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1 BvR 3425/08 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110208.1bvr342508 KI-generiert

Taxability of slot machines via device count: constitutional prohibition of disproportionate count-based assessment under equal taxation principles

Geschäftsnummer 1 BvR 3425/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the constitutional complaint, overturned the lower administrative court’s judgment dismissing the taxpayer's suit, and remanded the case to the Administrative Court of Freiburg, thereby rendering the appellate decisions by the Higher Administrative Court of Baden-Württemberg void. The dispute concerned the constitutionality of a municipal amusement tax ordinance that assessed levies on slot machine operators based on the number of devices installed (count standard) rather than their earnings, challenging the taxpayer's rights to property and occupational freedom. Relying on Article 3, Paragraph 1 of the German Basic Law, the Court held that the count-based assessment method violates the principle of equal taxation because it is structurally incapable of ensuring a proportionate relationship to the players' expenditure, citing its prior precedent (BVerfGE 123, 1) which established that such a measure is generally unconstitutional regardless of local specificities. The Court instructed the remanding court to determine whether the unconstitutional statute results in nullity or if a transitional period of continued applicability is permissible until a new ordinance based on a reality-based metric takes effect.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 95 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34a Abs. 2 BVerfGG, Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes; Taxability of slot machines via device count: constitutional prohibition of disproportionate count-based assessment under equal taxation principles: The dispute concerned the constitutionality of a municipal amusement tax ordinance that assessed levies on slot machine operators based on the number of devices installed (count standard) rather than their earnings, challenging the taxpayer's rights to property and occupational freedom. Relying on Article 3, Paragraph 1 of the German Basic Law, the Court held that the count-based assessment method violates the principle of equal taxation because it is structurally incapable of ensuring a proportionate relationship to the players' expenditure, citing its prior precedent (BVerfGE 123, 1) which established that such a measure is generally unconstitutional regardless of local specificities. The Court instructed the remanding court to determine whether the unconstitutional statute results in nullity or if a transitional period of continued applicability is permissible until a new ordinance based on a reality-based metric takes effect.

Schlagwörter

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Rechte des Steuerpflichtigen Spielbankenabgabe verfassungsmässige Rechtsgleichheit Steuerveranlagungen Gemeindesteuer Glücksspiele mit Geldeinsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 123, 1
Februar 2009 (BVerfGE 123, 1) eine Besteuerung nach diesem Maßstab
1 BvR 2384/08
September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes

The primary substantive ground for overturning the lower court judgment, as it directly addresses the violation of the right to equal treatment in taxation.

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Bemessung von Vergnügungssteuer aufgrund eines Stückzahlmaßstabs verletzt Gebot gleichheitsgerechter Besteuerung - hier: Vergnügungssteuersatzung einer baden-württembergischen Gemeinde

[TENOR]

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Juli 2008 - 5 K 1092/08 - verstößt gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Damit werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Oktober 2008 - 2 S 2445/08 - und vom 27. November 2008 - 2 S 3079/08 - gegenstandslos.

3. ...

[GRUENDE]

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Besteuerung von Geldspielautomaten durch eine nach der Zahl der aufgestellten

Automaten (Stückzahlmaßstab) bemessene Vergnügungsteuer.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Firma, die Spielautomaten in Spielhallen aufstellt und dort betreibt. In der Stadt

L. betrieb der Beschwerdeführer in den streitigen Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 in zwei Spielhallen Geldgewinnspielgeräte.

Seit 1982 galt für das Gebiet der Stadt L. eine Satzung über die Erhebung einer Vergnügungsteuer. Steuerpflichtige Vergnügungen

waren unter anderem das Bereitstellen von Spielautomaten (§ 2 Nr. 4 Vergnügungsteuersatzung in der für das Ausgangsverfahren

maßgeblichen Fassung). Die Steuer für den Betrieb von Geldgewinnspielgeräten wurde als Pauschsteuer nach einem festen Satz

je Spielgerät und Monat vom Unternehmer der Veranstaltung erhoben (§§ 3, 5 Vergnügungsteuersatzung).

Die Stadt setzte mit den angegriffenen Bescheiden gegen den Beschwerdeführer zuletzt Vergnügungsteuer für das Jahr 2005 in

Höhe von 33.990 € und für das Jahr 2006 in Höhe von 25.935 € fest. Sein Widerspruch blieb erfolglos.

Am 26. November 2007 beschloss der Rat der Stadt L. ab dem Veranlagungszeitraum 2008 eine neue Vergnügungsteuersatzung, die

die Erhebung der Steuer nach einem Prozentsatz der Einspielergebnisse vorsah.

