Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2538/10 KI-generiert

Betreuungsverfahren: Zwangsvorführung und Gutachterbeauftragung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen

Geschäftsnummer 1 BvR 2538/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the complainant's constitutional complaint, finding that the district court’s orders of February 2, 2010, and May 11, 2010 (as amended on July 2, 2010), violated the complainant’s fundamental right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law, thereby overturning those decisions and remanding the case to the district court. The dispute arose from a guardianship proceeding initiated by the complainant’s children following a property dispute, where the children later withdrew their application; however, the court proceeded to order a psychiatric evaluation and subsequently ordered the complainant’s compulsory appearance and forcible entry into her residence despite her refusal to cooperate. The decisive legal basis is Article 103(1) GG, which mandates that affected parties must be heard before decisions are made in guardianship proceedings, particularly when orders involve significant restrictions on personal liberty such as forced medical examinations or the use of force; the court held that the failure to conduct a personal or adequate written hearing, especially given the lack of evidence for the complainant’s incapacity and the subsequent change in her living situation, rendered the procedural steps unlawful and deprived the complainant of the opportunity to influence the court’s fact-finding and decision-making.

Legislator-Regeste

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§ 283 Abs. 2 FamFG, § 283 Abs. 3 FamFG, § 44 FamFG, § 58 Abs. 1 FamFG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG; Betreuungsverfahren: Zwangsvorführung und Gutachterbeauftragung ohne vorherige Anhörung des Betroffenen: antwortete unter dem 13. November 2009, dass die Betreuungsbedürftigkeit der Eltern von Amts wegen zu prüfen sei.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Vormundschaft Rechte des Kindes Prozessleitung Aufenthaltsrecht Freiheitsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 2539/10
Suspension of coercive order for guardianship evaluation due to violation of right to be heard by lack of personal hearing and service
BVerfGE 68, 376
Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 ; 70, 180, ), wie es die Beschwerdeführerin
BVerfGE 36, 85
rechtliches Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 ).
BVerfGE 9, 89
(BVerfGE 9, 89 ). Zudem ermöglicht die Anhörung dem Verfahrensbeteiligten, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen
BVerfGE 22, 114
(BVerfGE 22, 114 ; 49, 212 ; 94, 166 ).
1 BvR 2579/08
Unlawful guardianship appointment in interim proceedings without hearing or medical examination; persistent stigmatization requiring declaratory relief after termination
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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassene Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör - hier: Anordnung einer Begutachtung im Betreuungsverfahren sowie Vorführungsanordnung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs

[TENOR]

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. Februar und 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 - 63 XVII 723/09 K - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Wetzlar zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit ihrem Betreuungsverfahren stehen.

I. 1. a) Die Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 2539/10) regten mit

Schreiben vom 19. Oktober 2009 an das Amtsgericht Wetzlar, Betreuungsgericht, an, ihre Eltern unter Betreuung zu stellen.

Hintergrund war eine Auseinandersetzung um ein Hausgrundstück in der V.-Straße, das im Eigentum der Kinder stand, aber von

der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bewohnt wurde. Die Kinder wollten das Hausgrundstück verkaufen, um Verbindlichkeiten

tilgen zu können, und forderten ihre Eltern auf, das Haus zu räumen. Als die Eltern dies ablehnten, wurde auf Veranlassung

der Kinder im Juni 2009 die Versorgung des Hauses mit Strom, Wasser und Gas eingestellt.

Auf Anregung der Kinder suchten Mitarbeiter der Betreuungsbehörde des L.-Kreises am 14. Oktober 2009 die Beschwerdeführerin

und ihren Ehemann auf. Nach dem Bericht der Betreuungsbehörde befand sich das Haus in einem ordentlichen Zustand, wenn es

auch angesichts der eingestellten Gaslieferung nicht beheizt wurde und daher sehr kalt gewesen sei. Das gut gekleidete Ehepaar

habe ein Zimmer im Obergeschoss des Hauses bewohnt, das mit einem Schrank, Bett und Tisch ausgestattet gewesen sei. Auf dem

Tisch hätten Kuchen und eine Thermoskanne gestanden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe erklärt, gegen die Kälte könne

man sich durch Bekleidung schützen, im Übrigen seien sie ausreichend versorgt. Ein weiteres Gespräch sei aufgrund der wechselseitigen

Vorwürfe zwischen den ebenfalls anwesenden Kindern und Eltern nicht möglich gewesen.

