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1 BvR 1739/04 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101210.1bvr173904 KI-generiert

Search of radio station premises for suspected recording breach: failure to apply subsidiary test and proportionality review of broadcasting freedom

Geschäftsnummer 1 BvR 1739/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) granted the constitutional complaint, overturning the orders of the lower courts that had authorized a search of a radio station's premises and remanding the case for cost determination; the applicant prevailed on the grounds that its fundamental rights were violated. The dispute centered on the legality of a criminal search conducted in the broadcaster's editorial rooms to identify an employee suspected of violating the confidentiality of words by secretly recording and broadcasting police telephone conversations, challenging the lower courts' justification under the Code of Criminal Procedure (StPO). The BVerfG found a violation of broadcasting freedom under Article 5(1) sentence 2 of the German Basic Law (GG) because the lower courts failed to conduct the mandatory proportionality assessment required for such sensitive interventions; specifically, they omitted the requisite subsidiary check under § 97(5) sentence 2 StPO regarding less intrusive investigative measures and failed to weigh the severe chilling effect of a comprehensive search on the station's institutional independence, informants' confidentiality, and editorial integrity against the specific gravity of the offense.

Legislator-Regeste

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§ 201 Abs. 1 StGB, § 103 StPO, § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 201 StGB, § 153 Abs. 1 StPO; Search of radio station premises for suspected recording breach: failure to apply subsidiary test and proportionality review of broadcasting freedom: soweit es um die mögliche Teilnahme an der Tat gehe, gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO kein Beschlagnahmeverbot.

Schlagwörter

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Senderecht Abklärungsverfahren Durchsuchung von Aufzeichnungen Polizeikontrolle Strafanzeige Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 2020/04
Scope of editorial confidentiality in broadcast media: proportionality limits on seizing and copying editorial records during criminal searches
BVerfGE 66, 116
für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77,
BVerfGE 77, 65
BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 )
BVerfGE 20, 162
und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ;
BVerfGE 97, 298
BVerfGE 97, 298 ), gewährleistet nicht nur als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen
BVerfGE 10, 118
BVerfGE 10, 118 ; 66, 116 ; 77, 65 ).
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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen eines Radiosenders im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne hinreichende Abwägung des betroffenen Grundrechts - Fehlen der nach § 97 Abs 5 S 2 Halbs 2 StPO gebotenen gesonderten Subsidiaritätsprüfung - mangelnde Berücksichtigung der Schwere einer die gesamten Redaktionsräume umfassenden Durchsuchung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung

[TENOR]

Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. November 2003 - 163 Gs 2340/03 - und der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. April 2004 - 622 Qs 27/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

...

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Anordnung einer Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rundfunksenders.

1. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, betreibt den Hamburger Lokalsender "Freies Sender Kombinat (FSK)". Am 24.

Oktober 2003 wurde im Rahmen der vom Beschwerdeführer ausgestrahlten Sendung "Nachmittagsmagazin der Musikredaktion" ein Beitrag

gesendet, der sich mit vermeintlichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer wenige Tage zurückliegenden Demonstration in

Hamburg beschäftigte. Ein Moderator, dessen Name nicht bekannt wurde, spielte in dieser Radiosendung die Mitschnitte von zwei

Telefongesprächen ein, die zwischen einem Pressesprecher der Hamburger Polizei und einer Person geführt worden waren, die

sich in den Telefongesprächen als Herr "P. vom Freien Senderkombinat FSK" vorgestellt hatte. Der Anrufer konfrontierte den

Pressesprecher in diesen Telefongesprächen mit Zeugenaussagen Dritter, aus denen sich ergebe, dass es bei der Demonstration

zu Übergriffen von Polizeibeamten gekommen sei und dass Demonstrationsteilnehmer verletzt worden seien. Auch eine Leitstelle

der Polizei habe bestätigt, dass Demonstranten verletzt worden seien. Der Pressesprecher gab auch auf mehrfaches Insistieren

des Anrufers nur bekannt, dass auf Seiten der Polizei keine Erkenntnisse zu derartigen Vorfällen oder zu verletzten Demonstrationsteilnehmern

vorlägen. Der Moderator in der Radiosendung kommentierte die ausgestrahlten Gesprächsmitschnitte dahingehend, dass die Kommunikationsstrategie

bei der Hamburger Polizei nicht sehr ausgereift sei.

