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1 BvR 476/09 ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110119.1bvr047609 KI-generiert

Denial of joint parental custody for unmarried fathers requiring custodial parent's consent despite non-existence of child's welfare danger

Geschäftsnummer 1 BvR 476/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (1st Senate, 2nd Chamber) granted the father’s constitutional complaint, finding that the Oberlandesgericht Hamm’s dismissal of his application violated his parental rights under Article 6(2) sentence 1 of the Basic Law; the Court quashed the appellate decision and remanded the case for renewed review. The dispute concerned a non-marital father’s request to be granted joint parental custody of his two daughters, which the lower courts had refused on the ground that the mother withheld the personal declaration required for shared custody and that no immediate danger to the children’s welfare existed. The decisive legal basis was the prior ruling in 1 BvR 420/09, which declared § 1626a(1) No. 1 and § 1672(1) of the Civil Code incompatible with the Basic Law, establishing that until legislative reform, family courts must presume shared custody unless it is contrary to the child’s welfare, rather than requiring the non-custodial parent to prove the absence of the custodial parent’s consent.

Legislator-Regeste

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§ 1626a BGB, § 1626a Abs. 1 BGB, § 1672 Abs. 1 BGB, § 1666 BGB, Art. 6 Abs. 5 GG, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; Denial of joint parental custody for unmarried fathers requiring custodial parent's consent despite non-existence of child's welfare danger: Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts des Beschwerdeführers geboten (vgl. § 93a Abs.

Schlagwörter

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elterlicher Konflikt Freiheitsstrafe Rechte des Kindes faktische Obhut rechtliche Vermutung unverheirateter Elternteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch Versagung des Umgangsrechts wegen fehlender Sorgeerklärung der Mutter (§ 1626a BGB)

[TENOR]

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2009 - II-5 UF 117/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung der Beteiligung an der elterlichen Sorge für seine beiden Töchter.

1. a) Der Beschwerdeführer ist der Vater der aus der nichtehelichen Beziehung zur Kindesmutter hervorgegangenen Kinder L.

J., geboren im Juni 1995, und L. S., geboren im Januar 2000. Die Kindesmutter ist für beide Kinder allein sorgeberechtigt.

Der Beschwerdeführer lebte bis zur Trennung der Kindeseltern im Oktober 2002 mit der Kindesmutter und seinen beiden Töchtern

in einem Haushalt zusammen. Seit der Trennung leben die beiden Kinder im Haushalt der Kindesmutter. Der Beschwerdeführer hat

regelmäßig Umgangskontakt mit seinen Töchtern. Zunächst verbrachten die Kinder zwei Tage pro Woche nach Absprache mit der

Kindesmutter beim Beschwerdeführer und übernachteten auch bei ihm. Ab Januar 2007 erhöhte sich der Umgangskontakt auf drei

Tage pro Woche. Im Juni 2007 wurde zur Abwicklung der Umgangskontakte noch eine gesonderte Vereinbarung beim Jugendamt getroffen.

b) Nachdem die Kindesmutter nicht bereit gewesen war, eine Sorgeerklärung zur Ausübung der gemeinsamen Sorge für beide Kinder

abzugeben, beantragte der Beschwerdeführer im Februar 2008 beim Amtsgericht H., am Sorgerecht für seine Töchter beteiligt

zu werden.

Mit - nicht angegriffenem - Beschluss vom 18. Juni 2008 wies das Amtsgericht H. nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten den

Antrag des Beschwerdeführers zurück.

Die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur gemeinsamen Sorgetragung diene nicht dem Kindeswohl. Zwischen den Verfahrensbeteiligten

sei schon kein Mindestmaß an Konsens- beziehungsweise Kooperationsfähigkeit zur Ausübung der elterlichen Sorge zu erkennen.

