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1 BvR 1993/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101030.1bvr199310 KI-generiert

Retroactive reclassification of motorhomes for vehicle tax: permissible beneficial retroactivity and absence of protected trust in continued favorable treatment

Geschäftsnummer 1 BvR 1993/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, upholding the lower courts' judgments and effectively siding with the tax authorities; the taxpayer’s challenge to the retroactive vehicle tax regulation for motorhomes was dismissed. The dispute concerned whether the retroactive application of the Third Vehicle Tax Amendment Act, which reclassified motorhomes into a distinct category and changed the tax base from total weight to weight plus emissions effective May 1, 2005, violated the constitutional prohibition on retroactivity and the principle of legal certainty, given that the new rules were enacted in December 2006. The Court held that the retroactive legislation was permissible because it was beneficial rather than burdensome, as it prevented the application of a higher passenger vehicle tax rate that would have resulted from the prior abolition of specific vehicle registration regulations; furthermore, the taxpayer lacked a constitutionally protected legitimate expectation of maintaining the previous favorable tax status due to the transitional nature of the prior practice and the clear need for legislative clarification. Key legal doctrines included the distinction between permissible beneficial retroactivity and prohibited burdensome retroactivity under the rule of law (Art. 20 GG), and the limited scope of trust protection in tax law, which does not guarantee the permanence of existing rates.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; Retroactive reclassification of motorhomes for vehicle tax: permissible beneficial retroactivity and absence of protected trust in continued favorable treatment: The dispute concerned whether the retroactive application of the Third Vehicle Tax Amendment Act, which reclassified motorhomes into a distinct category and changed the tax base from total weight to weight plus emissions effective May 1, 2005, violated the constitutional prohibition on retroactivity and the principle of legal certainty, given that the new rules were enacted in December 2006. The Court held that the retroactive legislation was permissible because it was beneficial rather than burdensome, as it prevented the application of a higher passenger vehicle tax rate that would have resulted from the prior abolition of specific vehicle registration regulations; furthermore, the taxpayer lacked a constitutionally protected legitimate expectation of maintaining the previous favorable tax status due to the transitional nature of the prior practice and the clear need for legislative clarification. Key legal doctrines included the distinction between permissible beneficial retroactivity and prohibited burdensome retroactivity under the rule of law (Art. 20 GG), and the limited scope of trust protection in tax law, which does not guarantee the permanence of existing rates.

Schlagwörter

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Rückwirkung Kraftfahrzeugsteuer bisheriger Rechtsstatus verfassungsmässige Schranken Steuersatz Gesetzesänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 11, 139
BVerfGE 11, 139 ; 101, 239 ).
2 BvR 748/05
Retroactive lowering of corporate share disposal threshold violating constitutional protection of legitimate expectations
2 BvR 753/05
Retroactive lowering of corporate share disposal threshold violating constitutional protection of legitimate expectations
2 BvR 1738/05
Retroactive lowering of corporate share disposal threshold violating constitutional protection of legitimate expectations
BVerfGE 97, 67
Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67
BVerfGE 38, 61
Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gilt allerdings nur für belastende Regelungen (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 105,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG

Basis for not accepting the constitutional complaint due to the lack of fundamental constitutional significance.

§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG

Basis for not accepting the constitutional complaint as it is not necessary for the enforcement of the rights alleged to be violated.

§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Procedural provision applied to justify the omission of a further reasoning for the non-acceptance decision.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Rückwirkende Neuregelung der Kraftfahrzeugbesteuerung von Wohnmobilen verfassungsrechtlich unbedenklich - Rückwirkungsverbot nur für belastende Regelungen - kein schutzwürdiges Vertrauen in Fortbestand der bisherigen Besteuerung

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Besteuerung von Wohnmobilen mit der Kraftfahrzeugsteuer.

I. 1. Bis zum 30. April 2005 gab es für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer (neben Krafträdern) nur die Fahrzeugkategorien

Personenkraftwagen (§ 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz ) und "andere Fahrzeuge", zu denen insbesondere Lastkraftwagen

zählen (§ 8 Nr. 2 KraftStG). Ob Wohnmobile danach als Personenkraftwagen oder als Lastkraftwagen einzuordnen waren, beurteilte

sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Analogie zu § 23 Abs. 6a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dahin

gehend, dass als Personenkraftwagen auch ein Kraftfahrzeug zu beurteilen sei, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t nicht

überschreite und das nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sei, bis zu fünf Personen zu befördern und ihnen das

vorübergehende Wohnen im Fahrzeug zu ermöglichen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juni 1983 - II R 64/82 - BStBl II 1983,

S. 747 unter 3. der Gründe; ebenso Urteil vom 28. Juli 1992 - VII R 118/91 - BStBl. II 1993, S. 250 mit einer Klarstellung

hinsichtlich der Sitzplätze: bis zu neun einschließlich Fahrersitz). § 23 Abs. 6a StVZO a. F. sah für so genannte Kombinationskraftwagen

vor, als Personenkraftwagen auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen,

die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, wahlweise vorwiegend Personen oder vorwiegend Güter zu

befördern, und die außer dem Fahrersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen hatten. Ein Wohnmobil mit einem zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t stufte der Bundesfinanzhof dementsprechend als "anderes Fahrzeug" im Sinne des § 8 Nr. 2

KraftStG ein (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Februar 1984 - II R 144/81 - BStBl II 1984, S. 461).