Am 15. Oktober 2009 suchten die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde das Ehepaar in Abwesenheit der Kinder auf. Auffallend sei

nach Auffassung der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde gewesen, dass die Beschwerdeführerin sich wiederum nicht habe äußern

dürfen. Vielmehr habe ihr der Ehemann das Wort abgeschnitten oder durch eine Handbewegung deutlich gemacht, dass sie zu schweigen

habe. Er habe außerdem überraschend mitgeteilt, dass er nichts sagen könne. Er arbeite für eine Initiative zu Sicherheits-

und Umweltfragen. Man habe bereits versucht, ihn umzubringen. Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde hätten daraufhin erklärt,

seine Ideen seien wahnhaft, es liege wohl eine psychische Erkrankung vor und eine Betreuung sei anzuraten. Dies habe der Ehemann

gelassen aufgenommen und die Mitarbeiter wie am Vortag sehr höflich verabschiedet.

Mit Schreiben vom 8. November 2009 nahmen die Kinder ihre "Betreuungsanträge" für ihre Eltern zurück. Zur Begründung gaben

sie an, die Eltern hätten inzwischen das Haus verlassen und hielten sich bei Bekannten, der Familie H.-A., in "geregelten

Verhältnissen" auf. Sie seien bereit, konstruktiv zur Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse beizutragen. Damit bestehe keine

Selbstgefährdung mehr und die Einleitung eines Betreuungsverfahrens sei nicht mehr erforderlich. Der zuständige Amtsrichter

antwortete unter dem 13. November 2009, dass die Betreuungsbedürftigkeit der Eltern von Amts wegen zu prüfen sei.

b) Mit Beschluss vom 2. Februar 2010 entschied das Amtsgericht Wetzlar, das Gericht habe zu prüfen, ob und inwieweit für die

Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ein Betreuer zu bestellen sei. Die Sachverständige P. solle nach persönlicher Untersuchung

ein Gutachten erstatten. Unter dem 25. Februar 2010 widersprach der Ehemann der Beschwerdeführerin sinngemäß der Einrichtung

einer Betreuung für sich und seine Frau und verlangte eine Erklärung, warum das Verfahren trotz des Schreibens der Kinder

weitergeführt werde. Ein von der Gutachterin P. angesetzter Begutachtungstermin wurde von der Beschwerdeführerin und ihrem

Mann nicht wahrgenommen.

Unter dem 6. April 2010 teilte der Amtsrichter schriftlich mit, er entnehme dem Schreiben des Ehemannes, dass das Paar nicht

bereit sei, sich untersuchen zu lassen. Er müsse die Beschwerdeführerin daher darauf hinweisen, dass das Gericht die zwangsweise

Vorführung zur Untersuchung und auch eine geschlossene Unterbringung anordnen werde, wenn das Ehepaar auch einem weiteren

Termin unentschuldigt fernbleibe. Die Gutachterin setzte daraufhin einen neuen Termin auf den 21. April 2010 fest, bei dem

die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ebenfalls nicht anwesend waren.

c) Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 ordnete das Amtsgericht Wetzlar jeweils die Vorführung zur Untersuchung der Beschwerdeführerin

an. Weiter wurde die Betreuungsbehörde ermächtigt, bei Widerstand Gewalt anzuwenden, ohne Einwilligung die Wohnung der Beschwerdeführerin

zu betreten und sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Betreuungsverfahren habe

mangels Mitwirkung nicht gefördert werden können. Da damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin die Tür nicht öffnen

und Widerstand leisten würde, sei die Befugnis zur Gewaltanwendung gemäß § 283 Abs. 2 FamFG und eine Ermächtigung zum Betreten

der Wohnung gemäß § 283 Abs. 3 FamFG notwendig.

