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1 BvR 661/06 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101104.1bvr066106 KI-generiert

Mootness of constitutional complaint after legislative repeal: Loss of right to legal protection and reimbursement of costs under § 34a Abs. 3 BVerfGG

Geschäftsnummer 1 BvR 661/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to hear the constitutional complaint for lack of need for legal protection, as the challenged provision had been repealed by legislative amendment before the court's decision, thereby rendering the case moot; however, the court ordered the state to reimburse the complainants' legal costs pursuant to § 34a Abs. 3 BVerfGG. The dispute concerned the unconstitutionality of Article 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 and 3 of the Bavarian Police Tasks Act (PAG), which authorized the surveillance and recording of telecommunications, a norm that was subsequently repealed by the legislature in 2009. The court held that while the original right to legal protection had extinguished upon the repeal of the norm, cost reimbursement was equitable because the legislature had withdrawn the provision specifically due to doubts about its constitutionality arising from established case law, effectively acknowledging the complainants' legal claim.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Mootness of constitutional complaint after legislative repeal: Loss of right to legal protection and reimbursement of costs under § 34a Abs. 3 BVerfGG: 3 BVerfGG. The dispute concerned the unconstitutionality of Article 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 and 3 of the Bavarian Police Tasks Act (PAG), which authorized the surveillance and recording of telecommunications, a norm that was subsequently repealed by the legislature in 2009. The court held that while the original right to legal protection had extinguished upon the repeal of the norm, cost reimbursement was equitable because the legislature had withdrawn the provision specifically due to doubts about its constitutionality arising from established case law, effectively acknowledging the complainants' legal claim.

Schlagwörter

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Verfassungsmässigkeit Gesetzesänderung erworbener Anspruch Kündigungsschutz Rüge verfassungsmässiger Rechte Kostenersatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 50, 244
BVerfGE 50, 244 ; stRspr).
1 BvR 2380/09
Loss of interest in constitutional complaint due to statutory change in healthcare procurement law
BVerfGE 91, 186
BVerfGE 91, 186 ; BVerfG, Beschluss der 2.
BVerfGE 113, 348
grundsätzlich schwer wiegende Grundrechtseingriffe dar (vgl. BVerfGE 113, 348 ). Die Beschwerdeführer legen aber weder
BVerfGE 85, 109
BVerfGE 85, 109 ; 91, 146 ).
1 BvR 1778/01
März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Provision cited in the second operative order to mandate the reimbursement of the complainants' legal costs.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässige gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde – zur Auslagenerstattung nach § 34a Abs 3 BVerfGG bei Erledigung einer Verfassungsbeschwerde wegen zwischenzeitlicher Aufhebung der angegriffenen Norm

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (im

Folgenden: PAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes

vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 641) richtet und sich durch die Aufhebung von Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG durch § 1 Nr.

6 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen

Datenschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 380) erledigt hat, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu

noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist

unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen

nach Aufhebung von Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG nicht mehr besteht. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 34a Abs. 1 Satz 1

Nr. 3 PAG, der nur insoweit Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist, als er an Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG anknüpfte.

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder wenigstens für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit ein Rechtsschutzbedürfnis

besteht (vgl. BVerfGE 50, 244 ; stRspr). Ist wie hier das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren

erledigt, so besteht ein Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher

Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt; ferner besteht das Rechtsschutzbedürfnis

fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den

Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 50, 244 ; 91, 125 ; 99, 129 ; 119, 309 ; BVerfG,

Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, juris, Rn. 3; stRspr). Nach diesen Maßstäben

besteht das für eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen

erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr.

Abgesehen davon, dass für nicht mehr geltendes Recht in der Regel schon kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse

besteht, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären, und sich deshalb Fragen von grundsätzlicher

verfassungsrechtlicher Bedeutung insoweit regelmäßig nicht stellen (vgl. BVerfGE 91, 186 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer

des Ersten Senats vom 1. März 2010 - 1 BvR 2380/09 -, juris, Rn. 6), ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer durch

die angegriffenen Regelungen einem besonders schwer wiegenden Grundrechtseingriff ausgesetzt gewesen wären.

Zwar stellen die durch diese Regelungen ermöglichten Datenerhebungen durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation

grundsätzlich schwer wiegende Grundrechtseingriffe dar (vgl. BVerfGE 113, 348 ). Die Beschwerdeführer legen aber weder

dar, solchen Maßnahmen in der Zeit bis zur Aufhebung von Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG ausgesetzt gewesen zu sein, noch

ist dies sonst ersichtlich. Dass im Hinblick auf die in der aufgehobenen Regelung liegende Rechtsgrundlage für Telekommunikationsüberwachungen

einzelne Telefongespräche unterblieben sind, wie die Beschwerdeführer geltend machen, ist Ausdruck eines im Vergleich zu solchen

Maßnahmen weit weniger schwer wiegenden Eingriffs.

Schließlich bestehen Anhaltspunkte für eine fortbestehende Beeinträchtigung der Grundrechte der Beschwerdeführer ebenso wenig

wie für eine Wiederholungsgefahr.

2. Trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung entspricht es allerdings der Billigkeit, die Erstattung

der Auslagen der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 34a Abs. 3 BVerfGG anzuordnen.

Für die Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kommt dem Grund, der zur Erledigung der Verfassungsbeschwerde geführt hat,

wesentliche Bedeutung zu. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakt,

so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers

selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 91, 146 ). In einem solchen Fall ist es billig, die

öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen

in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris, Rn. 5).

Nach diesen Grundsätzen entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren

anzuordnen. Denn wie sich aus der Begründung des § 1 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes,

des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 380) ergibt,

mit dem Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG aufgehoben worden ist, bestanden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Diese hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, die Vorschrift vorsorglich

zu streichen (vgl. LTDrucks 16/1271, S. 7). Damit hat er das Begehren der Beschwerdeführer als wahrscheinlich berechtigt erachtet.

Dies rechtfertigt es, die Auslagenerstattung in gleicher Weise anzuordnen, wie wenn den Verfassungsbeschwerden stattgegeben

worden wäre.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.