Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1595/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101108.1bvr159510 KI-generiert

Arbitrary allocation of hearing costs for refusal to partially withdraw claim: misapplication of § 95 ZPO and violation of prohibition of arbitrariness

Geschäftsnummer 1 BvR 1595/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court granted the constitutional complaint, finding that the partial default and final judgment of the Regional Court of Munich I violated the complainant's right to equal treatment under Article 3(1) of the Basic Law, and ordered the annulment of the costs decision imposing additional hearing costs on the complainant with remand for review. The dispute arose in civil proceedings where a claimant, having been advised by the court to partially withdraw an excessive claim to avoid a main hearing, refused to do so and instead requested a default judgment when the defendant failed to appear; the lower court subsequently awarded the claim an amount lower than the court’s own prior assessment and allocated the costs of the main hearing to the claimant. The Court held that this cost allocation was arbitrary under the prohibition of arbitrariness (Willkürverbot) because the lower court’s extension of Section 95 of the Code of Civil Procedure (ZPO) to penalize a party for not withdrawing a claim during the written pre-trial phase lacked a plausible legal basis and failed to justify why such conduct constituted culpable procedural delay or a missed deadline, contrary to the established legal interpretation that Section 92 ZPO addresses excessive claims and Section 95 ZPO requires specific fault or default.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art 3 Abs 1 GG, § 95 ZPO, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 92 ZPO, § 272 Abs. 1 ZPO; Arbitrary allocation of hearing costs for refusal to partially withdraw claim: misapplication of § 95 ZPO and violation of prohibition of arbitrariness: The dispute arose in civil proceedings where a claimant, having been advised by the court to partially withdraw an excessive claim to avoid a main hearing, refused to do so and instead requested a default judgment when the defendant failed to appear; the lower court subsequently awarded the claim an amount lower than the court’s own prior assessment and allocated the costs of the main hearing to the claimant. The Court held that this cost allocation was arbitrary under the prohibition of arbitrariness (Willkürverbot) because the lower court’s extension of Section 95 of the Code of Civil Procedure (ZPO) to penalize a party for not withdrawing a claim during the written pre-trial phase lacked a plausible legal basis and failed to justify why such conduct constituted culpable procedural delay or a missed deadline, contrary to the established legal interpretation that Section 92 ZPO addresses excessive claims and Section 95 ZPO requires specific fault or default.

Schlagwörter

KI-generiert
Teilklage Verletzung von Verfahrensrechten ZPO-Bestimmung Verfahrenskosten Auslegung von Urteilen Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 83, 82
BVerfGE 83, 82 ; 86, 59 ).
BVerfGE 71, 122
Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 ). Demgegenüber kann von einer willkürlichen Missdeutung des Inhalts
BVerfGE 87, 273
nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ). Gemessen an diesem Maßstab verstößt die Kostenentscheidung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes

Main ground for the verdict, as the court found that the lower court's costs decision violated the complainant's right to equal treatment and prohibition of arbitrariness under this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung im Zivilprozess - hier: Anwendung des § 95 ZPO bei unterlassener Teilrücknahme einer Klage trotz gerichtlicher Empfehlung

[TENOR]

1. Das Teilversäumnis- und Endurteil des Landgerichts München I vom 10. Mai 2010 - 11HK O 24630/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie nach Ziffer II die durch den Termin vom 22. März 2010 zusätzlich entstandenen Kosten zu tragen hat. Insoweit wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht München I zurückverwiesen.

2. ...

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Kostenentscheidung in einem landgerichtlichen Urteil.

1. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens vertreibt über das Internet gewerblich Modeartikel. Im Mai 2009

mahnte sie die Beklagte des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße ab. Die Beklagte

gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten Anwaltskosten

zahlte sie aber nicht. Daraufhin erwirkte die Beschwerdeführerin wegen dieser Kosten einen Mahnbescheid, gegen den die Beklagte

Widerspruch einlegte. Im streitigen Verfahren vor dem Landgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Beklagte zur Zahlung

von 651,80 € nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem das Gericht die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet

hatte, gab die Beklagte eine Verteidigungsanzeige ab und beantragte in der Folgezeit eine Verlängerung der Frist zur Klageerwiderung,

insbesondere um noch zu klären, "ob weitergehend eine Rechtsverteidigung erfolgt". Eine Klageerwiderung blieb aus. Daraufhin

bestimmte das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit der Ladungsverfügung wies es darauf hin, dass es die Klageforderung

nur in Höhe von 534,69 € für berechtigt hielt. "Zur Vermeidung weiterer Kosten" regte es an, "daß die Beklagte die Klage insoweit

anerkennt und die Klägerin die Klage im Übrigen zurücknimmt". Zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2010 erschien für die

Beklagte niemand. Die Beschwerdeführerin beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils.