Der Beschluss wurde an die Adresse V.-Straße zugestellt. Die Zustellung schlug fehl, da das Hausgrundstück inzwischen veräußert

worden war. Die Betreuungsbehörde ermittelte daraufhin, dass sich das Ehepaar weiterhin bei Familie H.-A. aufhielt. Mit Beschluss

vom 2. Juli 2010 wurde der Beschluss vom 11. Mai 2010 im Hinblick auf die Adresse der Beschwerdeführerin bei Familie H.-A.

abgeändert. Aus der nebenstehenden Verfügung ergibt sich, dass von diesem Beschluss eine Abschrift zu den Akten genommen und

eine Ausfertigung an die Betreuungsbehörde zur weiteren Veranlassung geschickt werden sollte. Außerdem sollte ein gleichlautender

Beschluss für das Verfahren des Ehemannes gefertigt werden. Ein Hinweis auf eine förmliche oder formlose Zustellung des Beschlusses

vom 2. Juli 2010 mit dem Beschluss vom 11. Mai 2010 an die Beschwerdeführerin ist den Akten nicht zu entnehmen.

Unter dem 26. Mai 2010 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin und ihres Mannes erstmals Akteneinsicht.

Nach mehrmaliger Nachfrage erhielt die Verfahrensbevollmächtigte die Betreuungsakte unter dem 5. August 2010 schließlich zur

Einsicht.

Am 20. August 2010 erhob die Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 2. Februar, 11. Mai und 2. Juli

2010 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschlüsse entbehrten nach der Rücknahme des Antrags der Kinder

jeder Grundlage und seien damit willkürlich. Der Beschluss vom 11. Mai 2010 sei nicht zugestellt worden. Auch sei die Beschwerdeführerin

nicht angehört worden. Gleiches gelte für den Beschluss vom 2. Juli 2010.

Mit Beschluss vom 24. August 2010 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen. Rechtliches Gehör sei durch Übersendung der gerichtlichen

Verfügungen gewährt worden. Die Reaktionen des Ehemannes der Beschwerdeführerin belegten den Zugang.

d) Mit Beschluss des Landgerichts vom 15. September 2010 - 7 T 152/10, 7 T 153/10, 7 T 154/10 - wurde die Beschwerde verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehe ins Leere, da keine gesetzliche Frist ersichtlich sei, an deren

Einhaltung die Beschwerdeführerin unverschuldet gehindert gewesen sein könne. Für eine Entscheidung nach § 44 FamFG sei das

Landgericht nicht zuständig, sondern das Amtsgericht.

Im Übrigen seien die Beschwerden nicht statthaft und damit unzulässig. Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbare Endentscheidungen

lägen nicht vor. Die Beschwerden seien auch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs statthaft. Dies könne der

Fall sein, wenn die getroffenen Entscheidungen objektiv willkürlich seien und insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG

und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erschienen. Dies sei nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin sei durch das Amtsgericht

über die Einleitung des Betreuungsverfahrens einschließlich der Beauftragung der Sachverständigen sowie über die Möglichkeit

einer zwangsweisen Vorführung schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Dass das Ehepaar die entsprechenden Schreiben vom 2.

Februar 2010 und 6. April 2010 erhalten habe, zeigten die vom Ehemann verfassten Schreiben. Eine förmliche Zustellung sei

nicht erforderlich. Das Amtsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass der Vorführungsanordnung

gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG persönlich anzuhören. Die Beschwerdeführerin habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie

eine Untersuchung ablehne. Ein Betroffener, der sich beharrlich weigere, mit dem Sachverständigen Kontakt aufzunehmen, werde

im Zweifel auch einen gerichtlichen Termin zur persönlichen Anordnung über die Gründe seiner Weigerung nicht wahrnehmen. Da

die Anhörung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG in erster Linie den Sinn habe, dem Betroffenen die Konsequenzen seines Verhaltens

vor Augen zu führen, genüge bei ernsthaft verweigerter Kontaktaufnahme auch die schriftliche Anhörung des Betroffenen, in

der er unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit über die Folgen seines Verhaltens belehrt werde.

