Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2643/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101108.1bvr264310 KI-generiert

Reimbursement of costs upon completion of constitutional complaint: Billigkeitsgesichtspunkte where underlying decision amended solely on ordinary-law grounds

Geschäftsnummer 1 BvR 2643/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court (BVerfG) denied the complainant's application for the state to reimburse his necessary expenses and fixed the value of the attorney's services at the statutory minimum of €4,000. This decision followed the completion of the constitutional complaint, which was rendered moot when the lower civil court amended the challenged fee determination based solely on ordinary law, without addressing the underlying constitutional arguments. Relying on § 34a Abs. 3 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) and established case law, the Court held that expense reimbursement is not a matter of course upon completion unless the constitutional success of the complaint is evident or the legal situation is already clarified; since the lower court did not confirm the constitutional unconstitutionality of the initial ruling, the complainant was required to bear his own costs, and the subject matter value was not raised above the mandatory minimum.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG; Reimbursement of costs upon completion of constitutional complaint: Billigkeitsgesichtspunkte where underlying decision amended solely on ordinary-law grounds: This decision followed the completion of the constitutional complaint, which was rendered moot when the lower civil court amended the challenged fee determination based solely on ordinary law, without addressing the underlying constitutional arguments. Relying on § 34a Abs. 3 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) and established case law, the Court held that expense reimbursement is not a matter of course upon completion unless the constitutional success of the complaint is evident or the legal situation is already clarified; since the lower court did not confirm the constitutional unconstitutionality of the initial ruling, the complainant was required to bear his own costs, and the subject matter value was not raised above the mandatory minimum.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenersatz Gebührenfestsetzung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen gesetzliche Voraussetzungen zivilrechtliche Revision Rechtsschutzversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 33, 247
nehmen (vgl. BVerfGE 33, 247 ). Diese Bedenken greifen nur dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde
BVerfGE 85, 109
in einem gleich liegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Grundsätzlich spricht einiges dafür,
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Provision cited in the dispositive to justify the fixed value of the attorney's services at €4,000.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Ablehnung eines Antrags auf Kostenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde - hier: auf einfachrechtliche Erwägungen gestützte Abänderung der angegriffenen Gerichtsentscheidung - Gegenstandswertfestsetzung auf 4000 Euro

[TENOR]

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs.

2 Satz 2 RVG).

[GRUENDE]

Über die Erstattung der Auslagen und den Gegenstandswert hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden.

1. Für die erstrebte Anordnung der Auslagenerstattung besteht keine rechtliche Grundlage.

Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG ist im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers

nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Im Hinblick

auf Funktion und Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erscheint es grundsätzlich bedenklich, im Falle

der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten über die Auslagenerstattung

zu entscheiden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung zu

nehmen (vgl. BVerfGE 33, 247 ). Diese Bedenken greifen nur dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde

unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

in einem gleich liegenden Fall - bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Grundsätzlich spricht einiges dafür,

dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzubilligen, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde

gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat, und diesem Verhalten entnommen

werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, dass das Anliegen des Beschwerdeführers berechtigt war (vgl. BVerfGE

85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ). Wenn allerdings der Erfolg oder Misserfolg der erledigten Verfassungsbeschwerde

nicht auf der Hand liegt und auch nicht unterstellt werden kann, hat es in der Regel beim Grundsatz zu verbleiben, dass der

Beschwerdeführer seine eigenen Auslagen selbst zu tragen hat; eine Auslagenerstattung kommt hier nur ausnahmsweise bei Vorliegen

besonderer Umstände in Betracht (vgl. Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2005,

§ 34a Rn. 40 ff., 49).

Nach diesen Grundsätzen entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, dem Land Niedersachsen die Erstattung der dem Beschwerdeführer

entstandenen notwendigen Auslagen aufzugeben. Ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde kann nicht unterstellt werden. Zwar hat

das zuständige Landgericht die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vergütungsfestsetzung auf die Gegenvorstellung des

Beschwerdeführers durch Beschluss vom 1. Oktober 2010 antragsgemäß abgeändert. Das Landgericht hat für seine Entscheidung

vom 1. Oktober 2010 jedoch ausschließlich auf einfachrechtliche Gesichtspunkte abgestellt und sich zu verfassungsrechtlichen

Fragen in keiner Weise geäußert. Auch aus dem - teilweise pauschalen - Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht

ohne Weiteres, dass die angegriffenen Entscheidungen verfassungswidrig waren und dass die Verfassungsbeschwerde ohne das erledigende

Ereignis Erfolg gehabt hätte.

2. Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt. Da vorliegend nicht auf der Hand liegt, dass die für erledigt erklärte

Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte, ist die Festsetzung eines über dem gesetzlichen Mindestwert von 4.000 € liegenden

Gegenstandswerts nicht gerechtfertigt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.