Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvL 12/10 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional norm control reference by single judge under § 348 ZPO and subsidiarity doctrine

Geschäftsnummer 1 BvL 12/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declared the reference of a constitutional question to it inadmissible, leaving the proceedings pending before the lower court without a decision on the merits of the constitutional challenge. The dispute arose in a civil enforcement objection where the debtor argued that a specific provision of the Oldenburg State Bank Act, which allowed a bank's request to serve as an enforceable title, was unconstitutional for violating legal certainty and equality. The decisive legal basis was § 348 Abs. 1 and 3 ZPO, establishing that an individual judge ("Einzelrichter") is not competent to decide on a reference for concrete norm control under Art. 100 Abs. 1 GG; instead, the matter must first be referred to the collegiate court chamber due to the fundamental significance of the constitutional doubt and the principle of subsidiarity of constitutional jurisdiction, which requires that such critical questions be debated by a collegial body before engaging the constitutional court.

Legislator-Regeste

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§ 348 Abs 1 ZPO, Art 100 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG, § 348 Abs 3 ZPO, Art. 3 GG, § 348 ZPO; Inadmissibility of constitutional norm control reference by single judge under § 348 ZPO and subsidiarity doctrine: The dispute arose in a civil enforcement objection where the debtor argued that a specific provision of the Oldenburg State Bank Act, which allowed a bank's request to serve as an enforceable title, was unconstitutional for violating legal certainty and equality. The decisive legal basis was § 348 Abs. 1 and 3 ZPO, establishing that an individual judge ("Einzelrichter") is not competent to decide on a reference for concrete norm control under Art. 100 Abs. 1 GG; instead, the matter must first be referred to the collegiate court chamber due to the fundamental significance of the constitutional doubt and the principle of subsidiarity of constitutional jurisdiction, which requires that such critical questions be debated by a collegial body before engaging the constitutional court.

Schlagwörter

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verfassungsmässiger Grundsatz Subsidiaritätsprinzip Zuständigkeitsgründe Rechtslehre vollstreckbarer Entscheid Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 54, 159
der jeweiligen Prozessordnung dazu berufen ist, die anstehende Entscheidung allein zu treffen (vgl. BVerfGE 54, 159 ).
BVerfGE 47, 146
Zusammenhang mit den Bestimmungen des Normenkontrollverfahrens zu sehen (vgl. BVerfGE 47, 146 ). Zu diesen zählt die
BVerfGE 11, 330
etwa BVerfGE 11, 330 ; 34, 118 ; 47, 146 ; 79, 256 ).
BVerfGE 74, 69
BVerfGE 74, 69 ; 86, 382 ).
1 BvL 23/97
Mai 1998 - 1 BvL 23/97 -).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art 100 Abs 1 GG

Primary ground for declaring the constitutional reference inadmissible as the single judge was incompetent to decide on it under the Basic Law.

§ 80 BVerfGG

Procedural rule governing the admissibility of the reference to the Federal Constitutional Court.

§ 348 Abs 1 ZPO

Procedural rule applied to determine that the single judge lacked jurisdiction to issue the reference order.

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Volltext

Unzulässigkeit einer vom originären Einzelrichter (§ 348 Abs 1 ZPO) beschlossenen Normenkontrollvorlage (Art 100 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG) - Vorlage an Zivilkammer wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 348 Abs 3 ZPO) sowie aus Subsidiaritätsgründen geboten

[GRUENDE]

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche

Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1937 (Nds. GVBl.

Sb II, S. 751), geändert durch § 78 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139), insofern mit dem Grundgesetz

vereinbar ist, als der Antrag der Kreditanstalt im Zwangsvollstreckungsverfahren den vollstreckbaren Titel ersetzt.

I. In dem zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren geht die Klägerin im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung

einer Darlehensforderung durch die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg (fortan: Beklagte) vor. Die Klägerin vertritt

dort unter anderem die Auffassung, § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt

Oldenburg (Staatsbank) sei verfassungswidrig, weil er gegen das Gebot der Normenklarheit und gegen Art. 3 GG verstoße. Es

fehle daher an dem für die Zwangsvollstreckung notwendigen Titel.

