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1 BvR 1188/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101208.1bvr118810 KI-generiert

Suspension of lead proceeding under § 93a VwGO does not violate effective legal protection despite lifting Musterverfahren status

Geschäftsnummer 1 BvR 1188/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, leaving the lower administrative court’s decision in force. The dispute involved a municipality challenging a state administrative court’s order to lift its designation as a lead proceeding under § 93a VwGO and to suspend its litigation concerning an airport expansion plan. The Court held that the complaint was inadmissible to the extent it challenged future potential violations and was otherwise ineffective, as the suspension did not cause a permanent legal disadvantage that could not be remedied in subsequent proceedings. Relying on Article 19(4) Sentence 1 of the Basic Law regarding effective legal protection, the Court found no constitutional violation, concluding that the lower court’s decision to prioritize procedural economy over conducting an additional oral hearing was based on legitimate procedural reasons and did not unduly truncate the petitioner’s right to judicial review.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 VwGO, § 93a Abs. 2 Satz 5 VwGO, § 133 Abs. 1 VwGO; Suspension of lead proceeding under § 93a VwGO does not violate effective legal protection despite lifting Musterverfahren status: Es ist nicht erkennbar, dass die Aufhebung des Status als Musterverfahren und die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 93a Abs.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten administrative Entlassung Normenkontrolle bedingter Strafvollzug Leitverfahren Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 21, 139
BVerfGE 21, 139 ; 119, 292 ).
BVerfGE 101, 106
BVerfGE 101, 106 ; 119, 292 ).
1 BvR 432/09
März 2009 - 1 BvR 432/09 -, NVwZ 2009,
BVerfGE 61, 82
BVerfGE 61, 82 ; auch BVerfGE 107, 299 ; Beschluss der 3.
BVerfGE 107, 299
BVerfGE 61, 82 ; auch BVerfGE 107, 299 ; Beschluss der 3.
1 BvR 1987/07
Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, juris Rn.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Aufhebung der Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren gem § 93a Abs 1 S 1 VwGO verletzt Klägerin nicht in Grundrecht aus Art 19 Abs 4 S 1 GG - Vorliegen von Sachgründen für fachgerichtliche Verfahrensgestaltung - Zulässigkeit der gegen Aufhebungsbeschluss als Zwischenentscheidung gerichteter Verfassungsbeschwerde fraglich - Unzulässigkeit einer gegen etwaige zukünftige Grundrechtsverletzungen gerichteten Verfassungsbeschwerde

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufhebung eines Beschlusses über die Auswahl eines Verfahrens als Musterverfahren gemäß

§ 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist eine Stadt in Hessen; ihr Stadtgebiet liegt westlich des Flughafens Frankfurt am Main. Sie hat

beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 zum Ausbau des Flughafens

erhoben.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2009 wählte der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage von § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO

unter anderem das Verfahren der Beschwerdeführerin als Musterverfahren aus. Auf einen Verlegungsantrag der Beschwerdeführerin

hob das Gericht in ihrer Sache die für Juni 2009 angesetzten Termine zur mündlichen Verhandlung auf und teilte mit, dass neuer

Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen anberaumt werde. Am 21. August 2009 verkündete es die Urteile in den anderen

als Musterverfahren ausgewählten Verfahren.

Nach vorheriger Anhörung der Beschwerdeführerin hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit dem mit der Verfassungsbeschwerde

angegriffenen Beschluss vom 22. März 2010 den Beschluss über die Auswahl ihres Verfahrens als Musterverfahren auf und setzte

es bis zum rechtskräftigen Abschluss der anderen Musterverfahren aus. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus:

Die Aufhebung sei geboten und zweckmäßig, weil sich die prozessuale Situation zwischenzeitlich verändert habe. Auch unter

Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Sach- und Rechtslage sei es nicht notwendig, zum gegenwärtigen

Zeitpunkt ein weiteres Musterverfahren mündlich zu verhandeln. Es sei nicht zu erwarten, dass das Verfahren zu einem zusätzlichen

Erkenntnisgewinn führen werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Erkenntnisse, die bei Durchführung eines weiteren Musterverfahrens

eventuell gewonnen werden könnten, außer Verhältnis zu dem Aufwand stünden, der mit der Durchführung eines weiteren Musterverfahrens

verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Die Auswahl

als Musterverfahren rechtfertige kein Vertrauen darauf, dass diese Funktion auch bei einer erheblichen Veränderung der prozessualen

Situation aufrecht erhalten werde.

Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge blieb erfolglos.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1

und Art. 3 Abs. 1 GG.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen; ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung

zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten,

soweit sich die Beschwerdeführerin auf sie berufen kann, angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls insoweit, als die Beschwerdeführerin von ihr befürchtete zukünftige

Verstöße gegen Grund- oder grundrechtsgleiche Rechte bei der voraussichtlich zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache

rügt. Eine solche Rüge liegt insbesondere in der Behauptung der Beschwerdeführerin, der Hessische Verwaltungsgerichtshof bekenne

sich zu einem Vorgehen, das die Geltendmachung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorrangig verhindern wolle. Hinsichtlich

etwaiger, in der Zukunft liegender Grundrechtsverletzungen muss sich die Beschwerdeführerin auf die dagegen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten

verweisen lassen.

2. Es kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch im Übrigen deshalb unzulässig ist, weil sie sich gegen eine nicht

mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare Zwischenentscheidung richtet.

