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2 BvR 45/11 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110224.2bvr004511 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible for failure to file mandatory hearing denial complaint under material subsidiarity

Geschäftsnummer 2 BvR 45/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower court’s judgment in force and ruling in favor of the state. The complainant challenged a criminal appellate court decision, alleging that the court ruled before the expiration of a deadline set for submitting written statements, thereby violating his right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law. The Court held the complaint inadmissible due to a breach of the principle of material subsidiarity; specifically, the complainant failed to file the mandatory procedural remedy of a complaint regarding the denial of hearing (*Anhörungsrüge*) under §§ 33a or 311a StPO before exhausting ordinary legal avenues. Consequently, the failure to utilize this specific procedural remedy rendered the entire constitutional complaint inadmissible, not just the portion concerning the alleged fundamental rights violation.

Legislator-Regeste

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Art 103 Abs 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 311a StPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for failure to file mandatory hearing denial complaint under material subsidiarity: The complainant challenged a criminal appellate court decision, alleging that the court ruled before the expiration of a deadline set for submitting written statements, thereby violating his right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law. The Court held the complaint inadmissible due to a breach of the principle of material subsidiarity; specifically, the complainant failed to file the mandatory procedural remedy of a complaint regarding the denial of hearing (*Anhörungsrüge*) under §§ 33a or 311a StPO before exhausting ordinary legal avenues. Consequently, the failure to utilize this specific procedural remedy rendered the entire constitutional complaint inadmissible, not just the portion concerning the alleged fundamental rights violation.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Einreichung einer Strafanzeige Verfassungsbeschwerde im Ausland einzelne Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 90, 22 ), da sie unzulässig ist.
BVerfGE 73, 322
hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 73, 322
BVerfGE 42, 243
entschieden. Damit behauptet er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 42, 243).
BVerfGE 122, 190
erforderlich, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zu erheben (vgl. BVerfGE 122, 190
1 BvR 644/05
April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer wegen Verletzung von Art 103 Abs 1 GG erhobenen Verfassungsbeschwerde aufgrund Subsidiarität bei unterlassener Anhörungsrüge gem § 33a, 311a StPO

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine notwendige Annahme (§ 93a Abs.

2 BVerfGG) liegen nicht vor; die Annahme ist auch im Übrigen nicht angezeigt.

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ), da sie unzulässig ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer über

das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen

hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 73, 322

; 74, 102 ; 77, 381 ; 81, 22 ; 81, 97 ; 84, 203 ; 95, 163 ; 104, 65 ; 107, 257 ;

stRspr).

Der Beschwerdeführer behauptet, das Beschwerdegericht habe vor Ablauf einer ihm und seinem Verteidiger gesetzten Äußerungsfrist

entschieden. Damit behauptet er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 42, 243).

Im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG macht es der Grundsatz der materiellen Subsidiarität grundsätzlich

erforderlich, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zu erheben (vgl. BVerfGE 122, 190

).

Der Beschwerdeführer hat den von ihm behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG jedoch vor den Fachgerichten ohne Beanstandung

hingenommen und keinen Rechtsbehelf gemäß § 33a oder § 311a StPO eingelegt. Das Unterlassen einer Anhörungsrüge, wo diese

nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete

Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss

der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059).

2. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob das Beschwerdegericht die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweisen

durfte oder ob es eine eigene Sachentscheidung hätte treffen müssen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.