2. Das Landeskriminalamt Hamburg zeichnete die Radiosendung auf und erstattete Strafanzeige wegen des Verdachts der Verletzung

der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 Abs. 1 StGB. Der als Zeuge vernommene Pressesprecher K. habe bekundet, dass eine Aufzeichnung

der Telefongespräche nicht vereinbart worden sei. Ferner habe ein Online-Beitrag der "taz" recherchiert werden können, der

über eine Person mit demselben Namen W.P., den auch der Anrufer verwendet habe, berichte und diesen als Mitarbeiter des Beschwerdeführers

vorstelle, der Radiosendungen mit Aufnahmen linker Diskussionsveranstaltungen durchführe. In Hamburg sei auch eine Person

mit diesem Namen gemeldet, die kriminalpolizeilich bereits in Erscheinung getreten und der ermittelnden Dienststelle als Sympathisant

der linken Szene bekannt sei. Ob es sich bei dieser in Hamburg gemeldeten Person W.P. um den Mitarbeiter gleichen Namens beim

Beschwerdeführer handele, habe bislang noch nicht festgestellt werden können. Aus ermittlungstaktischen Gründen sei man an

den Sender noch nicht herangetreten.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg leitete wegen des Verdachts einer Straftat nach § 201 Abs. 1 StGB ein Ermittlungsverfahren

gegen Unbekannt ein und beantragte am 31. Oktober 2003 die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Rundfunksenders.

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 4. November 2003 - 163 Gs 2340/03 - ordnete das Amtsgericht Hamburg gestützt auf § 103

StPO die Durchsuchung der Geschäfts-, Büro- und sonstigen Betriebsräume des Beschwerdeführers an. Unbekannte Beschuldigte

seien verdächtig, unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufgenommen und die so hergestellte

Aufnahme gebraucht zu haben, indem ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers die Pressestelle der Hamburger Polizei angerufen,

sich dort als ein Herr P. vorgestellt und die Telefongespräche mit dem Zeugen K. ohne dessen Wissen und in bewusstem und gewollten

Zusammenwirken mit anderen noch unbekannten Mitarbeitern des Beschwerdeführers aufgezeichnet und am 24. Oktober 2003 auf der

Frequenz des Beschwerdeführers ausgestrahlt habe. Es lägen auch begründete Tatsachen für die Annahme vor, dass die Durchsuchung

zum Auffinden von Beweismitteln führen werde, insbesondere des Tonträgers, auf dem die Gespräche aufgezeichnet worden seien,

sowie von Unterlagen, die Aufschluss über die Identität des Anrufers und der weiteren Verantwortlichen gäben.

4. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 1. April 2004 - 622 Qs 27/04 -

als unbegründet zurück. Die Durchsuchung habe neben der Identifizierung des noch unbekannten Anrufers sowie weiterer beim

Sender beteiligter Personen auch der Auffindung von Beweismitteln gedient, insbesondere des Tonträgers, auf dem die beanstandeten

Telefonate aufgezeichnet worden seien. Nicht zu beanstanden sei, dass das Ermittlungsverfahren zunächst gegen Unbekannt geführt

worden sei. Allein aus der Tatsache, dass in Hamburg ein namensgleicher P. amtlich gemeldet sei, folge nicht zwingend, dass

gerade dieser der Anrufer gewesen sei, der sich gegenüber dem Polizeisprecher als "P. vom FSK" vorgestellt habe. Aus ermittlungstaktischen

Gründen sei die Staatsanwaltschaft nicht gezwungen gewesen, eine Identitätsfeststellung zu Beginn des Ermittlungsverfahrens

vorzunehmen. Die Durchsuchungsanordnung sei im Übrigen auch konkret genug gefasst, da ihr Zweck hinreichend deutlich werde.

