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2 BvR 2553/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101109.2bvr255309 KI-generiert

Inadmissibility of pre-trial motion for delayed prison execution order: Failure to refer novel legal question to BGH not a crude violation of the right to a lawful judge

Geschäftsnummer 2 BvR 2553/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, thereby upholding the lower court's dismissal, while first granting the applicant reinstatement to cure a procedural filing deadline. The dispute involved a prisoner who challenged the regional court's rejection of a pre-trial motion under § 113 Abs. 1 StVollzG as inadmissible for addressing delayed implementation of a prison execution chamber order, arguing that this denial violated the right to a lawful judge under Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG and the duty to refer the novel legal question to the Federal Court of Justice under § 121 Abs. 2 GVG. The Court held that while the lower court's failure to refer the case could constitute a breach of fundamental rights, such an error did not amount to a "crude violation of the rule of law" necessary for acceptance in the absence of a serious disadvantage to the applicant, particularly because the requested prison transfers had already been granted by the regional court, rendering the original legal issue moot.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 101 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of pre-trial motion for delayed prison execution order: Failure to refer novel legal question to BGH not a crude violation of the right to a lawful judge: Dem Beschwerdeführer ist auf seinen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Durch die Vorlage des Belegs über die rechtzeitige Abgabe der Verfassungsbeschwerde zur Versendung ist das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versäumung der Frist hinreichend glaubhaft gemacht (§ 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).

Schlagwörter

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Rechtsstaat Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrensverzögerungen Zuführung von Häftlingen Rückweisungsentscheid Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 110, 77
BVerfGE 110, 77 ; 117, 244 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 2.
2 BvR 785/93
August 1993 - 2 BvR 785/93 -, juris), und die konkreten Umstände der hier eingetretenen Erledigung (vgl.
BVerfGE 116, 69
BVerfGE 116, 69 ) für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sprechen.
BVerfGE 90, 22
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Vorlagepflicht nach § 121 Abs 2 GVG - hier: Annahme der Unstatthaftigkeit eines Vornahmeantrags gem § 113 Abs 1 StVollzG ohne Vorlage an BGH stellt jedenfalls keine krasse Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze dar

[TENOR]

1. Dem Beschwerdeführer wird hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsschutzmöglichkeiten eines Strafgefangenen, der geltend macht, dass die Vollzugsbehörde einer sie zur Neubescheidung verpflichtenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht zeitgerecht nachkomme.

1. Dem Beschwerdeführer ist auf seinen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellten Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Durch die Vorlage des Belegs über die rechtzeitige Abgabe der Verfassungsbeschwerde zur Versendung ist das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versäumung der Frist hinreichend glaubhaft gemacht (§ 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).

2. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor.

Das Oberlandesgericht Hamm hat zwischenzeitlich durch Beschluss vom 29. Ju- li 2010 entschieden, dass dem Beschwerdeführer bis zum 15. September 2010 drei Begleitausgänge zu gewähren sind und er bis zum 31. Oktober 2010 in den offenen Vollzug zu verlegen ist. Der Beschwerdeführer selbst hat dies pflichtgemäß mitgeteilt. Nach eigenen Angaben wurde er inzwischen in den offenen Vollzug verlegt.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob damit wegen Erledigung des in der Sache verfolgten Rechtsschutzziels das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen ist oder ob der Umstand, dass bei beanstandeter nicht zeitgerechter Umsetzung von Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer eine Erledigung häufig eintreten wird, bevor verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 117, 244 ; BVerfGK 11, 54 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 785/93 -, juris), und die konkreten Umstände der hier eingetretenen Erledigung (vgl. BVerfGE 116, 69 ) für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses sprechen.

Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur Entscheidung anzunehmen ist auch unter der Voraussetzung eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses nicht angezeigt. Da die vom Beschwerdeführer erstrebten Lockerungen inzwischen gerichtlich angeordnet wurden, die erneute behördliche Ermessensentscheidung, gegen deren Verzögerung er sich im fachgerichtlichen Verfahren gewandt hat, sich damit erübrigt und nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkäme, entsteht dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Allerdings kann die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung unabhängig von einem dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtannahme drohenden schweren Nachteil allein deshalb zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt sein, weil ein Grundrecht unter krassem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze verletzt wurde (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor.

Auch wenn das Oberlandesgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 GG dadurch verletzt haben sollte, dass es, ohne die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, die angegriffene Entscheidung auf die Annahme gestützt hat, gegen die vom Beschwerdeführer beanstandete nicht zeitgerechte Umsetzung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer sei ein Antrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG nicht statthaft (a.A. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05 -, ZfStrVo 2005, S. 308 ; KG, Beschluss vom 15. August 2005 - 5 Ws 282/05 Vollz -, ZfStrVo 2006, S. 303; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 8. April 2008 - 2 VollzWs 123/08 -, NStZ 2009, S. 576), wären rechtsstaatliche Grundsätze durch ein derartiges Versehen jedenfalls nicht in derart krasser Weise verletzt, dass allein deshalb die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung geboten wäre, obwohl dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung kein schwerer Nachteil entsteht.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.