Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101030.1bvr319609 KI-generiert

Inheritance tax reform: lack of standing for norm-immediate constitutional complaint by testators alleging infringement of testamentary freedom

Geschäftsnummer 1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3198/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) declined to accept three constitutional complaints for lack of admissibility, finding the petitioners lacked standing. The dispute involved challenges to the Inheritance Tax Reform Act of 2008, where the petitioners, acting as prospective testators, argued that the new tax regime immediately and directly violated their fundamental rights to property, testation, and equality. The Court held that a norm-immediate constitutional complaint requires the petitioner to be a direct addressee of the public authority act or to demonstrate a specific, legally concrete encroachment on their fundamental rights, not merely a reflex effect. Since the inheritance tax is structured as an acquisition tax levied on the heir rather than the decedent, the petitioners failed to substantiate that the legislation directly impaired their freedom of testation in a concrete decision-making situation; their claims were dismissed as insufficiently pleaded under § 92 and § 93(3) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which mandates direct self-betroffenheit (direct personal concern) for abstract challenges to statutes.

Legislator-Regeste

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Art. 14 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 125a Abs. 2 GG, Art. 72 Abs. 2 GG, Art. 78 GG, Art. 12 Abs. 1 GG; Inheritance tax reform: lack of standing for norm-immediate constitutional complaint by testators alleging infringement of testamentary freedom: The dispute involved challenges to the Inheritance Tax Reform Act of 2008, where the petitioners, acting as prospective testators, argued that the new tax regime immediately and directly violated their fundamental rights to property, testation, and equality. The Court held that a norm-immediate constitutional complaint requires the petitioner to be a direct addressee of the public authority act or to demonstrate a specific, legally concrete encroachment on their fundamental rights, not merely a reflex effect. Since the inheritance tax is structured as an acquisition tax levied on the heir rather than the decedent, the petitioners failed to substantiate that the legislation directly impaired their freedom of testation in a concrete decision-making situation; their claims were dismissed as insufficiently pleaded under § 92 and § 93(3) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which mandates direct self-betroffenheit (direct personal concern) for abstract challenges to statutes.

Schlagwörter

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Aktivlegitimation der Erben Steuerreform Bezugsteuer Eigentumsrecht verfassungsmässige Rechtsgleichheit Steuerpflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 40, 141
BVerfGE 40, 141 ; 60, 360 ; 72, 39 ; 79, 1 ; stRspr).
BVerfGE 108, 370
Rechten betroffen ist (BVerfGE 108, 370 ).
BVerfGE 97, 157
Maßnahme der öffentlichen Gewalt ist (BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ; 108, 370 ).
BVerfGE 13, 230
Beeinträchtigung im Sinne einer bloßen Reflexwirkung reicht nicht (BVerfGE 13, 230 ; 78, 350 ; 108, 370 ).
BVerfGE 79, 1
BVerfGE 79, 1 ), das heißt ihn direkt rechtlich und nicht nur mittelbar faktisch betreffen
BVerfGE 6, 273
BVerfGE 6, 273 ; 34, 81 ; 51, 386 ; 78, 350 ; Ruppert, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural basis cited for the omission of a further justification for the non-acceptance of the constitutional complaints.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer normunmittelbaren Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Beschwerdebefugnis - Belastung mit Erbschaftssteuer betrifft Erblasser nicht selbst - zudem keine Beeinträchtigung der Testierfreiheit

[GRUENDE]

Die drei Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c, § 13a Abs. 1 Sätze 2 und 5, § 16

Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG - jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz

- ErbStRG - vom 24. Dezember 2008, BGBl I S. 3018).

I. 1. Die Beschwerdeführerin zu 1) bewohnt gemeinsam mit ihrem Neffen ein Zweifamilienhaus. Das Haus hat nach Angaben der Beschwerdeführerin

heute einen Verkehrswert von ca. 175.000 €. Daneben verfügt sie noch über ein kleines Barvermögen. In ihrem Testament hat

die Beschwerdeführerin zu 1) ihren Neffen zum Alleinerben eingesetzt.

2. Der Beschwerdeführer zu 2) ist verheiratet und hat fünf Kinder. Er betreibt als Mehrheitsgesellschafter einen mittelständischen

Produktionsbetrieb in der Rechtsform einer GmbH. In dem Unternehmen sind 35 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Betriebsvermögen

beläuft sich nach den Angaben des Beschwerdeführers auf 23 Millionen €. Das Unternehmen soll von den drei Söhnen fortgeführt

werden, die bereits heute in dem Betrieb mitarbeiten. Zu dem Vermögen des Beschwerdeführers gehören ferner ein selbstgenutztes

Familienheim mit einer Wohn- und Nutzfläche von ca. 300 qm und einem Verkehrswert von geschätzt 1,0 Millionen € sowie weiteres

Vermögen in Höhe von 4,5 Millionen €.