2. Mit seiner zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage versuchte der Beschwerdeführer durch Vorlage entsprechender Zählwerksausdrucke

nachzuweisen, dass für die Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 die Einspielergebnisse der in der Stadt L. aufgestellten Spielgeräte

die nach der damaligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab noch zulässige Schwankungsbreite

überschritten hätten.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die behauptete Rechtswidrigkeit des Stückzahlmaßstabs mangels hinreichend verlässlicher

Datengrundlage über die Einspielergebnisse der Jahre 2005 und 2006 nicht festgestellt werden könne. Das gehe zu Lasten des

Beschwerdeführers.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte die Zulassung der Berufung ab. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers

blieb ebenfalls erfolglos.

II. 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs.

1, Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Verwaltungsgerichtshof habe unzumutbar hohe Anforderungen an die Darlegungspflicht in dem auf Zulassung der Berufung gerichteten

Verfahren gestellt. Die vorhandenen Daten seien ausreichend gewesen, um die Steuersatzung zu überprüfen und festzustellen,

dass die zulässige Schwankungsbreite überschritten worden und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit falsch sei. Unzutreffend

sei es auch gewesen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf Beweislastgrundsätze zu stützen. Die Steuererhebung nach

dem Stückzahlmaßstab verletzte die Berufsfreiheit und den Gleichheitssatz. Durch technische Neuerungen bei den Geldspielgeräten

sei seit 1997 der Ansatz eines Wirklichkeitsmaßstabs möglich. Die Stadt L. habe diesen Maßstab jedoch erst verspätet zum Jahr

2008 eingeführt.

2. Das Land Baden-Württemberg und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Stückzahlmaßstab räumt die Stadt L. in ihrer Stellungnahme

ein, dass das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 4. Februar 2009 (BVerfGE 123, 1) eine Besteuerung nach diesem Maßstab

generell als untauglich und damit unzulässig erachte. Wenn dies auf den Streitfall übertragen werde, bedeute es jedoch nicht

zwingend die Annahme der Nichtigkeit der Steuersatzung. Für eine Übergangszeit könnte auch hier - bis zum Inkrafttreten der

auf den Wirklichkeitsmaßstab beruhenden Steuersatzung zum 1. Januar 2008 - die Weitergeltung des Stückzahlmaßstabs als zulässig

erachtet werden. Wenn unter den gegebenen Verhältnissen nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon

ein Gesetz im formellen Sinn trotz Verfassungswidrigkeit für einen begrenzten Zeitraum seine Wirksamkeit nicht einbüße, so

könne dies auch für untergesetzliche Rechtsnormen, denen kein so großes Wirkungsspektrum wie einem Gesetz im formellen Sinne

zukomme, gelten.

III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr statt.

Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche Frage zur Verfassungsmäßigkeit des Stückzahlmaßstabs bei Erhebung

einer Vergnügungsteuer auf den Betrieb von Gewinnspielautomaten ist entschieden (vgl. BVerfGE 123, 1); die Verfassungsbeschwerde

ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf gleichheitsgerechte Besteuerung,

denn es bestätigt die angegriffenen Steuerbescheide, die auf einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Vergnügungsteuersatzung

der Stadt L. beruhen.

Der in dieser Satzung für die Bemessung der Vergnügungsteuer herangezogene Stückzahlmaßstab führt zu einer ungleichen Belastung

der Automatenaufsteller, weil er, unabhängig davon, wie stark im konkreten Fall die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte

voneinander abweichen, strukturell ungeeignet ist, den notwendigen Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten

(vgl. BVerfGE 123, 1 ). Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 vor dem Hintergrund

der derzeitigen Gegebenheiten des Spielgerätemarktes allgemein zur Vergnügungsteuer entschieden, unabhängig von den Besonderheiten

der Rechts- oder Tatsachenlage in Hamburg, dessen Spielgerätesteuergesetz in jenem Verfahren zur Überprüfung stand (vgl. BVerfGE

123, 1 ).

Auf die im Zentrum der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen stehenden Fragen, unter welchen Voraussetzungen

eine nach Maßgabe der damaligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung übergroße Schwankungsbreite der Einspielergebnisse

der Gewinnspielautomaten festgestellt ist und wer die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt, kommt es auf der Grundlage

des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 nicht mehr an.

2. Der festgestellte Verfassungsverstoß führt zur Aufhebung des auf der verfassungswidrigen Vergnügungsteuersatzung beruhenden

verwaltungsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Verwaltungsgericht

wird nach dem insoweit zunächst maßgeblichen einfachen Recht darüber zu befinden haben, ob der Verstoß der Vergnügungsteuersatzung

gegen höherrangiges Recht zur Regelfolge ihrer Unwirksamkeit und damit zur Aufhebung der angegriffenen Bescheide führt, oder

ob - wie die Stadt L. geltend macht - die Satzung wegen besonderer Umstände ausnahmsweise für eine gewisse Übergangszeit anwendbar

bleibt (vgl. dazu für den Fall der Normenkontrolle BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 CN 1.09 - juris Rn. 29 unter

Hinweis auf die "Heilungsmöglichkeiten" des Satzungsgebers, bestätigt durch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des

Bundesverfassungsgerichts vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, NVwZ 2010, 313).

Damit werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gegenstandslos.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.