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1 BvR 440/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110228.1bvr044011 KI-generiert

Interim suspension of enforced genetic testing for paternity verification; balancing of parental rights against evidentiary necessity in constitutional review of ancillary proceedings

Geschäftsnummer 1 BvR 440/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court granted a request for interim relief, suspending the enforcement of a legal duty to undergo genetic testing for the duration of the constitutional complaint or up to six months, ruling that the prospective harm to the applicants outweighed the public interest in immediate compliance. The dispute arose from a paternity challenge initiated by the government against a man who had acknowledged paternity for twins, resulting in their acquisition of German citizenship; the applicant challenged an interim order and subsequent appellate decision that mandated genetic sampling despite his refusal, arguing it violated his parental rights. Although the constitutional complaint was deemed inadmissible regarding the lower court's initial order due to insufficient substantiation and the mere procedural notice, it was admissible regarding the appellate court's ruling; the Court applied § 32 BVerfGG, finding that compelling the physical intrusion of DNA testing against the applicants' will could irreversibly damage the social-familial relationship if it confirmed non-paternity, whereas a delay in testing would cause only minor procedural disadvantage.

Legislator-Regeste

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§ 372a Abs. 1 ZPO, Art. 6 Abs. 2 GG, § 32 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG; Interim suspension of enforced genetic testing for paternity verification; balancing of parental rights against evidentiary necessity in constitutional review of ancillary proceedings: unbegründet ab. Die Rechtskraft trat nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im März 2004 ein.

Schlagwörter

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elterlicher Konflikt Verfahrensüberprüfung Vorläufiger Rechtsschutz hängiges Verfahren Zulassung der Zwangsvollstreckung Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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XII ZR 210/04
März 2006 - XII ZR 210/04 -, FamRZ 2006, S.
BVerfGE 91, 320
BVerfGE 91, 320 ; stRspr).
BVerfGE 87, 107
BVerfGE 87, 107 ; stRspr).
BVerfGE 34, 211
hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Erzwingung bzgl der Duldung von Untersuchungen im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellung - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung

[TENOR]

Die Erzwingung der Duldungspflicht aus dem Zwischenurteil des Amtsgerichts Essen vom 25. Juni 2010 - 104 F 171/08 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2011 - 12 UF 149/10 -, wird einstweilen für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

...

[GRUENDE]

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die gemäß § 372a Abs. 1 ZPO gerichtlich angeordnete Verpflichtung, Untersuchungen zu

dulden, durch die festgestellt werden soll, dass der Beschwerdeführer zu 1) nicht der biologische Vater der im November 2003

geborenen Zwillinge der Beschwerdeführerin zu 2) ist.

1. a) Der Beschwerdeführer zu 1) ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit Dezember 2003 mit einer kamerunischen Staatsangehörigen

verheiratet und hat mit ihr ein im Jahr 2004 geborenes Kind. Er ist als Vater außerdem für sieben weitere Kinder von anderen

Frauen eingetragen.

Die Beschwerdeführerin zu 2) besitzt die kamerunische Staatsangehörigkeit. Sie reiste vermutlich im April 2002 in die Bundesrepublik

ein. Ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Mai 2002 als offensichtlich

unbegründet ab. Die Rechtskraft trat nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im März 2004 ein.

Am 30. Juli 2003 erkannte der Beschwerdeführer zu 1) vorgeburtlich die Vaterschaft für die Zwillinge der Beschwerdeführerin

zu 2) an. Laut Mitteilung des Jugendamts in der Verhandlung vor dem Amtsgericht haben die Beschwerdeführer zu 1) und 2) gemeinsame

Sorgerechtserklärungen für die Kinder abgegeben. Aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer zu 1) erwarben

die Zwillinge gemäß § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Beschwerdeführerin zu 2) erhielt

daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz.

Im September 2006 gebar die Beschwerdeführerin zu 2) ein weiteres Kind. Vater dieses Kindes ist ein kamerunischer Staatsangehöriger.

Laut einem anonymen Hinweis an die zuständige Ausländerbehörde soll er auch der biologische Vater der Zwillinge sein.

b) Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 focht die zuständige Bezirksregierung, die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Vaterschaftsanerkennung

des Beschwerdeführers zu 1) für die Zwillinge beim Amtsgericht an und beantragte festzustellen, dass der Beschwerdeführer

zu 1) nicht der Vater der Zwillinge ist. Beklagte des Anfechtungsverfahrens sind die Kinder und der Beschwerdeführer zu 1).