2. Mit Schreiben vom 30. September 2010, eingegangen am 4. Oktober 2010, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde

erhoben. Die angegriffenen Beschlüsse seien willkürlich, abgesehen vom Beschluss des Landgerichts, nicht zugestellt und rechtliches

Gehör nicht gewährt worden. Hätte das Gericht die Beschwerdeführerin persönlich angehört, hätte es erkennen müssen, dass die

Einrichtung einer Betreuung angesichts ihres Aufenthalts bei Familie H.-A. nicht erforderlich sei. Insbesondere vor der Vorführungsanordnung

hätte die Beschwerdeführerin persönlich angehört werden müssen. Das Gericht habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen

es nach der Rücknahme des Antrags durch die Kinder an der Prüfung der Betreuung festhalte. Eine Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin

sei nicht ersichtlich, so dass die Einrichtung einer Betreuung nicht in Betracht komme.

3. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 eine einstweilige

Anordnung erlassen. Darin ist die Wirksamkeit der Beschlüsse vom 2. Februar und 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses

vom 2. Juli 2010 einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate, ausgesetzt worden. Die Verfassungsbeschwerde

ist insoweit nicht zur Entscheidung angenommen worden, als sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 15. September

2010 - 7 T 152/10, 7 T 153/10, 7 T 154/10 - gerichtet hat.

4. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Regierung des Landes Hessen hatte Gelegenheit

zur Stellungnahme, in der sie erklärt hat, der Verfassungsbeschwerde sei der Erfolg nicht zu versagen.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin

geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen

Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich

begründet ist, § 93c Abs. 1 BVerfGG.

Die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts vom 2. Februar und 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010

verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.

2. a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend substantiiert.

b) Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 BVerfGG sind ebenfalls erfüllt.

aa) Zunächst muss der Bürger gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die behauptete Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von

Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 ; 70, 180, ), wie es die Beschwerdeführerin

durch Einlegung einer Beschwerde bereits angestrebt hat. Die Beauftragung des Gutachters und die Anordnung der Untersuchung

und Vorführung sind als nicht instanzabschließende Zwischenentscheidungen jedoch grundsätzlich nicht anfechtbar.

bb) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich eine Anhörungsrüge

gemäß § 44 FamFG erhoben hat. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei der Vorführungsanordnung um eine - bei verfassungskonformer

Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 2 FamFG - einer Anhörungsrüge zugängliche Zwischenentscheidung handelt. Denn die Beschwerdeführerin

hat ihr Vorbringen gegen den Beschluss vom 11. Mai 2010 ausdrücklich auch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt.

Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss erklärt, eine Gehörsverletzung habe nicht vorgelegen. Damit ist der Intention

des Gesetzgebers bei Aufnahme von § 44 FamFG entsprochen worden, dass bei unanfechtbaren Entscheidungen das die Entscheidung

erlassende Gericht über eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs befinden soll.

3. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.

Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

a) Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten

rechtliches Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 ). Die Anhörung der Beteiligten ist Voraussetzung einer richtigen Entscheidung

(BVerfGE 9, 89 ). Zudem ermöglicht die Anhörung dem Verfahrensbeteiligten, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen

(BVerfGE 22, 114 ; 49, 212 ; 94, 166 ). Da die Einrichtung einer Betreuung einen erheblichen Grundrechtseingriff

bedeutet, der nur zulässig ist, wenn der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann und infolgedessen sich oder andere

gefährdet (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2010 - 1 BvR 2579/08 -, NJW 2010, S. 3360 ), kommt

in einem Betreuungsverfahren dem Recht des Betroffenen, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des zuständigen

Betreuungsgerichts in Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu.

b) Diesen Voraussetzungen genügen die Beschlüsse vom 2. Februar und 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli

2010 nicht. Die Beschwerdeführerin wurde weder persönlich noch schriftlich angehört.

aa) Vor dem Beschluss vom 2. Februar 2010, mit dem die Gutachterin P. mit der Untersuchung der Beschwerdeführerin beauftragt

wurde, ist die Beschwerdeführerin weder schriftlich noch mündlich von der beabsichtigten Prüfung der Einrichtung einer Betreuung

informiert worden. Sie hat sich dementsprechend auch nicht äußern können. Allerdings ergibt sich aus den schriftlichen Stellungnahmen

des Ehemannes der Beschwerdeführerin, dass diese den Beschluss vom 2. Februar 2010 erhalten hat.