Ihr stehe auch kein Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO entgegen, da es sich bei dem gesuchten Tonträger um einen

Gegenstand im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO handele. Schließlich sei die Durchsuchung auch nicht unverhältnismäßig gewesen,

da es sich bei § 201 StGB nicht um ein Bagatelldelikt handele. Die Dauer der Durchsuchung sei im Übrigen auch auf das unkooperative

Verhalten der Mitarbeiter des Beschwerdeführers zurückzuführen.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 wies das Landgericht eine hiergegen gerichtete Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurück.

Eine andere Bewertung der Durchsuchungsanordnung sei nicht veranlasst. Auch hinsichtlich der gesuchten Unterlagen bestehe,

soweit es um die mögliche Teilnahme an der Tat gehe, gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO kein Beschlagnahmeverbot.

Im Übrigen sei die Durchsuchung auch verhältnismäßig gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der betroffene Zeuge als Pressesprecher

weniger schutzwürdig mit Blick auf § 201 StGB sein solle. Außerdem stelle die Durchsuchung keinen schweren Eingriff in den

Sendebetrieb des Beschwerdeführers dar, da das Sendeprogramm nicht unterbrochen worden sei und keine Aufenthaltsbeschränkungen

erfolgt seien.

5. Die Durchsuchung wurde am 25. November 2003 durchgeführt. Während dessen gaben sich der Beschuldigte P. als Urheber der

Telefonmitschnitte und später der weitere Beschuldigte T. als an der Ausstrahlung der inkriminierten Sendung Beteiligter zu

erkennen. In den Räumen der Beschwerdeführerin wurden drei Ordner mit organisatorischen Redaktionsunterlagen vorläufig sichergestellt.

Die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung sowie die Sicherstellung der Unterlagen ist Gegenstand des weiteren Verfassungsbeschwerdeverfahrens

1 BvR 2020/04. Der Beschuldigte P. wurde nach einer ersten Verurteilung und deren Aufhebung durch das Hanseatische Oberlandesgericht

Hamburg mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. September 2006 auf Grundlage seines Geständnisses und der Angaben des

Zeugen K. wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu je 18,00 € verwarnt. Von der Strafverfolgung hinsichtlich des weiteren Beschuldigten T. wurde mit Verfügung

der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2004 gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit abgesehen, nachdem sich herausgestellt

habe, dass der geständige Beschuldigte nicht vorbelastet sei und der Beschuldigte P. anlässlich der Durchsuchung erklärt habe,

verantwortlicher Redakteur der Sendung gewesen zu sein.

6. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte auf Rundfunkfreiheit

aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG.

7. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hatte Gelegenheit

zur Stellungnahme; sie hat hiervon abgesehen. Der Bundesgerichtshof hat zur Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung

der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor

(§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt insbesondere

für die Reichweite der Rundfunkfreiheit und das hiervon umfasste Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77,

65 ; 107, 299 ; 117, 244 ), für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung eines publizistischen

Zeugnisverweigerungsrechtes und Beschlagnahmeverbotes (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 )

sowie für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen (vgl. BVerfGE 20,

162 ; 77, 65 ; 117, 244 ).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen

Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

a) Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit, das auch juristischen Personen zusteht, die - wie der Beschwerdeführer - Rundfunkprogramme

veranstalten (vgl. BVerfGE 97, 298 ), gewährleistet nicht nur als subjektives Recht den im Rundfunkwesen tätigen Personen

und Unternehmen Freiheit von staatlichem Zwang (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ), sondern schützt in seiner objektiven

