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2 BvQ 50/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:qk20110217.2bvq005010 KI-generiert

Interim relief in prison litigation rejected for insufficient identification of sovereign acts and exhausted legal remedies

Geschäftsnummer 2 BvQ 50/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (2nd Senate, 3rd Chamber) rejected the applicant’s request for provisional measures without a formal decision, finding the application inadmissible due to insufficient reasoning and the refusal of processkostenhilfe, thereby allowing the respondent state authorities to prevail. The dispute concerned a constitutional complaint challenging acts of prison authorities and courts, where the applicant filed an application for urgent interim relief under § 32 Abs. 1 BVerfGG. The Court determined that the application failed to meet the specific justification requirements of § 32 Abs. 1 BVerfGG because it did not clearly identify the sovereign acts challenged or establish the viability of the underlying constitutional complaint, specifically lacking details on the exhaustion of legal remedies and adherence to filing deadlines. Furthermore, the request for legal aid was denied for lack of merit under § 114 ZPO, and the Court declined to formally adjudicate a subsequent objection to the refusal, characterizing it as abusive.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 114 ZPO; Interim relief in prison litigation rejected for insufficient identification of sovereign acts and exhausted legal remedies: The dispute concerned a constitutional complaint challenging acts of prison authorities and courts, where the applicant filed an application for urgent interim relief under § 32 Abs. 1 BVerfGG. The Court determined that the application failed to meet the specific justification requirements of § 32 Abs. 1 BVerfGG because it did not clearly identify the sovereign acts challenged or establish the viability of the underlying constitutional complaint, specifically lacking details on the exhaustion of legal remedies and adherence to filing deadlines. Furthermore, the request for legal aid was denied for lack of merit under § 114 ZPO, and the Court declined to formally adjudicate a subsequent objection to the refusal, characterizing it as abusive.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vorläufiger Rechtsschutz unentgeltliche Rechtspflege Erschöpfung des Instanzenzuges Nothilfe nach BV Ersatzmassnahmen für Haft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 344
kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 ). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist
BVerfGE 42, 103
BVerfGE 42, 103 ), einen Vortrag, der erkennen lässt,
BVerfGE 11, 343
Über den Ablehnungsantrag ist nicht förmlich zu entscheiden, da er missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 11, 343 ; 72,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Basis for rejecting the request for provisional measures due to failure to meet the requirements for justification of the application.

§ 114 ZPO

Legal basis for the rejection of the application for processkostenhilfe (legal aid) due to lack of prospects of success.

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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: unzureichende Antragsbegründung - keine förmliche Entscheidung über missbräuchlichen Ablehnungsantrag

[GRUENDE]

1. Der Antrag entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln,

wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist

sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet,

kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 89, 344 ). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist

nur zulässig, wenn das Antragsvorbringen es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, das Vorliegen der sich hieraus ergebenden

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten

Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des

Zweiten Senats vom 21. Oktober 2008 - 2 BvQ 33/08 -, juris, und vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris).

Dies erfordert, da eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren allein der vorläufigen Sicherung des mit

einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Rechtsschutzziels dient (vgl. BVerfGE 42, 103 ), einen Vortrag, der erkennen lässt,

welcher Hoheitsakt oder welche Hoheitsakte Gegenstand der erhobenen oder noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sind beziehungsweise

werden sollen. Auch muss erkennbar sein, ob die Möglichkeit besteht, dass diese Hoheitsakte in zulässiger Weise zum Gegenstand

einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden können. Werden mehrere Anträge gestellt, so ist es Sache des Antragstellers, die

erhobenen Rügen und sonstigen geltend gemachten Gründe für die Notwendigkeit des Erlasses der begehrten Anordnungen den jeweils

einzelnen Antragsgegenständen zuzuordnen, deutlich zu machen, was jeweils der Gegenstand der zugehörigen Verfassungsbeschwerde

sein oder werden soll, und, sofern die jeweils zugehörige Verfassungsbeschwerde noch nicht erhoben ist, Angaben zu machen,

die es dem Bundesverfassungsgericht ermöglichen, zu beurteilen, ob elementare Zulässigkeitsvoraussetzungen für die jeweils

zugehörige Verfassungsbeschwerde noch erfüllt werden können. Dies erfordert unter anderem Angaben dazu, dass hinsichtlich

der einzelnen Antragsgegenstände für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg erschöpft und die Frist für

die Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht abgelaufen ist oder eine Wiedereinsetzung nicht ausgeschlossen ist. Werden

Beanstandungen wiederholt, die bereits in früheren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben wurden, so sind Darlegungen

erforderlich, die erkennbar machen, weshalb eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts zulässig sein soll.

Der Antrag, der sechsundvierzig Einzelpunkte umfasst und auf vierundfünfzig engzeilig maschinenbeschriebenen Seiten ungegliedert

Vorwürfe gegen Justizvollzugsbehörden und Gerichte erhebt, die der Beschwerdeführer größtenteils bereits in zahlreichen früheren

Verfahren erhoben hat, genügt diesen Anforderungen nicht.

2. Mangels Erfolgsaussichten in der Sache ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 ZPO).

3. Über den Ablehnungsantrag ist nicht förmlich zu entscheiden, da er missbräuchlich ist (vgl. BVerfGE 11, 343 ; 72,

51 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.