Die Beschwerdeführerin zu 2) trat als Streithelferin auf Beklagtenseite bei.

c) Mit Beschluss vom 30. April 2009 ordnete das Amtsgericht die Einholung eines Abstammungsgutachtens an. Im Oktober 2009

beantragte der Beschwerdeführer zu 1), den Beweisbeschluss aufzuheben, hilfsweise zurückzustellen, und vorab die Frage des

Bestehens einer sozial-familiären Beziehung zwischen ihm und den Zwillingen zu klären.

Im Juni 2010 fand ein Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht statt, in dem das Gericht eingangs darauf hinwies, dass das Vorliegen

einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer zu 1) und den Zwillingen bislang nicht ausreichend dargelegt

sei. Die Bezirksregierung als Klägerin des Ausgangsverfahrens beantragte, durch Zwischenurteil festzustellen, dass die Weigerung

der Beschwerdeführer zu 1) und 2), Proben für die Erstellung eines Abstammungsgutachtens abzugeben, rechtswidrig sei.

d) Mit - angegriffenem - Zwischenurteil vom 25. Juni 2010 stellte das Amtsgericht fest, dass die Weigerung der Beschwerdeführer

zu 1) und 2), eine Probe zur Erstellung eines Abstammungsgutachtens abzugeben, rechtswidrig sei.

e) Im von der Beschwerdeführerin zu 2) als Streithelferin der Beklagten angestrengten Beschwerdeverfahren erließ das Oberlandesgericht

unter dem 5. Oktober 2010 einen Hinweisbeschluss. Danach sei die Frage, ob der Beschwerdeführer zu 1) der biologische Vater

der Zwillinge sei, entscheidungserheblich, weil es nach dem Vorbringen der Klägerin auch an der sozial-familiären Beziehung

zwischen dem Beschwerdeführer zu 1) und den Zwillingen fehle. Das Amtsgericht habe allerdings, worauf nicht hingewiesen worden

sei, seine diesbezügliche Beweisaufnahme offensichtlich noch nicht abgeschlossen. In welcher Reihenfolge das Amtsgericht bei

der Erhebung der erforderlichen Beweise vorgehe, könne jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Diese Entscheidung

gehöre zu den prozessleitenden Anordnungen des Gerichts, die in seinem freien Ermessen stünden und deswegen nicht mit der

Beschwerde anfechtbar seien. Es könne dahinstehen, ob dies ausnahmsweise anders zu beurteilen sei, wenn im Einzelfall das

Ermessen des Gerichts auf Null reduziert sei. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Zwar greife die angeordnete Begutachtung

in die Grundrechte der beteiligten Personen ein. Auch die Beweiserhebung über die Frage, ob eine sozial-familiäre Beziehung

bestehe, berühre aber Grundrechte der in die Beweiserhebung einzubeziehenden Personen. Komme das DNA-Gutachten, in dessen

Rahmen allein die Frage der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu 1) zu den Zwillingen untersucht werde, zu dem Ergebnis, dass

er ihr Vater sei, werde eine solche Beweisaufnahme entbehrlich.

f) Mit - angegriffenem - Beschluss vom 11. Januar 2011 wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin

zu 2) zurück.

Im Zwischenfeststellungsverfahren nach §§ 372a, 387 ZPO könne zwar geltend gemacht werden, die Frage der Vaterschaft sei nicht

entscheidungserheblich oder nicht beweisbedürftig. Das sei aber nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom

1. März 2006 - XII ZR 210/04 -, FamRZ 2006, S. 686 ff.) nur der Fall, wenn die Anfechtungsklage unzulässig oder unschlüssig

sei. Nach Ansicht der Klägerin, der sich das Amtsgericht unter Abbruch einer zunächst angeordneten Beweisaufnahme angeschlossen

habe, fehle es an einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer zu 1) und den Kindern. Da es danach auf

die Frage der Vaterschaft ankomme, sei die Begutachtung jedenfalls im Sinne des § 372a Abs. 1 ZPO erforderlich. Die Frage,

ob das Amtsgericht zu Recht oder zu Unrecht das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung verneine, könne hingegen nicht

Gegenstand des Zwischenfeststellungsverfahrens nach den §§ 372a, 387, 567 ff. ZPO, sondern nur eines Berufungsverfahrens sein.