Bedeutung darüber hinaus die institutionelle Eigenständigkeit des Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung

der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfGE 10, 118 ; 66, 116 ; 77, 65 ). Die Gewährleistungsbereiche der

Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre

Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen

und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk zu ihren Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 ;

36, 193 ; 117, 244 ) sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ;

100, 313 ; 107, 299 ; 117, 244 ). Letztere verwehrt es staatlichen Stellen grundsätzlich, sich einen Einblick

in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder

im Rundfunk gesendet werden (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 77, 65 ; 107, 299 ). Entsprechend dieser Zielsetzung fallen

nicht nur Unterlagen eigener journalistischer Recherche (vgl. BVerfGE 77, 65 ) und redaktionelles Datenmaterial einschließlich

der im Zuge journalistischer Recherche hergestellten Kontakte (vgl. BVerfGE 117, 244 ), sondern auch organisationsbezogene

Unterlagen eines Presse- oder Rundfunkunternehmens, aus denen sich redaktionelle Arbeitsabläufe, redaktionelle Projekte oder

auch die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion ergeben, unter das Redaktionsgeheimnis.

Eine Durchsuchung in den Räumen eines Rundfunkunternehmens stellt - ebenso wie die Durchsuchung von Presseräumen - wegen der

damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit sowie der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung

des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 117, 244 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten

Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965). Auch können potentielle Informanten durch die begründete

Befürchtung, bei einer Durchsuchung könne ihre Identität aufgedeckt werden, davon abgehalten werden, Informationen zu liefern,

die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind (vgl. BVerfGE 117, 244 ). Überdies

liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über den Inhalt redaktionellen Materials ein Eingriff in das von der Rundfunkfreiheit

geschützte Redaktionsgeheimnis (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 117, 244 ).

b) Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Zwar sind die den Entscheidungen zu Grunde gelegten Vorschriften

mit der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (aa), ihre Anwendung im Einzelfall genügt jedoch den verfassungsrechtlichen

Anforderungen nicht (bb).

aa) Die Rundfunkfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährt, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem

in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung

für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen

zu dulden, sind als allgemeine Gesetze anerkannt (vgl. BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; 117, 244 ). Die in den

allgemeinen Gesetzen bestimmten Schranken der Presse- und der Rundfunkfreiheit müssen allerdings ihrerseits im Lichte dieser

Grundrechtsverbürgungen gesehen werden. Es bedarf einer Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheiten

und des durch die einschränkenden Vorschriften geschützten Rechtsgutes, die in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt (vgl.

BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ). Eine solche Zuordnung hat der Gesetzgeber vorgenommen, indem er einerseits die allgemeine

Zeugnispflicht von Medienangehörigen in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO und korrespondierend hierzu Beschlagnahmen bei Journalisten

und in Redaktionsräumen in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO eingeschränkt hat, andererseits aber ein Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs.

5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO bei strafrechtlicher Verstrickung des Zeugen oder der Sache wiederum ausgeschlossen hat. Auf

diese Weise hat der Gesetzgeber jedenfalls im Grundsatz einen tragfähigen Ausgleich zwischen dem Schutz der Institution einer

freien Presse und eines freien Rundfunks auf der einen Seite und dem legitimen Strafverfolgungsinteresse auf der anderen Seite

geschaffen, wobei offen bleiben kann, ob der Gesetzgeber den Schutz der Presse und des Rundfunks weiter hätte ziehen oder

stärker hätte beschränken dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96

-, NJW 2001, S. 507 ). Er hat hiermit typische, wenn auch nicht alle Konfliktsituationen erfasst und in genereller Weise

Abwägungen zwischen den Freiheitsrechten der Medien und den Erfordernissen einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege vorgenommen.