3. Die Beschwerdeführerin zu 3) ist unverheiratet und kinderlos. Ihr Vermögen besteht nach ihren Angaben aus mehreren Wohn-

und Gewerbeimmobilien. Die Immobilien haben nach den Angaben der Beschwerdeführerin zu 3) einen Verkehrswert von ca. 4,6 Millionen

€. Die jährlichen Erträge betragen allerdings lediglich 56.000 €. Das Vermögen sollen einmal die Neffen und Nichten erben.

II. Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die angegriffenen Vorschriften des Erbschaftsteuerreformgesetzes selbst, unmittelbar

und gegenwärtig in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt

zu sein.

1. Ihre unmittelbar gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Sie machten die

Verletzung der genannten Grundrechte nicht als potentielle Erben, sondern als Erblasser geltend. Wirtschaftlich betrachtet,

schmälere die Erbschaftsteuer das vererbbare Vermögen. Die Erbschaftsteuer setze einen erheblichen finanziellen Anreiz, eine

Gestaltung der persönlichen Vermögensverhältnisse und eine Regelung des Erbfalls vorzunehmen, mit denen die Minderung des

zu vererbenden Vermögens möglichst vermieden werde. Dass die Erbschaftsteuer rechtstechnisch erst nach dem Tode und mit dem

Erwerb des Vermögens durch den Erben entstehe und somit rechtlich nicht das Vermögen des noch lebenden Erblassers, sondern

erst das Vermögen des Erben mindere, könne dem nicht entgegengehalten werden. Denn der Umfang der Beeinträchtigung des Erbrechts

hänge nicht davon ab, ob der Gesetzgeber sich für eine Nachlasssteuer oder für eine Erbanfallsteuer entscheide. In beiden

Fällen werde der Wert des Nachlasses um den Betrag der Erbschaftsteuer gemindert. Die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge

und Steuerbefreiungen beeinflussten sie daher erheblich in der Ausübung ihrer Testierfreiheit. Art. 14 Abs. 1 GG schütze aber

sowohl das Recht des Erblassers zu vererben als auch das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu erwerben. Sie seien daher in ihrer

Funktion als Erblasser unmittelbar durch das Gesetz in ihren Grundrechten betroffen und hätten keine andere Rechtsschutzmöglichkeit

als die Verfassungsbeschwerde.

2. Ihre Verfassungsbeschwerden seien auch begründet.

a) Die geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigungen ließen sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das Erbschaftsteuerreformgesetz

formell verfassungswidrig sei. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz. Die Fortgeltungsregelung nach Art. 125a Abs. 2 GG

gebe für eine so weit reichende Reform wie die mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz erfolgte Neustrukturierung des Systems

der Erbschaftsteuer keine Grundlage. Die Voraussetzungen des danach anwendbaren Art. 72 Abs. 2 GG seien nicht erfüllt.

Außerdem sei das Erbschaftsteuerreformgesetz nicht gemäß Art. 78 GG zustande gekommen. Der Bundesrat habe nicht wirksam zugestimmt.

Ohne die Ja-Stimmen des Landes Hessen habe die erforderliche Stimmenmehrheit gefehlt. Die Bundesratsmitglieder des Landes

Hessen seien jedoch verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen, entweder der Abstimmung fernzubleiben oder sich der Stimme

zu enthalten. Denn als Angehörige einer geschäftsführenden Regierung habe ihnen die demokratische Legitimation gefehlt.

b) Auch materiellrechtlich ließen sich die gerügten Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht rechtfertigen. Die gesetzliche Ausgestaltung

der Steuerbefreiung von Familienheimen sei gleichheitswidrig. Durch die Kombination des persönlichen Freibetrags (§ 16 Abs.

1 ErbStG) mit der Steuerfreistellung selbstgenutzten Wohnungseigentums (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG) werde sonstiges

Vermögen gegenüber Wohnungseigentum ungerechtfertigt benachteiligt. Es lasse sich auch nicht rechtfertigen, dass die Steuerfreistellung

bei der Vererbung von selbstgenutzten Familienheimen auf Kinder von einer Wohnflächenbegrenzung auf 200 m

2 abhänge. Zudem werde die Beschwerdeführerin zu 1) dadurch diskriminiert, dass das Familienheim zwar für Ehegatten und gleichgeschlechtliche

Lebenspartner, nicht hingegen für verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften steuerfrei gestellt werde.

Die Regelungen über die Verschonung des Betriebsvermögens wirkten sich unmittelbar auf die unternehmerische Führung des Betriebs

und das Treffen strategischer Unternehmensentscheidungen mittelständischer Unternehmer aus. Die Erbschaftsteuer stelle einen

Anreiz dar, Betriebe oder Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen ins erbschaftsteuerfreie Ausland zu verlagern.