Gegen eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 1 GG durch das Fehlen einer Gelegenheit zur

Stellungnahme vor der Beauftragung der Gutachterin spricht auch nicht, dass im Beschluss vom 2. Februar 2010 zunächst noch

keine zwangsweise Untersuchung und Vorführung angeordnet worden ist. Der Bundesgerichtshof hat zu §§ 19, 68b FGG a.F. zwar

ausgeführt, dass ein Beschluss, der sich darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen

Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen zu beauftragen, den Betroffenen aber nicht verpflichtet, sich

zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen, nicht anfechtbar ist, weil es sich nicht um eine Endentscheidung handele,

die in die Rechte des Betroffenen eingreife. Zwar setze ein solcher Beschluss eine Untersuchung voraus, das bedeute jedoch

nicht, dass der Betroffene zur Mitwirkung verpflichtet werde (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 209/06 -, FamRZ

2008, S. 774 ).

Dass der Beweisbeschluss zunächst noch keine Zwangsmittel vorgesehen hat, um die Begutachtung de Beschwerdeführerin gegebenenfalls

auch gegen ihren Willen durchsetzen zu können, bedeutet jedoch nicht, dass ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme hätte eingeräumt

werden müssen. Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar hat sich nicht ausdrücklich ergeben, dass die Mitwirkung an der

Erstellung des Gutachtens freiwillig erfolgt. Ein rechtsunkundiger Bürger wird, wenn eine solche Beauftragung im Wege des

Beschlusses erfolgt, meist davon ausgehen, dass er zu einer Mitwirkung verpflichtet ist. Bei einer Verweigerung der freiwilligen

Untersuchung muss ein Betroffener auch damit rechnen, aufgrund eines erneuten Beschlusses zwangsweise vorgeführt und untersucht

zu werden. Im Übrigen hat bereits die Beauftragung eines Gutachters zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine

stigmatisierende Wirkung, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen. Nach geltendem Recht, das vorliegend nicht verfassungsrechtlich

zu prüfen ist, ist ein Rechtsmittel gegen die Beauftragung des Gutachters nicht vorgesehen. Insofern erhält die vor der Beauftragung

zu erfolgende Anhörung des Betroffenen zum Schutz seiner Rechte besondere Bedeutung (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten

Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2157/10 - juris, Rn. 31).

Es hätte schon deshalb nahegelegen, dem Erlass des Beweisbeschlusses ein Schreiben mit einer Aufforderung zur Stellungnahme

oder eine persönliche Anhörung vorausgehen zu lassen, weil der Grund für die ursprüngliche Anregung der Einrichtung einer

Betreuung mit dem Umzug der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zur Familie H.-A. entfallen war und dem Betreuungsgericht

die Information vorgelegen hat, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in ihrer neuen Bleibe, wo sie nach Angaben der

Kinder in "geregelten Verhältnissen" leben, ausreichend versorgt sind. Insofern hat Anlass bestanden, die Betreuungsbedürftigkeit

erneut zu überprüfen.

Im Gegensatz zu ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin zudem kein Verhalten gezeigt, dass Anlass geben würde, von einer

psychischen Erkrankung auszugehen. Vielmehr ist ihr von ihrem Ehemann verboten worden, sich gegenüber Dritten zu äußern. Dass

sich die Beschwerdeführerin den Wünschen ihres Ehemannes unterordnet, kann allein noch keinen Anlass geben, eine psychische

Erkrankung und Betreuungsbedürftigkeit anzunehmen. Anstatt einen Beweisbeschluss zu erlassen, hätte es deshalb nahegelegen,

die Beschwerdeführerin persönlich, gegebenenfalls in Abwesenheit ihres Mannes, anzuhören. Jedenfalls hätte überprüft werden

müssen, ob in der neuen Wohnsituation der Beschwerdeführerin unter Obhut der befreundeten Familie überhaupt noch Anhaltspunkte

für die Prüfung der Einrichtung einer Betreuung bestanden.