Die Normen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht notwendig abschließende Regelungen

(vgl. BVerfGE 20, 162 ; 64, 108 ; 77, 65 ). Vielmehr ist auch dann, wenn im Einzelfall ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht

nicht greift, im Zuge der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, insbesondere im Zuge der regelmäßig gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung

der Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 117, 244 ).

bb) Die Rechtsanwendung im Einzelfall verletzt jedoch das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Auslegung der Vorschriften des Strafprozessrechts sowie ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen

Strafgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 7, 198 ;

18, 85 ; 62, 189 ; 95, 96 ). Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde ist daher nur zu prüfen, ob die Gerichte

Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte zutreffend beurteilt haben (BVerfGE 7, 198 ; 11, 343 ; 21, 209 ).

Handelt es sich um Gesetze, die die Rundfunkfreiheit beschränken, ist bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts das

eingeschränkte Grundrecht zu beachten (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 77, 65 ; 117, 244 ), damit dessen wertsetzende

Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 7, 198 ; 59, 231 ; 71, 206 ; st. Rspr.).

Die Anordnung einer Durchsuchung von Wohn- oder grundrechtlich geschützten Arbeitsräumen muss von vornherein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

genügen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 42, 212 ). Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten

Zweck Erfolg versprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich

sein. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts

stehen (BVerfGE 96, 44 ; BVerfGK 5, 289 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2008 -

2 BvR 2016/06 -, NJW 2009, S. 281). Stehen Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Presse- oder Rundfunkunternehmen in Rede,

fällt zusätzlich der mögliche oder wahrscheinliche Eingriff in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ins Gewicht (vgl. BVerfGE 20, 162 ). Die Beeinträchtigungen der Presse- und Rundfunkfreiheit sind auch dann in die Gewichtung einzustellen, wenn die Vorschriften

der Strafprozessordnung ein pressespezifisches Beschlagnahmeverbot nicht vorsehen (vgl. BVerfGE 117, 244 ) und sind insbesondere

im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (BVerfGE 77, 65 ; 107, 299 ; BVerfG, Beschluss der

1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507). Geboten ist daher eine Abwägung zwischen

dem sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden Strafverfolgungsinteresse und - hier - der Rundfunkfreiheit (vgl.

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NJW 2001, S. 507 ; Beschluss der

1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 2005 - 1 BvR 2019/03 -, NJW 2005, S. 965).

Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.

(1) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Fachgerichte davon ausgegangen sind, dass zumindest der Anrufer und der

Moderator der inkriminierten Radiosendung verdächtig waren, durch Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen von den Telefongesprächen

sich der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes schuldig gemacht zu haben. Ebenso begegnet es keinen Bedenken, dass die

Fachgerichte hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung gesehen haben, dass die gesuchten Beweismittel in den

Räumen des Beschwerdeführers aufzufinden seien.

(2) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme der Fachgerichte, dass ein eventuelles Beschlagnahmeverbot in den Räumen

der Rundfunkanstalt des Beschwerdeführers gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO entfallen sei, weil einzelne Mitarbeiter

des Beschwerdeführers der Teilnahme an den Taten verdächtig seien. Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte hindert auch ein

etwaiger Mitgewahrsam anderer, nicht beschuldigter Mitarbeiter einer Redaktion nicht die Beschlagnahme in Redaktionsräumen.

Andernfalls bliebe letztlich jede Durchsuchung und Beschlagnahme gegen Angehörige eines Presseunternehmens ausgeschlossen,

weil an Presseunterlagen in aller Regel Mitgewahrsam mehrerer, darunter auch zeugnisverweigerungsberechtigter Personen bestehe.