Bei den Beschwerdeführern zu 2) und 3) werde daher auch die Freiheit der unternehmerischen Betätigung nach Art. 12 Abs. 1

GG verletzt.

III. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig sind. Sie lassen die erforderliche

Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das neue Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend erkennen.

1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt,

gegen die ein Rechtsweg nicht offen steht, so muss sie binnen einen Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass

des Hoheitsaktes erhoben werden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). Zudem muss der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert (§ 23 Abs.

1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt

zu sein (vgl. BVerfGE 40, 141 ; 60, 360 ; 72, 39 ; 79, 1 ; stRspr).

Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit verlangt, dass gerade der Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen

Rechten betroffen ist (BVerfGE 108, 370 ). Das ist in erster Linie dann der Fall, wenn er Adressat der angegriffenen

Maßnahme der öffentlichen Gewalt ist (BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ; 108, 370 ). Dies gilt nicht nur bei Verwaltungsakten

und Gerichtsentscheidungen, sondern auch bei Gesetzen (BVerfGE 108, 370 ; 110, 141 ). Eine Selbstbetroffenheit ist

allerdings auch dann gegeben, wenn das Gesetz an Dritte gerichtet ist und eine hinreichend enge Beziehung zwischen der Grundrechtsposition

des Beschwerdeführers und der Maßnahme besteht. Es muss jedoch eine rechtliche Betroffenheit vorliegen. Eine nur faktische

Beeinträchtigung im Sinne einer bloßen Reflexwirkung reicht nicht (BVerfGE 13, 230 ; 78, 350 ; 108, 370 ).

Die an einen Dritten gerichtete Norm muss darüber hinaus die Grundrechtsrechtsposition des Beschwerdeführers unmittelbar zu

dessen Nachteil verändern (vgl. BVerfGE 79, 1 ), das heißt ihn direkt rechtlich und nicht nur mittelbar faktisch betreffen

(vgl. BVerfGE 6, 273 ; 34, 81 ; 51, 386 ; 78, 350 ; Ruppert, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2.

Aufl. 2005, § 90 Rn. 77, 80).

2. Gemessen hieran haben die Beschwerdeführer ihre Selbstbetroffenheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es ist nicht

erkennbar, dass die Beschwerdeführer als Erblasser durch die Erbschaftsteuer in den als verletzt gerügten Grundrechten, namentlich

der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt GG) selbst, betroffen sind.

a) Die Erbschaftsteuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet (vgl. § 10 ErbStG). Sie besteuert die Bereicherung des Erben (vgl.

BVerfGE 117, 1 ) und erfasst dessen erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit. Nicht Besteuerungsgegenstand ist der Nachlass

als solcher (vgl. zum Charakter der Erbschaftsteuer u.a. Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, § 13 Rn. 102 ff.

m.w.N.). Steuerpflichtiger ist allein der Erbe, nicht der Erblasser.

Gleichwohl kann auch eine als Bereicherungssteuer ausgestaltete, ausschließlich an den Erben gerichtete Erbschaftsteuer auf

das Recht des Erblassers, zu vererben, einwirken und insbesondere seine Testierfreiheit berühren. Nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der personale Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG gerade, wenn

nicht sogar in erster Linie auf den Erblasser (vgl. u.a. BVerfGE 91, 346 ). Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum

als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 83, 201 ) mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen

zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Die Erbrechtsgarantie ergänzt insoweit die Eigentumsgarantie

und bildet zusammen mit dieser die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private Vermögensordnung (vgl. BVerfGE 93,

165 ). In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG, soweit er den Erblasser

betrifft, das Recht zu vererben. Bestimmendes Element dieses Rechts ist die Testierfreiheit als Verfügungsbefugnis über den

Tod hinaus (vgl. BVerfGE 67, 329 ; 91, 346 ); das Recht des Erblassers wird durch seine Testierfreiheit geschützt

(vgl. BVerfGE 93, 165 ; 97, 1 ). Diese Testierfreiheit darf auch durch eine ausschließlich an den Erben adressierte

Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 304 ). Die Steuerbelastung

darf das Vererben vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Eigentümers nicht als ökonomisch sinnlos erscheinen lassen

(vgl. BVerfGE 93, 165 ).