Mit Teilversäumnis- und Endurteil vom 10. Mai 2010 verurteilte das Landgericht die Klägerin zur Zahlung von 411,30 € nebst

Zinsen; im Übrigen wies es die Klage ab. In der Kostenentscheidung erlegte es der Beschwerdeführerin "die durch den Termin

vom 22.3.2010 zusätzlich entstandenen Kosten" auf; von den übrigen Kosten trage die Beschwerdeführerin 1/3, die Beklagte 2/3.

Dies begründete das Gericht wie folgt: "Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 95 ZPO. Der Termin vom 22.3.2010 hätte nicht

stattfinden müssen, wenn die Klägerin die Klage aufgrund des Hinweises des Gerichts vom 2.3.2010 teilweise zurückgenommen

hätte."

2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet die Beschwerdeführerin sich dagegen, dass ihr die Kosten des Termins vom 22. März

2010 auferlegt worden sind, und rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kostenentscheidung sei insoweit willkürlich.

Die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet gewesen, dem gerichtlichen Hinweis zu folgen und ihre Klage teilweise zurückzunehmen.

3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Beklagte

hatte ebenfalls Gelegenheit, sich zur Verfassungsbeschwerde zu äußern.

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts

der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und auch die weiteren Voraussetzungen

für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde

maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde

ist offensichtlich begründet.

1. Die angegriffene Kostenentscheidung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Willkürlich

ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt,

dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 83, 82 ; 86, 59 ). Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche

Gebundenheit des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt das Willkürverbot eine Begründung selbst einer

letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden

soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren

Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 ). Demgegenüber kann von einer willkürlichen Missdeutung des Inhalts

einer Norm nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung

nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ). Gemessen an diesem Maßstab verstößt die Kostenentscheidung

des Landgerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Das Gericht wollte die angegriffene Kostenentscheidung offenbar auf § 95 der Zivilprozessordnung (ZPO) stützen. Der Wortlaut

dieser Vorschrift trägt die angegriffene Entscheidung jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin hat keinen Termin und keine Frist

versäumt. Sie hat auch nicht schuldhaft die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines

Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist veranlasst. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb

das Landgericht davon ausgeht, die Vorschrift könnte über ihren Wortlaut hinaus auf Fälle anwendbar sein, in denen ein Kläger

nicht bereit ist, im schriftlichen Vorverfahren einen aus Sicht des Gerichts unschlüssigen Teil seiner Klageforderung zurückzunehmen,

um damit einen Haupttermin entbehrlich zu machen. Eine solche erweiternde Auslegung von § 95 ZPO wird - soweit ersichtlich

- weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertreten. Es ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie sich ein

solches Verständnis mithilfe anerkannter Auslegungsmethoden herleiten ließe.

Eine Zuvielforderung, wie sie das Landgericht der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall anlastet, wird kostenrechtlich durch

§ 92 ZPO sanktioniert. Die Kostenregelung des § 95 ZPO, die ausnahmsweise eine Kostentrennung vorsieht, dient dazu, der Prozessverschleppung

entgegenzuwirken (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2009 - 5 U 39/09 -, OLGR 2009, S. 795 ; Herget, in: Zöller,

ZPO, 28. Aufl. 2010, § 95 Rn. 1; Wolst, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 95 Rn. 1; Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO,

2. Aufl. 2010, § 95 Rn. 1; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 22. Aufl. 2004, § 95 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund ist es zumindest

erläuterungsbedürftig, weshalb das bloße Festhalten der Prozesspartei an einer Klageforderung im schriftlichen Vorverfahren

eine solche Prozessverschleppung darstellen soll, zumal die Erledigung des Rechtsstreits in einem Haupttermin der gesetzliche

Regelfall ist (§ 272 Abs. 1 ZPO, vgl. auch § 128 Abs. 1 ZPO) und das schriftliche Vorverfahren - ebenso wie der alternativ

mögliche frühe erste Termin - in erster Linie der umfassenden Vorbereitung dieses Haupttermins dient (vgl. Greger, in: Zöller,

a.a.O., § 272 Rn. 1). Das schriftliche Vorverfahren bietet zwar auch Möglichkeiten zur Erledigung des Rechtsstreits ohne mündliche

