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1 BvR 1268/09 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110127.1bvr126809 KI-generiert

Scope of § 32 UrhG compensation to usage rights and burden of proof in legal aid proceedings

Geschäftsnummer 1 BvR 1268/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, refusing to accept it for decision because it was partially inadmissible for lack of sufficient substantiation regarding the lower court's decision and otherwise lacked prospects of success. The dispute concerned the granting or restriction of legal aid in a civil suit where communication designers sought to adjust contracts for additional remuneration under Section 32(1) Sentence 3 of the Copyright Act, claiming that the lower courts had erroneously limited the statutory adequacy requirement to usage rights rather than including design fees and had improperly allocated the burden of proof. The Court held that the lower courts did not decide difficult, unresolved legal issues in the legal aid proceedings because the statutory text explicitly limits the adequacy requirement to the transfer of usage rights and the permission to use works, establishing that the economic value of the work's utilization, not the effort involved in creation, is the decisive benchmark for appropriate compensation. Consequently, the appellate court's calculation method, which deducted paid amounts from the claimed usage compensation and required the claimants to prove otherwise given their burden of proof, was found to be constitutionally unobjectionable, leaving the lower courts' rulings on legal aid in force.

Legislator-Regeste

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§ 32 UrhG, § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Scope of § 32 UrhG compensation to usage rights and burden of proof in legal aid proceedings: von Art. 14 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren schwierige Rechtsfragen durchentschieden.

Schlagwörter

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Verwendungsrecht Urheberrechtsvertrag Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beweislast gesetzliche Grenzen Wirtschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 17, 86
tragende Begründungen zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 17, 86 ). Mit diesen weiteren Argumenten des Landgerichts setzt
BVerfGE 81, 347
1 BvR 1807/07
Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S.
I ZR 38/07
- I ZR 38/07 u.a. -, GRUR 2009, S. 1148, sowie vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 -, noch unveröffentlicht) können ebenfalls
I ZR 19/09
Trademark law: appropriate royalty for translators in licensing revenues and distinction between average and appropriate per-page rates
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Volltext

Nichtannahme einer teils unzulässigen, teils unbegründeten Verfassungsbeschwerde: Versagung bzw beschränkte Gewährung von PKH für Geltendmachung einer Vertragsanpassung nach § 32 Abs 1 S 3 UrhG idF vom 22.03.2002 - Relevanz des Wertes der Werknutzung für Angemessenheit der Vergütung - Darlegungs- und Beweislast des Urhebers nach § 32 UrhG - teilweise Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung

[GRUENDE]

I. 1. Die Beschwerdeführer sind Kommunikationsdesigner. Für die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Firma I., entwickelten sie

über mehrere Jahre eine neue Unternehmens- und Produktkommunikation für Printmedien, Internet und im audiovisuellen Bereich.

Auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern

und ausübenden Künstlern vom 22. März 2002 (BGBl I S. 1155) verlangten sie die Abänderung geschlossener Verträge über entsprechende

Leistungen. Da sich die Beklagte weigerte, nachträglich weitere Vergütung zu bezahlen, erhoben die Beschwerdeführer am 30.

Dezember 2005 Klage zum Landgericht - zusammengefasst - mit dem Antrag, für im Einzelnen aufgeführte Projekte der Jahre ab

2001 in eine Vertragsänderung einzuwilligen, wobei sich (nach mehreren Klageänderungen) eine Mehrvergütung von knapp 5,8 Mio.

€ ergeben sollte.

Den später gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wies das Landgericht mit dem in ZUM 2008, S. 163 veröffentlichten

Beschluss zurück. Das Gericht stützt die Zurückweisung auf eine Mehrzahl von Gründen, insbesondere darauf, Prozesskostenhilfe

komme nur für die Anpassung der Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten in Betracht, nicht für die Anpassung der

Entwurfsvergütung.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer und nach mehreren Änderungen des Klageantrags änderte das Oberlandesgericht den Beschluss

des Landgerichts teilweise ab und gewährte Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Vergütungsanpassung bei im Einzelnen aufgeführten

Verträgen und jeweils beschränkt auf eine bestimmte Höhe (Gesamthöhe: gut 2 Mio. €). Wegen der Beweislast des Urhebers für

den Vorgang der Findung einer angemessenen Vergütung sei die gezahlte Vergütung so lange auf die Nutzungs- und nicht auf die

Entwurfsentschädigung anzurechnen, als der Urheber nichts anderes dartue. Vorliegend bedeute dies, dass die gesamten Zahlungen

der Beklagten als solche auf Nutzungsvergütungen anzusetzen und damit von der angemessenen Nutzungsvergütung abzusetzen seien.

Die im Verfahren über die Hauptsache gegen das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte Revision ist beim

Bundesgerichtshof anhängig.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und

von Art. 14 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren schwierige Rechtsfragen durchentschieden.

Dies betreffe im Wesentlichen die Auffassung, zwischen Entwurfsvergütung und Nutzungsvergütung müsse unterschieden werden,

wobei nur die letztgenannte dem Angemessenheitsgebot des § 32 UrhG unterworfen sei, sowie die Auffassung, mangels entgegenstehenden

Beweises durch die Beschwerdeführer seien die geleisteten Zahlungen auf die Nutzungsvergütung anzurechnen. Diese Auslegung

von § 32 UrhG sei nicht nur nicht höchstrichterlich geklärt, sie widerspreche auch der herrschenden Meinung und habe zur Konsequenz,

dass die Intention des Gesetzgebers, die wirtschaftliche und rechtliche Situation der Urheber im Bereich des Vertragsrechts

zu stärken, konterkariert würde.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmegründe vorliegen. Im Hinblick auf die Entscheidung

des Landgerichts ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Im Übrigen fehlt ihr die Erfolgsaussicht in der Sache.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts richtet. Dieser beruht nicht

allein auf den angegriffenen Erwägungen zur Auslegung des § 32 UrhG, die hinweggedacht werden können, ohne andere, selbständig

tragende Begründungen zu beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 17, 86 ). Mit diesen weiteren Argumenten des Landgerichts setzt

sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander (§§ 23, 92 BVerfGG).

2. Die Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts haben in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Fachgericht, das im Verfahren über die Prozesskostenhilfe eine schwierige, bislang ungeklärte Rechts- oder Tatfrage "durchentscheidet",

verkennt die Bedeutung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 81,

347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060

m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor.

Der Wortlaut des § 32 UrhG stellt ausschließlich auf die Angemessenheit der Vergütung der Nutzungsrechtsübertragung und Werknutzungserlaubnis

ab. Die inzwischen zu den Übersetzerhonoraren ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 7. Oktober 2009

- I ZR 38/07 u.a. -, GRUR 2009, S. 1148, sowie vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 -, noch unveröffentlicht) können ebenfalls

nur dahin verstanden werden, dass der Wert der wirtschaftlichen Nutzung eines Werks den Bezugspunkt für die Angemessenheit

der Vergütung darstellt. Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann danach allenfalls mittelbar berücksichtigt

werden (Urteile vom 7. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 55 f.), ohne dass sich dies auf die vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres

übertragen ließe.

Die höchstrichterliche Festlegung bestimmter Sätze für die Angemessenheit von Übersetzerhonoraren steht der hier angegriffenen

Berechnungsweise des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Denn das Oberlandegericht legt - für die Zwecke des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens

- die von den Beschwerdeführern behauptete angemessene Vergütung zugrunde, um erst in einem zweiten Schritt hiervon die jeweils

gezahlte Vergütung und sodann die geltend gemachte anteilige Entwurfsvergütung abzusetzen. Insoweit stützt sich das Gericht

ohne Verletzung von Verfassungsrecht auf die Darlegungs- und Beweislast des Urhebers im Rahmen von § 32 UrhG.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.