Eine solche weitgehende Einschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten sei aber auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit

nicht geboten und liefe dem Zweck des Strafrechts und des Strafprozessrechts zuwider (vgl. BGHSt 19, 374 ). In der Literatur

wird diese Rechtsprechung auch auf die Frage übertragen, ob der Mitgewahrsam eines zwar nicht beschuldigten, aber doch der

aufzuklärenden Tat verdächtigen Zeugnisverweigerungsberechtigten das Beschlagnahmeverbot insgesamt entfallen lässt, und die

Konsequenz gezogen, dass bereits der Verdacht der Beteiligung gegen nur einen Mitarbeiter des Presseorgans den Beschlagnahmeschutz

in Redaktionsräumen entfallen lasse (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 53. Aufl., München 2010, § 97 Rn. 45; Wohlers,

in: Rudolphi u.a., Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Loseblatt, 64. Lieferung,

Stand: Oktober 2009, § 97 Rn. 73; Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Zweiter

Band, 25. Aufl., Berlin 2004, § 97 Rn. 2, 137; Kunert, MDR 1975, S. 885 ). Gegen eine solche Anwendung des einfachen

Rechts bestehen auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG keine durchgreifenden Bedenken, da mit der Prüfung der einfachrechtlichen

Beschlagnahmeverbote und der Feststellung ihres Entfallens nicht abschließend über den Schutz der Rundfunkfreiheit entschieden

ist, § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz StPO. Vielmehr bleibt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann, wenn ein Beschlagnahmeverbot

nicht greift, für die Anwendung und Auslegung der strafprozessualen Normen über Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die in

Redaktionen oder bei Journalisten durchgeführt werden, von Bedeutung (vgl. BVerfGE 117, 244 ).

(3) Die angegriffenen Entscheidungen lassen aber eine tragfähige Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung

nicht erkennen.

So lassen die Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht bereits Erwägungen zur Frage der Erforderlichkeit der Durchsuchung

im gebotenen Umfang vermissen. Nicht zu beanstanden ist es zwar, dass die Fachgerichte davon ausgegangen sind, dass die Identität

des Anrufers noch nicht festgestanden habe, sondern weiterer Aufklärung bedurfte. In noch vertretbarer Weise hat das Landgericht

auch eine vorherige Befragung des Beschuldigten P. als nicht gleich geeignete Ermittlungsmaßnahme angesehen, da ihre Vornahme

den Ermittlungserfolg einer späteren Durchsuchung hätte gefährden können. Eine ansonsten drohende Gefahr der Verschlechterung

der Beweislage kann je nach Umständen einen Grund darstellen, um eine grundrechtsschonendere Maßnahme zurückzustellen oder

von ihr abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728, 758/05 -, NStZ-RR

2006, S. 110 ).

Zumindest Zweifeln begegnen die angegriffenen Entscheidungen aber, weil ihren Gründen nicht zu entnehmen ist, dass die Fachgerichte

die von § 97 Abs. 5 Satz 2 StPO angeordnete, gesonderte Subsidiaritätsprüfung vorgenommen haben. Zwar ist es grundsätzlich

Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden

(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728, 758/05 -, NStZ-RR 2006, S. 110).

Eine Beschlagnahme von Beweismitteln in Redaktionsräumen oder Rundfunksendern - und eine hierauf gerichtete Durchsuchung -

kommt nach den Vorgaben des Gesetzgebers gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2, 2 HS StPO aber auch bei Entfallen eines Beschlagnahmeverbotes

nur dann in Betracht, wenn die Ermittlung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder unmöglich wäre. Der

Gesetzgeber bringt mit dieser Subsidiaritätsvorschrift zum Ausdruck, dass die besondere Schutzbedürftigkeit von Presse- und

Rundfunkunternehmen auch bei Entfallen eines Beschlagnahmeverbotes zu beachten ist und schränkt den Spielraum der Ermittlungsbehörden,

über die Vornahme einzelner Ermittlungsmaßnahmen zu befinden, hier ein. Angesichts dessen wären die Fachgerichte gehalten

gewesen, die Frage zu erörtern, ob die Taten nicht auch auf andere Weise hätten aufgeklärt werden können. Die angegriffenen