Unter welchen Bedingungen im Einzelnen ein allein den Erbanfall beim Erben besteuerndes Gesetz in auch rechtlich erheblicher

Weise nachteilig auch auf die Testierfreiheit des Erblassers einwirkt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls vermag

nicht schon jeder durch ökonomische Günstigkeitserwägungen veranlasste Einfluss auf die Testierentscheidung des Erblassers

im Hinblick auf einen künftigen Erbfall eine die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde rechtfertigende Selbstbetroffenheit

durch das Erbschaftsteuerrecht zu begründen. Ansonsten könnte jedermann zu jeder Zeit als potentieller Erblasser unmittelbar

Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des Erbschaftsteuerrechts erheben. Dies würde den oben wiedergegebenen allgemeinen

Zulässigkeitsanforderungen nicht gerecht, die dem Einzelnen in aller Regel nur unter engen Voraussetzungen die Verfassungsbeschwerde

unmittelbar gegen ein Gesetz eröffnen. Eine hinreichende Selbstbetroffenheit des Erblassers durch bestimmte Regelungen des

Erbschaftsteuergesetzes kann daher jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn die beanstandete Norm den Erblasser nicht

in einer vernünftigerweise konkret anstehenden Entscheidungssituation zu bestimmten Dispositionen im Rahmen seiner Testierfreiheit

veranlasst und er nicht plausibel dartun kann, dass er diese ansonsten nicht oder wesentlich anders getroffen hätte, weil

er in einer der ernsthaft in Betracht kommenden Entscheidungsalternativen eine gravierend höhere Besteuerung des Erbes zu

erwarten hätte.

b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht. Sie legen nicht in einer den Begründungserfordernissen

von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dar, dass eine hinreichend enge Beziehung zwischen den von ihnen geltend

gemachten Grundrechtspositionen und den angefochtenen Vorschriften besteht, insbesondere dass in ihre Testierfreiheit in einer

Weise eingegriffen wird, die eine gegenwärtige Selbstbetroffenheit zu begründen vermag.

aa) Die Testierfreiheit des Erblassers bleibt in rechtlicher Hinsicht durch die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen

des Erbschaftsteuerrechts in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung völlig unberührt. Es ist allen potentiellen Erblassern weiterhin

unbenommen, als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden.

Eine Beschränkung der Testierfreiheit wird durch das Erbschaftsteuerrecht auch nicht intendiert. Das Erbschaftsteuerrecht

bezweckt in erster Linie die Erzielung von Einnahmen. Die Neuregelung soll zudem besonders nahe Angehörige besser stellen

(BTDrucks 16/7918, S. 1, S. 23); damit trägt sie den Anforderungen des Familienprinzips aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 -, DStR 2010, S. 1721 ).

Demgegenüber zielen die betreffenden Regelungen nicht darauf ab, Erblasser dazu zu bewegen, anstelle von Fremden oder entfernteren

Angehörigen nahe Angehörige als Erben einzusetzen. Letztere werden vielmehr ergänzend durch das Pflichtteilsrecht des Bürgerlichen

Gesetzbuchs geschützt.

bb) Zudem tragen die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert vor, dass in ihrem Fall die angefochtenen Regelungen

zu einer Aushöhlung der Testierfreiheit führen oder dass aufgrund der angefochtenen Vorschriften das Vererben für sie wirtschaftlich

sinnlos erscheint. Soweit sie sich auf die negative finanzielle Anreizfunktion der Erbschaftsteuer berufen, sind ihre Ausführungen

nicht hinreichend konkret. So tragen die Beschwerdeführer noch nicht einmal substantiiert vor, bei einer anderen rechtlichen

Ausgestaltung der Erbschaftsteuer auch in anderer Weise testieren zu wollen. Aus ihren Verfassungsbeschwerden kann auch nicht

hinreichend klar erkannt werden, wer überhaupt Erbe werden wird und mit welchen Werten der Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegen

wird. So können die Beschwerdeführer ihre letztwilligen Verfügungen noch zu Lebzeiten jederzeit einseitig ändern. Zivilrechtlich

bindende Verfügungen wie etwa einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament haben sie nach ihrem Vortrag

nicht getroffen. Schließlich ist bei der Begründung der Selbstbetroffenheit in den Blick zu nehmen, dass die Beschwerdeführer

als testierende Erblasser keinen entscheidenden Einfluss darauf haben, ob die Erben letztlich mit Erbschaftsteuer belastet

werden oder in den Genuss der durch bestimmte testamentarische Gestaltungen angestrebten Steuervergünstigungen kommen. Denn

die Erben können vorversterben, das Erbe (zum Beispiel zugunsten anderer Erben, die an ihre Stelle treten) ausschlagen oder

sich gar zum Beispiel aufgrund einer erst nach dem Erbfall bekannt gewordenen Verfehlung gegenüber dem Erblasser als erbunwürdig

erweisen.

Letztlich haben die Beschwerdeführer daher nur eine mittelbar-faktische Betroffenheit, nicht aber eine direkte rechtliche

Betroffenheit durch das Erbschaft- steuerrecht vorgetragen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.