Verhandlung (vgl. dazu Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 276 Rn. 3). Angesichts

der grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb daraus eine kostenrechtlich

sanktionierte Verpflichtung des Klägers folgen sollte, aus Sicht des Gerichts unbegründete Teile seiner Klage zurückzunehmen,

um einen Haupttermin zu vermeiden. Hinzu kommt, dass § 95 ZPO bis auf die hier völlig fernliegenden Fälle der Versäumung eines

Termins oder einer Frist stets ein Verschulden der Partei voraussetzt. Das Landgericht geht mit keinem Wort darauf ein, ob

es ein Verschulden der Beschwerdeführerin annimmt und worin dieses gegebenenfalls bestehen soll.

Es kann dahinstehen, ob für das vom Gericht zugrunde gelegte Verständnis des § 95 ZPO eine willkürfreie Begründung denkbar

ist. Angesichts der beschriebenen Ausgangslage ergibt sich jedenfalls aus dem Fehlen jeglicher Begründung für die mit dem

Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbarende Auslegung eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die Feststellung, der Haupttermin

hätte nicht stattfinden müssen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Klage dem gerichtlichen Hinweis entsprechend teilweise zurückgenommen

hätte, ist nicht dazu geeignet, die vom Gericht vorgenommene Auslegung des § 95 ZPO zu begründen; sie betrifft lediglich die

Subsumtion unter die nicht nachvollziehbar ausgelegte Norm.

b) Hinzu kommt, dass diese Subsumtion ebenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Das Gericht legt nicht dar, worauf

es seine Annahme stützt, dass im Falle der teilweisen Klagerücknahme der Termin nicht notwendig gewesen wäre. Es erscheint

fernliegend, dass das Gericht davon ausging, im Falle einer Reduzierung der Klageforderung auf unter 600 € nach § 495a ZPO

entscheiden zu können, denn diese Vorschrift ist nach ihrer systematischen Stellung nur im Verfahren vor den Amtsgerichten

anwendbar (vgl. Deubner, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 495a Rn. 4; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 5, 22. Aufl. 2006,

§ 495a Rn. 8).

Sollte das Gericht angenommen haben, im Falle einer Reduzierung der Klageforderung durch ein Versäumnisurteil im schriftlichen

Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO entscheiden zu können, hätte aus mehreren Gründen Anlass bestanden, dies näher zu erläutern.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihre Klage entsprechend dem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen hätte, wäre ihr Klagevorbringen

nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Landgerichts zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung teilweise unschlüssig

gewesen. Denn während das Gericht die Klageforderung bei seinem Hinweis in Höhe von 534,69 € für begründet hielt, ging es

bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführerin nur 411,30 € zustünden. Ein Versäumnisurteil im schriftlichen

Vorverfahren wäre deshalb vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus auch dann nicht in Betracht gekommen, wenn die Beschwerdeführerin

dem gerichtlichen Hinweis gefolgt wäre und nur noch eine Forderung in Höhe von 534,69 € geltend gemacht hätte. Hinzu kommt,

dass das Landgericht die Beschwerdeführerin erst mit der Ladung zum Haupttermin auf die teilweise Unbegründetheit der Klageforderung

hingewiesen hat. Zumindest nach herrschender Auffassung hätte nach diesem Zeitpunkt ohnehin kein Versäumnisurteil nach § 331

Abs. 3 ZPO mehr ergehen können (vgl. Greger, in: Zöller, a.a.O., § 276 Rn. 18; Herget, a.a.O., § 331 Rn. 12; Stadler, in:

Musielak, a.a.O., § 331 Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Aufl. 2010, § 331 Rn. 17; Grunsky,

in: Stein/Jonas, a.a.O., § 331 Rn. 29; a.A.: Fischer, NJW 2004, S. 909 ). Außerdem ist nicht zu erkennen, weshalb

das Gericht davon ausging, den Rechtsstreit trotz Vorliegens einer Verteidigungsanzeige ohne mündliche Verhandlung beenden

zu können (vgl. dazu Herget, in: Zöller, a.a.O., § 331 Rn. 12; Prütting, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 331 Rn. 43; vgl.

allerdings auch Stoffel/Strauch, NJW 1997, S. 2372; Borck, in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, Zweiter

Band, 3. Teilband, 1. Teil, 3. Aufl. 2007, § 331 Rn. 172 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 331 Rn. 17).

2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.