Entscheidungen befassen sich aber nur mit der Frage, ob die vorherige Befragung des Beschuldigten P. unterbleiben konnte,

nicht aber damit, ob angesichts der schon vorliegenden Erkenntnisse eine Aufklärung der Taten auch ohne Durchsuchung der Räume

der Beschwerdeführerin zur Beschlagnahme der gesuchten Beweismittel möglich gewesen wäre. Ob bereits die fehlende Subsidiaritätsprüfung

eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet, kann vorliegend aber offen bleiben. Denn die angegriffenen Entscheidungen

sind jedenfalls deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil ihnen tragfähige Erwägungen zur Angemessenheit der angeordneten

Durchsuchung nicht zu entnehmen sind.

(4) Die Begründung des angegriffenen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts lässt eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit

der Anordnung nicht erkennen. Zwar mag der Umstand, dass die Begründung des Beschlusses nahezu wörtlich mit der Begründung

des Antrages der Staatsanwaltschaft übereinstimmt, für sich genommen unerheblich sein. Auch sind umfangreiche Ausführungen

zur Verhältnismäßigkeit weder im Durchsuchungsbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von Verfassungs

wegen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2007 - 2 BvR 1006/01 -, juris ).

Aus grundrechtlicher Sicht ist es aber nicht mehr hinnehmbar, dass dem angegriffenen Durchsuchungsbeschluss keinerlei Erwägungen

zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu entnehmen sind, obgleich sich Ausführungen hierzu einerseits wegen der ersichtlich

geringen Schwere der in Rede stehenden Tat und andererseits wegen der mit einer Durchsuchung der Räume einer Rundfunkanstalt

regelmäßig einhergehenden Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit geradezu aufdrängten.

Auch die Entscheidungen des Landgerichts lassen eine tragfähige Gewichtung des Strafverfolgungsinteresse einerseits und der

Beeinträchtigungen der Rundfunkfreiheit andererseits nicht erkennen. Nicht zu beanstanden ist zwar, dass das Landgericht die

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nicht als Bagatelldelikt ansieht und davon ausgeht, dass die von § 201 Abs. 1 StGB

geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation auch dann verletzt werden kann, wenn das gesprochene Wort eines Amtsträgers in

dieser Eigenschaft unbefugt mitgeschnitten wird. Soweit sich das Landgericht aber darauf beschränkt, das Strafverfolgungsinteresse

in dieser Weise nur abstrakt zu bestimmen und ihm allein die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit gegenüberzustellen,

genügen diese Erwägungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

Zum einen wäre das Interesse an der Verfolgung der konkreten Tat zu gewichten gewesen. Für die Schwere der Tat macht es einen

erheblichen Unterschied, welchen Grad der Vertraulichkeit der Sprecher erwarten durfte; äußerte er sich von vornherein an

die Öffentlichkeit gerichtet, bleibt die Aufzeichnung seines gesprochenen Wortes zwar jedenfalls grundsätzlich strafbar, wiegt

indes weniger schwer, als wenn etwa ein Gespräch zweier sich unbelauscht fühlender Gesprächspartner heimlich aufgezeichnet

wird. Eine den Fachgerichten obliegende Gewichtung der konkret in Rede stehenden Tat ist den angegriffenen Entscheidungen

aber nicht zu entnehmen. Ausführungen hierzu waren auch nicht etwa entbehrlich, weil es keineswegs auf der Hand liegt, dass

die konkrete Tat so schwer wiegt, dass sie ohne Weiteres erhebliche Eingriffe in die Rundfunkfreiheit rechtfertigen kann.

Zum anderen wären zur Gewichtung der Schwere des Grundrechtseingriffs nicht nur die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit

zu berücksichtigen gewesen. Die angegriffenen Entscheidungen lassen nicht erkennen, dass das Landgericht sich des aus Art.

