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1 BvR 3461/08 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101221.1bvr346108 KI-generiert

Exclusion of duplicating stations from copyright levy and compliance with EU preliminary reference obligation

Geschäftsnummer 1 BvR 3461/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, resulting in a denial of relief and leaving the lower court decisions in force, which upheld that standalone CD/DVD duplicating stations are not subject to the levy obligation under § 54a(1) Sentence 1 of the German Copyright Act (old version). The dispute concerned the exclusion of these specific data storage duplication devices from the statutory compensation scheme for copyright holders, with the complainant arguing that this exclusion violated property rights under Article 14(1) of the German Basic Law and that the federal courts erred by failing to refer questions on the compatibility of the national law with the EU Copyright Directive to the Court of Justice of the European Union under Article 101(1) Sentence 2 of the Basic Law and Article 267(3) TFEU. The Court held that the property rights claim was unfounded because the relevant media and drives were already subject to levies, and that the omission of a preliminary reference to the CJEU did not violate constitutional standards, citing the "acte éclairé" doctrine and the subsequent CJEU ruling in the "Padawan" case, which established that levies for private copying are compatible with EU law only for equipment presumptively used by private individuals, thereby validating the distinction made against commercial duplicating stations.

Legislator-Regeste

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§ 54a UrhG, § 54a Abs. 1 UrhG, § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Exclusion of duplicating stations from copyright levy and compliance with EU preliminary reference obligation: Angesichts der tatsächlichen Besonderheiten von Kopierstationen erscheint es vertretbar, die Situation eines "acte éclairé" anzunehmen, wonach eine Vorlagepflicht entfällt, wenn der Gerichtshof die Auslegungsfrage in einer gleichgelagerten Angelegenheit beantwortet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 "C.I.L.F.I.T." -, Slg. 1982, S. 03415). Somit wäre eine neuerliche Nichtvorlage des Bundesgerichtshofs nicht als unhaltbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, Rn. 88 ff., juris) anzusehen.

Schlagwörter

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Medienrecht Vorlage zur Vorabentscheidung Richtlinie gesetzlicher Anspruch Obligationenrecht Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von Art 101 bs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union - hier: Ablehnung einer Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte (automatische Kopierstation für Datenträger) gemäß § 54a UrhG idF vom 25.07.1994

[GRUENDE]

Anders als in den Verfahren 1 BvR 1631/08, 1 BvR 2742/08, 1 BvR 2760/08 und 1 BvR 506/09, die die Auslegung von § 54a Abs. 1 UrhG a.F. im Hinblick auf die Vergütungspflichtigkeit von Druckern, Plottern und PCs betreffen, ist im vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

1. Die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens vertriebenen Kopierstationen sind Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PCs Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Die Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und mehrere Brennerlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien. Der Bundesgerichtshof hat unter Verweis auf sein (durch Beschluss der Kammer vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, GRUR 2010, S. 999, aufgehobenes) Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - (BGHZ 174, 359) entschieden, Kopierstationen fielen nicht unter § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.

2. Die hiergegen gerichtete und in weitgehend gleicher Weise wie im Verfahren 1 BvR 1631/08 begründete Verfassungsbeschwerde ist ohne Erfolgsaussicht in der Sache.

a) Art. 14 Abs. 1 GG ist im Ergebnis nicht verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen hindern die von der Beschwerdeführerin vertretenen Urheber insbesondere deshalb nicht an einer angemessenen Verwertung (vgl. dazu BVerfGE 31, 229 ; 79, 1 ) ihres Urheberrechts, weil die Laufwerke und die DVDs bereits mit Abgaben belegt sind. Auf die erhöhten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen in das urheberrechtliche Verwertungsrecht im Sinne eines gesteigerten öffentlichen Interesses (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 49, 382 ; 79, 29 ) kommt es danach nicht an.

b) Auch wegen der gerügten Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind die angegriffenen Entscheidungen nicht aufzuheben.

Zwar fehlt es an jeglicher Begründung, warum von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (kurz: Gerichtshof) abgesehen wurde. Dabei lag im Zeitpunkt des angegriffenen Urteils im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl EG Nr. L 167 S. 10) eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nahe.

Der Bundesgerichtshof wäre jedoch auch nach einer Zurückverweisung von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Hinblick auf die Vorlage an den Gerichtshof anders zu entscheiden. Denn der Gerichtshof hat inzwischen mit Urteil vom 21. Oktober 2010 (C-467/08 "Padawan", Rn. 59; http://curia.europa.eu) entschieden, dass Mitgliedstaaten, die Privatkopien erlauben, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs zugunsten der davon betroffenen Urheber vorsehen müssen, allerdings nur insoweit, als die fraglichen Geräte und Medien mutmaßlich für private Vervielfältigungen gebraucht werden. Demzufolge ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie vereinbar.

Angesichts der tatsächlichen Besonderheiten von Kopierstationen erscheint es vertretbar, die Situation eines "acte éclairé" anzunehmen, wonach eine Vorlagepflicht entfällt, wenn der Gerichtshof die Auslegungsfrage in einer gleichgelagerten Angelegenheit beantwortet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 "C.I.L.F.I.T." -, Slg. 1982, S. 03415). Somit wäre eine neuerliche Nichtvorlage des Bundesgerichtshofs nicht als unhaltbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 82, 159 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, Rn. 88 ff., juris) anzusehen.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.