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 98, 169 ) setzt der Beschwerdeführer sich ebenfalls nicht auseinander.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Geldentschädigung Gefangener internationale Menschenrechtsnormen internationale Abkommen Arbeitsentgelt

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
BVerfGE 85, 36
BVerfGE 85, 36 ; 101, 331 ; 105, 252 ).
BVerfGE 116, 69
BVerfGE 116, 69 , m.w.N.) vereinbar ist (vgl.
2 BvR 2175/01
März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris Rn.
BVerfGE 98, 169
BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ) - gehen bereits am Wortlaut der fraglichen Bestimmung vorbei.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Arbeitspflicht von Strafgefangenen - unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung mit fachgerichtlicher Rspr

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).

1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer setzt sich mit der von ihm beanstandeten Rechtsauffassung der Fachgerichte zur Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - insbesondere mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die das Oberlandesgericht zur Begründung angeführt hat -, nicht ausreichend auseinander. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit bereits nicht hinreichend substantiiert (vgl. BVerfGE 85, 36 ; 101, 331 ; 105, 252 ). Seine Einwände gegen die entscheidungstragende Rechtsauffassung der Fachgerichte sind im Übrigen auch offensichtlich unbegründet.

2. Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen § 43 StVollzG und gegen §41 in Verbindung mit § 149 Abs. 4 StVollzG kommt es insoweit nicht an. Unabhängig davon wird mit diesen Einwänden die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten nicht aufgezeigt.

a) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit keinem einzigen der Gesichtspunkte auseinander, von denen es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abhängt, ob die Höhe des monetären Entgelts für die Arbeit von Gefangenen mit deren grundrechtlichem Anspruch auf einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug (vgl. BVerfGE 116, 69 , m.w.N.) vereinbar ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, juris Rn. 37 f., 41, 44 f., 46, 48 f.).

b) Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unvereinbarkeit der Arbeit von Gefangenen bei privaten Unternehmerbetrieben (§ 149 Abs. 4 StVollzG) mit Art. 2 Abs. 2 lit. c) des ILO-Übereinkommens Nr. 29 vom 28. Juni 1930 (vgl. BGBl 1956 II S. 640; in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 13. Juni 1957 ) - dem als einem menschenrechtsbezogenen Übereinkommen allerdings Bedeutung für die Auslegung des Grundgesetzes zukommt (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ) - gehen bereits am Wortlaut der fraglichen Bestimmung vorbei. Mit der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 98, 169 ) setzt der Beschwerdeführer sich ebenfalls nicht auseinander.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.