Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 3050/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110217.1bvr305010 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint challenging provider data-retention obligation for copyright enforcement due to insufficient substantiation of standing and EU law pre-referral

Geschäftsnummer 1 BvR 3050/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, thereby upholding the lower courts' rejection of the claimant's request. The dispute concerned whether a rights holder could compel an internet service provider to store future IP addresses and connection data "upon request" indefinitely to prevent the deletion of evidence needed for pursuing copyright infringements via internet file-sharing networks. The Court found the complaint inadmissible because it failed to meet the requirements for substantive justification under §§ 23(1) sentence 2 and 92 of the Federal Constitutional Court Rules of Procedure (BVerfGG); specifically, the claimant did not sufficiently substantiate their standing to claim property rights under Article 14(1) of the Basic Law as a mere agent rather than a rights holder, failed to adequately argue the necessity of a preliminary reference to the European Court of Justice regarding the interpretation of the Enforcement Directive (2004/48/EC), and did not comply with the principle of material subsidiarity by not demonstrating that the relevant EU law issues were raised in the prior proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art 14 Abs 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 101 Abs. 2 UrhG, § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG, Art. 267 Abs. 3 AEUV; Inadmissibility of constitutional complaint challenging provider data-retention obligation for copyright enforcement due to insufficient substantiation of standing and EU law pre-referral: Auch soweit die Beschwerdeführerin einen Entzug des gesetzlichen Richters rügt, geschieht dies nicht ausreichend substantiiert. Sie beschränkt sich darauf, die von ihr für richtig gehaltene richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift des § 101 Abs. 2 UrhG darzulegen, geht dabei aber weder auf die einschlägigen Regelungen der Enforcement-Richtlinie (Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, berichtigte Fassung, ABl. EU Nr. L 195 S. 16) ein noch auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Schlagwörter

KI-generiert
verfassungsmässige Anforderung Retentionsrecht Vertragsverletzungsverfahren E-Justice Verfassungsbeschwerde im Ausland Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art 14 Abs 1 GG
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Speicherung von Verbindungsdaten wegen Urheberrechtsverstößen in Internet-Tauschbörsen - Zur Beschwerdebefugnis bei Rügen einer Verletzung von Art 14 Abs 1 GG
§ 93a Abs. 2 BVerfGG
Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
§ 92 BVerfGG
Halbsatz, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Beschwerdebefugnis (1.), der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (2.) und der Beachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität (3.).
§ 101 Abs. 2 UrhG
Sie beschränkt sich darauf, die von ihr für richtig gehaltene richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift des § 101 Abs. 2 UrhG darzulegen, geht dabei aber weder auf die einschlägigen Regelungen der Enforcement-Richtlinie (Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
§ 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG
c der Richtlinie) anordnen; der selbständige Auskunftsanspruch ohne anhängiges Klageverfahren in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG geht hierüber hinaus, indem er von Art.
Art. 267 Abs. 3 AEUV
BVerfGE 82, 159 ), ist ein Antrag, ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen, nicht erforderlich und nach Art. 267 Abs. 3 AEUV auch nicht vorgesehen (vgl.
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 77, 263
BVerfGE 19, 323
BVerfGE 19, 323 ; 25, 256 ; 56, 296 ; 72, 122 ).
BVerfGE 31, 275
BVerfGE 112, 50
BVerfGE 112, 50 ; BVerfG, Beschluss der 3.
1 BvR 2722/06
Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S.
BVerfGE 82, 159
BVerfGE 82, 159 ), ist ein Antrag, ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen, nicht erforderlich und nach Art.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Speicherung von Verbindungsdaten wegen Urheberrechtsverstößen in Internet-Tauschbörsen - Zur Beschwerdebefugnis bei Rügen einer Verletzung von Art 14 Abs 1 GG

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den Internetprovider bei der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen in Internet-Tauschbörsen. Bei Land- und Oberlandesgericht begehrte die Beschwerdeführerin sinngemäß, einem Internetprovider die Speicherung künftiger IP-Adressen und Verbindungsdaten jeweils "auf Zuruf" aufzugeben, bis das Gericht eine Anordnung nach § 101 Abs. 2, 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlassen oder einen entsprechenden Antrag rechtskräftig zurückgewiesen hat. Damit wollte die Beschwerdeführerin der ansonsten oft kurzfristig erfolgenden Löschung der Daten zuvorkommen, welche den Auskunftsantrag ins Leere laufen lässt.