Die Gehörsverletzung ist auch nicht im späteren Verfahren geheilt worden. Zwar hat sich der Ehemann der Beschwerdeführerin

schriftlich geäußert und zum Ausdruck gebracht, dass er angesichts des Umzuges die Einrichtung einer Betreuung nicht für erforderlich

gehalten hat. Jedoch hat sich das Amtsgericht mit diesem Vorbringen erkennbar nicht auseinandergesetzt. Vielmehr ist der Beschwerdeführerin

und ihrem Ehemann lediglich mitgeteilt worden, dass sie bei einer weiteren Weigerung, mit der Gutachterin zusammenzuarbeiten,

zwangsweise vorgeführt würden.

bb) Auch der Beschluss vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 verletzt die Beschwerdeführerin in

ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Eine persönliche Anhörung, wie sie § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG als Sollvorschrift vorsieht,

ist wiederum nicht erfolgt.

Eine persönliche Anhörung ist vorliegend auch nicht entbehrlich gewesen. Die Auffassung des Landgerichts Limburg, bei einer

beharrlichen Weigerung des Betroffenen, mit dem Gutachter zusammenzuarbeiten, sei eine persönliche Anhörung nicht erforderlich,

weil davon ausgegangen werden könne, dass er auch zur Anhörung nicht erscheinen werde, wird der hohen Bedeutung des rechtlichen

Gehörs im Betreuungsverfahren nicht gerecht. Verweigert der Betroffene die Zusammenarbeit mit dem Gutachter nicht, so ist

schon der Erlass eines Vorführungs- und Untersuchungsbeschlusses unverhältnismäßig, mit dem die Untersuchung des Betroffenen,

soweit erforderlich unter Anwendung von Gewalt, und die zwangsweise Öffnung seiner Wohnung angeordnet wird. Ist er dagegen

zur Zusammenarbeit mit dem Gutachter nicht bereit, lässt dies allein die Notwendigkeit der im Gesetz vorgesehenen Anhörung

nicht entfallen. Vielmehr ist es gerade in diesem Fall angezeigt, mittels der Anhörung die Gründe zu erkunden, die den Betroffenen

zu seiner Verweigerungshaltung bringen. Allein aus der mangelnden Bereitschaft, sich begutachten zu lassen, kann nicht geschlossen

werden, dass der Betroffene auch nicht zur Anhörung kommen will. Da trotz des Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen,

die eine Anordnung der zwangsweisen Vorführung und gewaltsamen Öffnung der Wohnungstür mit sich bringt, dagegen kein Rechtsmittel

vorgesehen ist, kommt der persönlichen Anhörung des Betroffenen vor Anordnung einer solchen Maßnahme besondere Bedeutung zu.

Entbehrlich ist die Anhörung jedenfalls dann nicht, wenn sie wie hier im bisherigen Verfahren auch ansonsten in völlig unzureichender

Weise stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin hat sich weder geäußert, noch sind Versuche unternommen worden, ihre Sicht

der Dinge in Erfahrung zu bringen. Allein aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ehemann auf eine psychische

Erkrankung zu schließen, entbehrt schon einer tragfähigen Faktengrundlage. Dies gilt umso mehr für eine darauf gestützte Annahme,

bei der Beschwerdeführerin könne eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen.

Die Entscheidungen vom 11. Mai und 2. Juli 2010 haben damit die Gehörsverletzung vertieft. Beide Beschlüsse hat die Beschwerdeführerin

im Übrigen offensichtlich nicht erhalten.

cc) Die Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar beruhen auch auf der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin

trägt vor, die Einrichtung einer Betreuung sei nicht erforderlich, da nach dem Umzug zur Familie H.-A. keine Selbstgefährdung

vorliege und sie ihre Angelegenheiten selbst regeln könne. Bei einer persönlichen Anhörung hätte dies möglicherweise festgestellt

und vom weiteren Betreuungsverfahren abgesehen werden können.

c) Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.