Der Prüfungsumfang im Zwischenfeststellungsverfahren sei begrenzt. Es handle sich nicht um ein vorweggenommenes zweites Berufungsverfahren.

Selbst wenn die Beweisaufnahme des Amtsgerichts zur Frage einer sozial-familiären Beziehung noch nicht abgeschlossen wäre,

dieses aber die Beweiser-hebung zur Frage der biologischen Abstammung vorziehen wollte, sei die sofor-tige Beschwerde entsprechend

den Ausführungen im Hinweisbeschluss unbegründet. Entscheidend komme hinzu, dass das Amtsgericht im Zeitpunkt der Entscheidung

über die Anfechtungsklage feststellen müsse, ob eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Vater und Kindern nicht bestehe.

Da die Abstammungsbegutachtung regelmäßig Zeit in Anspruch nehme, könne das Amtsgericht gehalten sein, eine umfangreiche Beweisaufnahme

zum Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nach durchgeführter Abstammungsbegutachtung noch einmal zu wiederholen. Gerade

dies rechtfertige es, aus Gründen der Verfahrensökonomie die Abstammungsbegutachtung vor der Beweisaufnahme über das Bestehen

einer sozial-familiären Beziehung anzuordnen.

g) Mit - ebenfalls angegriffenem - Schreiben vom 9. Februar 2011 teilte das Amtsgericht den Beteiligten mit, dass sie nunmehr

in Kürze zur Probeabgabe durch die Sachverständige aufgefordert werden.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügen die Beschwerdeführer eine

Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG.

I. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

a) Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies

zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl

dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung vorgetragen

werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache ge-stellte Antrag ist insgesamt unzulässig

oder offensichtlich unbegründet. Bei offe-nem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen,

die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde indes Erfolg hätte, gegenüber

den Nachteilen abwä-gen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde

aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige

Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG

ein strenger Maßstab an-zulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung

legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigun-gen

in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).

b) Nach diesen Maßstäben ist hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.

aa) Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings mangels hinreichender Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig,

soweit die Beschwerdeführer sich gegen das Zwischenurteil des Amtsgerichts vom 25. Juni 2010 wenden. Die Beschwerdeführer

haben innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nur den Tenor der Entscheidung, nicht aber deren Gründe vorgelegt und diese

auch nicht in einer Weise wiedergegeben, die eine Beurteilung erlaubt, ob sie mit dem Grundgesetz im Einklang stehen oder

nicht. Die Verfassungsbeschwerde ist des Weiteren unzulässig, soweit sie sich auch gegen das Schreiben des Amtsgerichts vom

9. Februar 2011 richtet, da es sich hierbei um eine bloße Mitteilung des Sachstands ohne eigenen belastenden Regelungsgehalt

handelt.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 2011 wenden, ist die Verfassungsbeschwerde

hingegen zulässig und nicht offensichtlich unbegründet.

bb) Die demnach gebotene Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die den Beschwerdeführern im Falle der Ablehnung des Erlasses

der begehrten einstweiligen Anordnung drohen, gewichtiger als die Nachteile sind, die im Falle ihres Erlasses entstehen könnten.

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren als

begründet, müssten die Beschwerdeführer unter Verstoß gegen ihr Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG womöglich einen körperlichen

Eingriff dulden. Die Frage, ob ihre Kinder vom Beschwerdeführer zu 1) abstammen, würde gegen ihren Willen durch einen Abgleich

genetischer Daten der Beteiligten geklärt werden. Dabei könnte die von den Fachgerichten angeordnete Abstammungsuntersuchung

zu dem Ergebnis kommen, dass die Zwillinge nicht vom Beschwerdeführer zu 1) abstammen. Dies hätte zur Folge, dass die von

den Beschwerdeführern im Ausgangsverfahren geltend gemachte sozial-familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu 1) zu den

Kindern, deren tatsächliches Bestehen das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung offen gelassen hat, erheblich

gestört oder gar zerstört werden könnte.

Demgegenüber führt der Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall, dass sich die Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren

als unbegründet erweist, lediglich dazu, dass die für erforderlich gehaltene Abstammungsuntersuchung später erfolgen würde.

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.