Die gegen den ablehnenden Beschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Beschwerdebefugnis (1.), der Notwendigkeit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (2.) und der Beachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität (3.).

1. Ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG beschwerdebefugt ist, erschließt sich aus der Verfassungsbeschwerde und den ihr beigegebenen Anlagen nicht mit Sicherheit. Die Formulierungen können entweder so ausgelegt werden, dass die Beschwerdeführerin die ausschließlichen Verwertungsrechte von der Rechteinhaberin übernommen hat, oder - näherliegend - so, dass die Beschwerdeführerin lediglich von der Rechteinhaberin beauftragt wurde, Rechtsverletzungen in Tauschbörsen aufzuspüren und im eigenen Namen zu verfolgen, mithin in Prozessstandschaft Schadensersatz- und vorbereitende Ansprüche geltend zu machen.

Nur im erstgenannten Fall wäre die Beschwerdeführerin so in die Position des Urhebers beziehungsweise Rechteinhabers eingerückt, dass ihr die Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG selbst zuständen. Im zweiten Fall wäre die Beschwerdeführerin nicht befugt, vor dem Bundesverfassungsgericht das Eigentumsrecht eines Dritten geltend zu machen. Zwar sind Verwertungsgesellschaften wie die VG Wort aufgrund der sogenannten Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit bestimmter urheberrechtlicher Ansprüche befugt, die Eigentumsrechte der von ihnen vertretenen Urheber in Prozessstandschaft auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 77, 263 ). Im Übrigen ist jedoch die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in gewillkürter Prozessstandschaft, also zur Geltendmachung der Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte Dritter, mangels Beschwerdebefugnis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig (vgl. BVerfGE 19, 323 ; 25, 256 ; 56, 296 ; 72, 122 ). Dies gilt unabhängig davon, ob die gewillkürte Prozessstandschaft im fachgerichtlichen Verfahren für zulässig gehalten wurde (vgl. BVerfGE 31, 275 ). Zu dieser Problematik hätte sich die Verfassungsbeschwerde eindeutig verhalten müssen.

2. Auch soweit die Beschwerdeführerin einen Entzug des gesetzlichen Richters rügt, geschieht dies nicht ausreichend substantiiert. Sie beschränkt sich darauf, die von ihr für richtig gehaltene richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift des § 101 Abs. 2 UrhG darzulegen, geht dabei aber weder auf die einschlägigen Regelungen der Enforcement-Richtlinie (Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, berichtigte Fassung, ABl. EU Nr. L 195 S. 16) ein noch auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

So verpflichtet Art. 8 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie die Mitgliedstaaten lediglich dazu sicherzustellen, dass die Gerichte "im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums" die Auskunftserteilung durch Dritte (Art. 8 Abs. 1 lit. c der Richtlinie) anordnen; der selbständige Auskunftsanspruch ohne anhängiges Klageverfahren in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG geht hierüber hinaus, indem er von Art. 8 Abs. 3 lit. a der Richtlinie Gebrauch macht (vgl. BTDrucks 16/5048, S. 29).

Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinien zum Schutz des geistigen Eigentums einerseits und des Datenschutzes andererseits den Mitgliedstaaten nicht gebieten, die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen. Der Gerichtshof hält die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte lediglich für verpflichtet, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Grundrechten herzustellen, die in diesen Richtlinien sowie in allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts ihren Ausdruck gefunden haben (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06 "Promusicae" -, GRUR 2008, S. 241 , Rn. 61-70). Welche Auslegungsfrage des ungeachtet dem Gerichtshof vorzulegen wäre, erörtert die Verfassungsbeschwerde nicht.

3. Die Beschwerdeführerin trägt auch nicht vor, dass sie dem Grundsatz der Subsidiarität genügt hätte. Dieser erfordert, über die bloße formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, dass vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen worden sind, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 ). Handelt es sich beim gesetzlichen Richter um den Gerichtshof (vgl. BVerfGE 82, 159 ), ist ein Antrag, ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen, nicht erforderlich und nach Art. 267 Abs. 3 AEUV auch nicht vorgesehen (vgl. BVerfGE 73, 339 ); es genügt eine entsprechende Anregung oder das ausdrückliche Thematisieren der vom Fall aufgeworfenen, bislang ungeklärten unionsrechtlichen Fragen.

Im Streitfall konnte die Beschwerdeführerin auch nichts Entsprechendes vortragen, da, wie die Schriftsätze des Ausgangsverfahrens zeigen, die Auslegung der Enforcement-Richtlinie keine Rolle gespielt hat.

4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.