Das Landgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung

vorgelegt, ob § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank)

insofern mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als ein Antrag der Kreditanstalt den vollstreckbaren Titel ersetzt. Den Aussetzungs-

und Vorlagebeschluss hat der originäre Einzelrichter der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts gefasst (§ 348 ZPO).

II. Die Vorlage ist unzulässig. Der Einzelrichter war hier gehindert, allein (gemäß § 348 Abs. 1 ZPO) über eine Normenkontrollvorlage

zu entscheiden.

Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht den Gerichten vorbehalten (Art.

100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG). "Gericht" kann in einem Kollegialgericht auch der Einzelrichter sein, soweit er nach

der jeweiligen Prozessordnung dazu berufen ist, die anstehende Entscheidung allein zu treffen (vgl. BVerfGE 54, 159 ).

Das ist hier nicht der Fall.

Der Einzelrichter hätte den Rechtsstreit aufgrund des für ihn maßgeblichen Verfahrensrechts zunächst der Zivilkammer zur Übernahme

vorlegen müssen. Das sieht § 348 Abs. 3 ZPO für den Fall vor, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hält

der Einzelrichter eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig, auf deren Geltung es ankommt, und will er sie deshalb mit

dem Ziel der Normverwerfung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen, so muss er - aus seiner Sicht - der Rechtssache

zwingend grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 348 Abs. 3 Nr. 2 ZPO beimessen. Jede andere Bewertung wäre schlechterdings

unvertretbar (vgl. zu § 348 Abs. 4 ZPO a.F.: Ulsamer, in Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand März 2010,

§ 80 Rn. 210).

Der Zuständigkeit des Einzelrichters für die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht steht weiter der auch für das Verfahren

der konkreten Normenkontrolle geltende Gedanke der Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit entgegen. Die Verfahrensordnung

des Ausgangsverfahrens ist, sobald es um die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes geht, nicht mehr allein, sondern in ihrem

Zusammenhang mit den Bestimmungen des Normenkontrollverfahrens zu sehen (vgl. BVerfGE 47, 146 ). Zu diesen zählt die

Subsidiarität der Verfassungsgerichtsbarkeit. Die mit dem Normenkontrollverfahren verbundene Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts

und weiterer oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder (vgl. § 82 BVerfGG) lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie

zur Entscheidung eines konkreten Verfahrens unerlässlich ist (vgl. etwa BVerfGE 11, 330 ; 34, 118 ; 47, 146 ; 79, 256 ). Der Einzelrichter, der eine seiner Auffassung nach entscheidungserhebliche Norm für verfassungswidrig

hält, hat daher im Blick auf Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. BVerfGG eine Entscheidung der Kammer herbeizuführen. Bei dieser

Verfahrensweise erübrigt sich eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht möglicherweise deshalb, weil die Kammer in ihrer

Mehrheit die Verfassungsmäßigkeit der Norm bejaht oder deren Entscheidungserheblichkeit verneint. Der Grundsatz der Subsidiarität

soll zudem gewährleisten, dass der Streitstoff und die Rechtslage in einfachrechtlicher wie in verfassungsrechtlicher Hinsicht

von den Fachgerichten umfassend und eingehend erörtert werden (vgl. BVerfGE 74, 69 ; 86, 382 ). Die Gewähr hierfür

bietet die Kammer als Kollegialorgan in deutlich höherem Maße als ein Einzelrichter (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer

des Ersten Senats vom 5. Mai 1998 - 1 BvL 23/97 -).

Den Beteiligten des Ausgangsverfahrens werden ihre Rechte dadurch nicht verkürzt. Fasst die Kammer keinen Vorlagebeschluss,

so ist es ihnen nach Erschöpfung des Rechtswegs unbenommen, Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.