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1 BvR 2464/07 KI-generiert

Fee valuation for constitutional complaint challenging inheritance tax discrimination against registered life partners under Article 3(1) of the Basic Law

Geschäftsnummer 1 BvR 2464/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court set the fee-determining subject matter value for the attorney’s activity in the constitutional complaint proceedings at 30,000 Euros, exceeding the applicant’s subjective economic interest to account for the decision's broader significance. The dispute arose from an inheritance tax assessment of 12,040 Euros imposed on the survivor of a registered partnership, which the applicant challenged as unconstitutional discrimination compared to married spouses, following an unsuccessful attempt to obtain equal treatment in the lower financial courts. In a July 2010 decision, the Court had previously ruled that the provisions of the Inheritance and Gift Tax Act differentiating between married couples and registered life partners violated the principle of equality, declaring the statutes incompatible with the Basic Law for the relevant period. In determining the procedural value, the Court applied a just-estimate method that prioritized the clarification of a question of general constitutional importance regarding the permissible differentiation in inheritance tax law over the limited number of affected cases and the status of the former law, while finding no further increase warranted by the complexity or scope of the legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 GG, § 14 Abs. 1 RVG; Fee valuation for constitutional complaint challenging inheritance tax discrimination against registered life partners under Article 3(1) of the Basic Law: die eine solche Benachteiligung der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz rechtfertigen könnten.

Schlagwörter

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Honorarfestsetzung Schätzungsverfahren Erbschafts- und Schenkungssteuer verfassungsmässige Rechtsgleichheit Streitgegenstand Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 79, 357
Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 sowie 365 ) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt:
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Volltext

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000 Euro - Angemessene Erhöhung über den subjektivem Wert hinaus bei Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von allgemeiner Bedeutung

[TENOR]

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 30.000 € (in Worten:

dreißigtausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betraf ein finanzgerichtliches Verfahren zur Erbschaftsteuer für eingetragene Lebenspartner.

I. Die Beschwerdeführerin ist Erbin ihrer am 28. Februar 2002 verstorbenen eingetragenen Lebenspartnerin. Das zuständige Finanzamt

hatte - ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes in Höhe von 58.500 € - die Erbschaftsteuer

auf letztlich 12.040 € festgesetzt. Das von der Beschwerdeführerin mit dem Ziel der Gleichbehandlung mit erbenden Ehegatten

betriebene gerichtliche Verfahren war erfolglos geblieben.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2010 hat der Senat § 16 Abs. 1, § 17, § 15 Abs. 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I S. 378) mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit

diese eingetragene Lebenspartner betreffen, und die von der Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs

aufgehoben. Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestünden keine Unterschiede,

die eine solche Benachteiligung der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz rechtfertigen könnten.

Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Gegenstandswert auf 45.000 € festzusetzen.

II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Bei der von ihm daher

nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

vom 28. Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 sowie 365 ) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt:

Die subjektive Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bemisst sich für die Beschwerdeführerin nach den wirtschaftlichen

Folgen der Erbschaftsteuerfestsetzung und damit auf 12.040 €. Dieser Wert trägt der objektiven Bedeutung der Sache allerdings

nicht ausreichend Rechnung und bedarf deshalb einer angemessenen Erhöhung. Zwar betrifft die Entscheidung des Senats angesichts

der geringen Zahl der Lebenspartnerschaften und des Umstands, dass von der Unvereinbarkeitserklärung nur der Zeitraum ab Einführung

der Lebenspartnerschaft bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 betroffen ist, lediglich

eine geringe Anzahl von Erbfällen und nur noch außer Kraft getretenes Recht. Für die erfassten Altfälle kann die Entscheidung

je nach Größe der Erbschaft im Einzelfall jedoch erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Vor allem aber hat die Verfassungsbeschwerde

zu einer Klärung der verfassungsrechtlichen Frage von allgemeiner Bedeutung geführt, inwieweit im Recht der Erbschaftsteuer

eine Differenzierung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zulässig ist. Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen

Tätigkeit rechtfertigen hingegen keine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts.