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1 BvR 1671/10 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110126.1bvr167110 KI-generiert

Reimbursement of constitutional complaint costs after withdrawal of the challenged act and exclusion of interim relief expenses

Geschäftsnummer 1 BvR 1671/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the State of Hesse to reimburse the complainant’s necessary costs for the constitutional complaint proceedings, rejecting the applicant’s claims for reimbursement of costs related to an interim relief application and the underlying administrative proceedings, while setting the matter’s value at €8,000 for the main complaint and €4,000 for the interim relief. The dispute concerned a challenge to a liability waiver imposed on teachers for medication administration in schools, which the State withdrew during the constitutional proceedings, resulting in the complaint being declared moot. Applying § 34a Abs. 3 BVerfGG, the Court granted full cost reimbursement for the main complaint based on equitable grounds, determining that the State’s voluntary withdrawal of the contested act objectively acknowledged the merit of the complaint; however, it denied costs for the interim relief application because it could not be established that the urgent application would have satisfied the strict criteria for success, and it refused reimbursement of underlying procedural costs as they are not recoverable under constitutional law.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 34a BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG, § 32 BVerfGG; Reimbursement of constitutional complaint costs after withdrawal of the challenged act and exclusion of interim relief expenses: BVerfGG erstattungsfähig (vgl. BVerfGE 89, 313 ; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn.

Schlagwörter

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Rücknahme der Verwaltungsverfügung Vorläufiger Rechtsschutz Kostenersatz Streitgegenstand Verwaltungsbeschwerde verfassungsrechtliche Rügen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 85, 109
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ).
BVerfGE 89, 91
Zwar ist hierüber ebenfalls nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91
BVerfGE 77, 130
BVerfGE 77, 130 ; stRspr).
BVerfGE 89, 313
BVerfGE 89, 313 ; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn.
BVerfGE 79, 365
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Volltext

Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - Ablehnung der Auslagenerstattung für eA-Verfahren - Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten des Ausgangsverfahrens - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro bzw 4000 Euro

[TENOR]

Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Im

Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend

Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

Über die Erstattung der Auslagen und den Gegenstandswert hat nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden.

1. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren in vollem Umfang durch das Land

Hessen zu erstatten.

a) Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat,

nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung

geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde

angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind,

davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat. In einem solchen

Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die

Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zu gewähren, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl.

BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ).

b) Nach diesen Grundsätzen ist es billig, dem Land Hessen die Auslagenerstattung vollständig aufzuerlegen. Das Land hat der

geltend gemachten Beschwer im Zuge des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in dem wesentlichen Punkt abgeholfen und damit objektiv

zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren des Beschwerdeführers insoweit für berechtigt erachtet hat. Es hat mitgeteilt,

dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Haftungsfreizeichnung für die Medikamentengabe durch Lehrkräfte nicht mehr eingefordert

werde.

2. Soweit der Auslagenerstattungsantrag des Beschwerdeführers auch die Auslagen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung erfasst, kann er jedoch keinen Erfolg haben.

Zwar ist hierüber ebenfalls nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91

). Selbst in den Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde Erfolg hat und ein damit verbundener Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung infolgedessen gegenstandslos wird, kommt aber eine Auslagenerstattung insoweit nur dann in Betracht,

wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den hierfür geltenden Maßstäben Erfolg gehabt hätte (vgl. auch

BVerfGE 89, 91 ). Dies beurteilt sich grundsätzlich anhand einer Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 77, 130 ; stRspr).

Es ist nicht feststellbar, dass eine solche bis zum Eintritt der Erledigung sicher zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgegangen

wäre.

3. Soweit der Beschwerdeführer auch die Erstattung der Kosten des Ausgangsverfahrens begehrt, kann dem ebenfalls nicht entsprochen

werden. Die Kosten des Ausgangsverfahrens haben mit der Verfassungsbeschwerde nichts zu tun und sind daher nicht nach § 34a

BVerfGG erstattungsfähig (vgl. BVerfGE 89, 313 ; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn.

71 f. (April 2008); Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 26, 59).

4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung

mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. BVerfGE 79,

365 ). Der Wert von 8.000 € entspricht demjenigen, der in der Regel festgesetzt wird, wenn einer Verfassungsbeschwerde

stattgegeben wird; er erscheint auch hier in Ansehung des erledigenden Umstandes angemessen. Weder die objektive Bedeutung

der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen

würden. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist im Hinblick auf seine Zielrichtung, eine

lediglich vorläufige Rege-lung herbeizuführen, ein erheblich niedrigerer Wert zuzumessen als demjenigen für die Verfassungsbeschwerde

(vgl. BVerfGE, 89, 91 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.