Die Kindeseltern hätten im Rahmen der Anhörung übereinstimmend bekundet, dass gemeinsame Gespräche kaum möglich seien und

Absprachen bezüglich der Umgangskontakte überwiegend per SMS-Nachrichten über Mobiltelefon stattfinden würden. Darüber hinaus

bestehe zwischen den Kindeseltern auch Einigkeit, dass es im Rahmen der Umgangskontakte des Beschwerdeführers mit seinen Töchtern

immer wieder zu Problemen komme und diese Probleme nur dadurch gelöst werden könnten, dass die Kindesmutter aufgrund ihres

alleinigen Sorgerechts bestimme, ob und wann die Kinder den Beschwerdeführer besuchten. Damit diene die Ausübung der alleinigen

Sorge der Kindesmutter gerade dazu, die Streitigkeiten zwischen den Eltern zu beheben, ohne dass die Kinder davon in Mitleidenschaft

gezogen würden.

c) Mit - angegriffenem - Beschluss vom 14. Januar 2009 wies das Oberlandesgericht Hamm die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung

gerichtete befristete Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Begründung eines gemeinsamen elterlichen Sorgerechts für beide Kinder. So stehe

ihm schon kein Anspruch auf gerichtliche Ersetzung der nach § 1626a Abs. 1 BGB erforderlichen Sorgeerklärung der Kindesmutter

zu, deren Abgabe sie verweigere. Die Sorgeerklärung im Sinne des § 1626a Abs. 1 BGB stelle eine höchstpersönlich abzugebende

Erklärung dar, die als solche weder von einem gesetzlichen Vertreter abgegeben noch vom Vormundschaftsgericht oder Familiengericht

ersetzt werden könne. Lebten nicht miteinander verheiratete Eltern dauernd getrennt, so ermögliche § 1672 Abs. 1 BGB im Interesse

des Kindeswohls eine Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilen davon auf den Kindesvater mit Zustimmung der sorgeberechtigten

Mutter. Beide Vorschriften setzten danach die Zustimmung der Kindesmutter voraus. Die hierdurch begründete starke Stellung

der nicht mit dem Kindesvater verheirateten Kindesmutter sei gesetzlich so gewollt. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit

der Regelungen bestünden keine Bedenken. Die Übergangsvorschrift nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB sei nicht anwendbar. Im Übrigen

seien keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Kindeswohlgefährdung im Sinne des vorliegend allein in Betracht kommenden

§ 1666 BGB ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, der Kindesmutter das Sorgerecht zu entziehen. Darüber hinaus nahm das

Gericht Bezug auf die amtsgerichtlichen Ausführungen.

2. Mit seiner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung

seines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie

Art. 6 Abs. 5 GG.

3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung

Nordrhein-Westfalen, der Kindesmutter und dem Jugendamt H. zugestellt; die Beteiligten hatten auch Gelegenheit zur Stellungnahme

zum Gegenstandswert.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts des Beschwerdeführers geboten (vgl. § 93a Abs.

2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen

durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§

93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2009 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art.

6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Entscheidung stützt sich hauptsächlich auf die Regelungen der § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB. Diese wurden

durch Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - für unvereinbar mit Art.

6 Abs. 2 GG erklärt. Die angegriffene Entscheidung beruht daher - ebenso wie die im Verfahren 1 BvR 420/09 gegenständlichen

Entscheidungen - auf einer Verkennung des Elternrechts des Beschwerdeführers. Insoweit sind auch die aufgrund der Erwägungen

des Amtsgerichts in seinem nicht angegriffenen Beschluss möglichen Zweifel unerheblich, ob eine gemeinsame Sorgetragung im

vorliegenden Fall überhaupt in Betracht kommt. Diese Frage war nur im Wege eines allgemein gehaltenen Verweises auf die amtsgerichtliche

Entscheidung Gegenstand des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass das

Oberlandesgericht aufgrund der geänderten Rechtslage und einer erneuten Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer

gemeinsamen Sorge zu einer anderen Einschätzung gelangt. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a

BGB nämlich nach dem Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht

den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit

zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

2. Da der Beschluss des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer bereits in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt,

kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung darüber hinaus in den weiteren von ihm gerügten Grundrechten

aus Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Art. 6 Abs. 5 GG verletzt wird.

3. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die

Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

5. Der Gegenstandswert war nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festzusetzen.