5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden grundrechtlichen Schutzes der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit und des Schutzes der Vertraulichkeit

der Informantenbeziehungen bewusst gewesen wäre oder diese Aspekte in die Abwägung eingestellt hätte. Auch insoweit waren

vorliegend Ausführungen geboten, da die Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes der Rundfunkfreiheit für die hier maßgebliche

Abwägung in besonderer Weise naheliegt. Zwar dürfen Presse- und Rundfunkfreiheit nicht als Privilegierung jeder der Nachrichtensammlung

und Nachrichtenverbreitung dienenden Handlung verstanden werden (vgl. BVerfGE 77, 65 ). Auch dient der grundrechtliche

Schutz des Redaktionsgeheimnisses nicht etwa dazu, Medienangehörige vor der Strafverfolgung zu schützen und ihnen einen Deckmantel

zur Begehung von Straftaten zu bieten. Sie dient vielmehr der Gewährleistung einer von staatlicher Beeinflussung und Einschüchterung

freien Berichterstattung und dem Erhalt der Voraussetzungen der Institutionen einer freien Presse und eines freien Rundfunks.

Dem haben die Fachgerichte bei der Abwägung Rechnung zu tragen. Insofern waren vorliegend insbesondere die Auswirkungen der

strafprozessualen Maßnahmen auf das Medienorgan als solches in Rechnung zu stellen. Auch wenn das einfache Recht den generellen

Beschlagnahmeschutz in Redaktionsräumen bereits dann entfallen lässt, wenn nur einer der Medienmitarbeiter Beschuldigter oder

der Beteiligung verdächtig ist, so muss bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs im Einzelfall doch gleichwohl berücksichtigt

werden, ob die Ermittlungsmaßnahme auf die räumliche Sphäre des oder der beschuldigten Journalisten beschränkt werden kann

oder ob sie sich, insbesondere wenn sie wie hier der Aufdeckung der Identität eines unbekannten Medienmitarbeiters dient,

zwangsläufig auf eine gesamte Redaktion erstreckt. Die Wirkungen einer solchen Ermittlungsmaßnahme reichen über die Durchsuchung

allein bei einem beschuldigten Journalisten deutlich hinaus. Die Durchsuchung der Räume eines Rundfunksenders hat regelmäßig

eine Störung des Vertrauensverhältnisses der Rundfunkanstalt zu ihren Informanten zur Folge, die befürchten werden, dass ihre

Identität anlässlich einer solchen Durchsuchung aufgedeckt werden könnte. Zudem kann von einer uneingeschränkten Durchsuchung,

die dem Staat einen umfassenden Einblick in die inneren Vorgänge einer Redaktion verschafft, indem die Identität aller Redaktionsmitarbeiter

einschließlich ihrer Arbeitsbereiche aufgedeckt wird, eine erhebliche einschüchternde Wirkung auf das betroffene Presseorgan

ausgehen, die geeignet sein kann, die Bereitschaft der Redaktion oder einzelner an der Tat nicht beteiligter Redaktionsmitarbeiter

erheblich zu beeinträchtigen, in Zukunft auch staatliche Angelegenheiten zum Gegenstand kritischer Recherchen und Berichterstattung

zu machen. Nicht jede strafrechtliche Ermittlung rechtfertigt einen solchen erheblichen Eingriff in die Rundfunkfreiheit.

Die Entscheidung des Landgerichts, die demgegenüber allein tatsächliche Behinderungen der Sendetätigkeit berücksichtigt, beruht

daher auf einer Verkennung von Reichweite und Wirkkraft der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Fachgerichte bei hinreichender Berücksichtigung der geschützten Belange

der Rundfunkfreiheit zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.

3. Ob die angegriffenen Entscheidungen auch das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art.

13 Abs. 1 GG verletzen, von dem auch Geschäftsräume umfasst sind, kann dahinstehen, denn die Beschlüsse des Amtsgerichts und

des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer jedenfalls in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2

GG). Die angegriffenen Entscheidungen werden gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache

wird an das Landgericht zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.

III. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.