Eine Verfassungsbeschwerde gegen Zwischenentscheidungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße mit der

Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 119, 292 ). Der Grund für den Ausschluss

fehlt allerdings, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den betroffenen Beteiligten

führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 ; 119, 292 ).

Es ist nicht erkennbar, dass die Aufhebung des Status als Musterverfahren und die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 93a Abs.

1 Satz 1 VwGO zu einem derartigen bleibenden rechtlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin führt. Ob der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf rechtliches Gehör gewahrt und ob ihr effektiver Rechtsschutz gewährt werden wird, hängt maßgeblich vom weiteren Verlauf

der Musterverfahren und insbesondere von der konkreten Gestaltung des sich nach deren Durchführung anschließenden sogenannten

Nachverfahrens ab (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2009 - 1 BvR 432/09 -, NVwZ 2009,

S. 908 ). Eine rechtliche Bindung an die in den Musterverfahren ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen für das ausgesetzte

Verfahren der Beschwerdeführerin besteht nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.

Dezember 2006 - 4 A 1053.06 [4 A 1041.04] -, juris und Beschluss vom 18. April 2007 - 4 A 1003.07 [4

A 1022.06] -, juris ; vgl. auch BVerfG, a.a.O. S. 909; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,

VwGO, § 93a Rn. 23 [Stand: November 2009]; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 93a Rn. 20). Ob der Hessische Verwaltungsgerichtshof

zu dem vereinfachten Beschlussverfahren des § 93a Abs. 2 VwGO oder zum "normalen" Urteilsverfahren (vgl. Rudisile, a.a.O.

Rn. 33) übergehen wird, steht zum derzeitigen Zeitpunkt nicht fest; in dem angegriffenen Beschluss hat sich der Hessische

Verwaltungsgerichtshof die diesbezügliche Entscheidung ausdrücklich vorbehalten. Auch im vereinfachten Beschlussverfahren

stünden der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss die Rechtsmittel zu, die zulässig wären, wenn das Gericht durch Urteil

entschieden hätte (vgl. § 93a Abs. 2 Satz 5 VwGO), also insbesondere eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

gemäß § 133 Abs. 1 VwGO. Im Nachverfahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof den verfassungsrechtlichen Ansprüchen der

Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und - sofern sie sich darauf berufen kann - auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes

Rechnung zu tragen. Dass er hierzu nicht gewillt oder rechtlich oder faktisch nicht in der Lage wäre, ist nicht zu erkennen.

3. Selbst wenn die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den angegriffenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

unterstellt wird und dahingestellt bleibt, ob die Beschwerdeführerin als Gemeinde im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG

beschwerdefähig ist (vgl. BVerfGE 61, 82 ; auch BVerfGE 107, 299 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats

vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, juris Rn. 27), bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Denn eine Verletzung

der Beschwerdeführerin in diesem Grundrecht durch den angegriffenen Beschluss lässt sich jedenfalls nicht feststellen.

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität

des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 ; stRspr). Diese wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Sie treffen

Vorkehrungen dafür, dass der prozessführende Beteiligte seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen

staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne fachgerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 96, 27 ; stRspr). Dem

Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche

Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 ; stRspr). Sind dem Richter im Interesse

einer angemessenen Verfahrensgestaltung Ermessensbefugnisse eingeräumt, so müssen diese Vorschriften im konkreten Fall im

Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden; sie dürfen nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich gesicherten

Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz führen (vgl. BVerfGE 112, 185 ; stRspr).

b) Hiervon ausgehend ist die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht gerechtfertigt.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof bei seinem Beschluss vom 22. März 2010

von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen leiten ließ und dass infolgedessen der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Durchsetzung

ihrer Rechte in unzumutbarer Weise verkürzt wird.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in dem angegriffenen Beschluss unter Berücksichtigung der von ihm in den Musterverfahren

durchgeführten aufwendigen mündlichen Verhandlung und auf der Grundlage der Urteile vom 21. August 2009, insbesondere im Verfahren

11 C 227/08.T u.a. (juris), sowie des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens im Verfahren der Beschwerdeführerin davon aus,

dass die weitere Fortführung dieses Verfahrens als Musterverfahren entbehrlich ist, weil er sich hiervon keinen erheblichen

zusätzlichen Erkenntnisgewinn verspricht. In der fehlenden Erwartung zusätzlichen Erkenntnisgewinns liegt eine verfahrensökonomische,

jedenfalls keine sachfremde Erwägung. Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, gerade in ihrem Verfahren wesentliche,

in den anderen Musterverfahren nicht behandelte Gesichtspunkte aufgeworfen sind, und deshalb der Hessische Verwaltungsgerichtshof

seinen Gestaltungsspielraum bei der Handhabung der verwaltungsprozessualen Bestimmungen zu den Musterverfahren in verfassungsrechtlich

nicht haltbarer Weise ausgeübt hätte, kann auf der Grundlage ihres Vortrags nicht festgestellt werden. Allein der Umstand,

ursprünglich in den Kreis der Musterverfahren einbezogen worden zu sein, verschafft der Beschwerdeführerin keinen von Verfassungs

wegen geschützten Anspruch auf Beibehaltung dieser Verfahrensstellung, sofern - wie hier - Sachgründe dem Prozessgericht eine

andere Verfahrensgestaltung angezeigt erscheinen lassen. Einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle sind solche an der Funktion

des Musterverfahrens orientierten verfahrensleitenden Entscheidungen des Prozessgerichts, auch wenn sie berechtigte Interessen

der Verfahrensbeteiligten stets berücksichtigen müssen, ohnehin nur in sehr engen Grenzen zugänglich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.