§ 23 Abs. 6a StVZO a. F. wurde mit Wirkung ab 1. Mai 2005 durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

vom 2. November 2004 (BGBl I S. 2712) aufgehoben. Damit war ein Lückenschluss im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Regelungsgefüge

durch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. nicht mehr möglich. Die Besteuerungspraxis ging daher zunächst davon

aus, dass Wohnmobile als Personenkraftwagen einzuordnen und damit nach Hubraum und folglich erheblich höher zu besteuern seien

(vgl. z.B. Finanzministerium Hessen, Erlass vom 17. März 2005 - S 6104 A-1- St III 3.07 -, StE 2005, S. 285 ). Nach einer

Absprache der obersten Finanzbehörden der Länder wurde in den Bundesländern dann jedoch abweichend von dem genannten Erlass

des Finanzministeriums Hessen vereinbart, im Hinblick auf eine zu erwartende gesetzliche Neuregelung die bisherige Besteuerung

zunächst "übergangsweise" fortzuführen (vgl. z.B. Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 20. April 2005 - S 6104

- 2a - V A 1 -, juris; Zens, NWB Fach 8, S. 1551 ).

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz vom 21. Dezember

2006, BGBl I S. 3344) hat der Gesetzgeber auf Empfehlung des Finanzausschusses (BTDrucks 16/3314) Wohnmobile als eine eigenständige

Fahrzeugkategorie (§ 2 Abs. 2b KraftStG) in das Kraftfahrzeugsteuergesetz aufgenommen und hierfür die Steuer mit einem eigenen

Tarif (§ 9 Abs.1 Nr. 2a KraftStG) nach dem Gewicht und nach Schadstoffemissionen bemessen (§ 8 Nr. 1a KraftStG). Das 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz

trat mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft. Es enthielt für Wohnmobile eine Übergangsregelung (§ 18 Abs. 5 KraftStG), nach

der sie bis zum 31. Dezember 2005 nach der bisherigen Rechtspraxis besteuert wurden.

2. Der Beschwerdeführer ist Halter eines im August 2002 zugelassenen Wohnmobils. Das Finanzamt setzte die Kraftfahrzeugsteuer

für das Fahrzeug zunächst nach dem für "andere Fahrzeuge" im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG geltenden Tarif - Besteuerung nach

dem zulässigen Gesamtgewicht - fest.

Durch Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 setzte das Finanzamt die Kraft-fahrzeugsteuer nach Maßgabe des § 2 Abs. 2b KraftStG

in der Fassung des 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes fest und berechnete die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum bis

zum 31. Dezember 2005 wie bisher nach dem zulässigen Gesamtgewicht auf 198 € jährlich und ab dem 1. Januar 2006 nach dem gemäß

§ 9 Abs. 1 Nr. 2a in Verbindung mit § 8 Nr. 1a KraftStG geltenden neuen Tarif für Wohnmobile auf 310 € jährlich. Der Einspruch,

mit dem der Beschwerdeführer hinsichtlich der rückwirkenden Erhöhung der festgesetzten Steuer einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche

Rückwirkungsverbot geltend machte, hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die rückwirkende Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung durch das 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz

sei verfassungsgemäß. Ohne diese Neuregelung hätte das Wohnmobil des Klägers aufgrund der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs.

6a StVZO a. F. wesentlich höher, nämlich wie ein Personenkraftwagen nach dem Hubraum besteuert werden müssen. Ein schutzwürdiges

Vertrauen auf den Fortbestand der bis 1. Mai 2005 geltenden Rechtslage und damit der Besteuerung des Wohnmobils mit einem

Gesamtgewicht von über 2,8 t als "anderes Fahrzeug" habe schon deshalb nicht bestanden, weil mit einer gesetzlichen Neuregelung

der Wohnmobilbesteuerung habe gerechnet werden müssen.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück. Der vom Beschwerdeführer gerügte Verstoß der die Wohnmobilbesteuerung

betreffenden Bestimmungen des 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen das Vertrauensschutzprinzip

liege nicht vor. Die Neuregelungen, wonach sich für Wohnmobile (§ 2 Abs. 2b KraftStG) die Steuer nach der Übergangszeit (§

18 Abs. 5 KraftStG) ab 1. Januar 2006 gemäß § 8 Nr. 1a in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG nach Gesamtgewicht und

Schadstoffemissionen richte, seien rückwirkend zum 1. Mai 2005 in Kraft getreten. Rückwirkende Gesetze mit nur begünstigender

Wirkung seien grundsätzlich unbegrenzt zulässig. Die durch das 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz geschaffenen Neuregelungen

für die Wohnmobilbesteuerung hätten ausschließlich begünstigende Wirkung. Ohne diese Vorschriften seien Wohnmobile als Personenkraftwagen

zu besteuern gewesen. Die Steuer wäre höher ausgefallen als diejenige, die sich für Wohnmobile aufgrund der nunmehr eingefügten

Vorschriften zur Wohnmobilbesteuerung ergebe. Zudem hätten die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

über 2,8 t über den 1. Mai 2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als Lastkraftwagen in keinem Fall rechnen können.

Nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. habe es offensichtlich einer gesetzlichen Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung

bedurft. Einem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot stehe zudem entgegen, dass die rückwirkende Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung

aufgrund der durch § 18 Abs. 5 KraftStG geschaffenen Übergangsregelung für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005

in differenzierter Weise erfolgt sei.

Eine vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wurde vom Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen.

II. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.

3, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Seine wesentlichen und entscheidungserheblichen Rechtsausführungen seien nicht in Erwägung gezogen worden. Die Entscheidung

des Bundesfinanzhofs beruhe auf einer objektiv willkürlichen Auslegung der Regelungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Die

im 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz enthaltenen Vorschriften zur Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung enthielten eine

echte Rückwirkung und seien verfassungswidrig. Die Rückwirkung habe allenfalls auf den Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses am

28. Dezember 2006 bezogen werden dürfen.

III. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche

Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der

vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesfinanzhof den Bedeutungsgehalt des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 1

i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) bei der Auslegung und Anwendung des § 8 Nr. 1 KraftStG grundsätzlich verkannt hätte, zeigt die

Verfassungsbeschwerde nicht auf. Das 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz ruft in Bezug auf Wohnmobile zwar eine echte Rückwirkung

hervor (1). Im Hinblick auf die dafür vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze (2) erweist sich diese aber als

verfassungsgemäß (3).

1. Artikel 2 des am 28. Dezember 2006 verkündeten 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes regelt die Einordnung von Wohnmobilen

nach § 2 Abs. 2b KraftStG in eine eigene Fahrzeugkategorie rückwirkend auf den 1. Mai 2005. Die Vorschrift erklärt danach

die neuen Regelungen zur Besteuerung von Wohnmobilen auch für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume für anwendbar,

die vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegen und abgeschlossen sind. Darin liegt für den Zeitraum vom 1. Mai 2005

bis 31. Dezember 2005 eine echte Rückwirkung (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 101, 239 ). Auch in Bezug auf den hier einschlägigen

Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 liegt eine echte Rückwirkung vor. Zwar war der insoweit maßgebliche Veranlagungszeitraum

vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 bei Verkündung des 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes am 28. Dezember 2006 noch

nicht abgelaufen. Die Kraftfahrzeugsteuer war nach ihrer einfachrechtlichen Ausgestaltung jedoch bereits am 1. Januar 2006,

also zu Beginn des maßgeblichen Entrichtungszeitraums, entstanden (§ 6 KraftStG). Im Bereich des Steuerrechts liegt eine echte

Rückwirkung dann vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (BVerfG, Beschluss

des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 -, DStR 2010, S. 1733 ff., juris, Rn. 48).

Dies ist hier der Fall, da durch das 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz am 28. Dezember 2006 die bereits am 1. Januar 2006

entstandene Steuerschuld modifiziert worden ist.

2. Vor dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge

eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine

der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010, a.a.O. unter

Rn. 44). Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits

abgeschlossene Tatbestände gelten soll. Das ist regelmäßig verfassungsrechtlich unzulässig. Erst mit der Verkündung ist eine

Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67

m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete

Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung verändert wird (vgl.

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010, a.a.O. unter Rn. 45).

Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gilt allerdings nur für belastende Regelungen (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 105,

17 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010, a.a.O. unter Rn. 45 f.; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2.

Aufl. 2006, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 152; Robbers, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 Abs.

1 Rn. 2356 und Rn. 2372 ). Das Grundgesetz schützt nicht die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde

unverändert fortbestehen. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen von den bisherigen Steuersätzen

ausgegangen sind (vgl. BVerfGE 38, 61 ).

3. Daran gemessen liegt hier kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte

vor.

a) Wie der Bundesfinanzhof nachvollziehbar und in Einklang mit der herrschenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung ausführt

(vgl. Zens, NWB Fach 8, S. 1551 ; Strodthoff, KraftSt, § 8 Rn. 18l ; Johannes/Roth, UVR 2008, S. 278 ;

Bruschke, UVR 2007, S. 51 ; Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 7. November 2007 - 2 V 1447/07 -, StE 2007, S.

776; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 3 V 119/07 -, EFG 2008, S. 728), stellt die Neuregelung

für Wohnmobile eine begünstigende Regelung dar. Denn ohne die Neuregelung wären Wohnmobile ab dem 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen

zu besteuern, so dass der mit dem 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz eingeführte Sondertarif für Wohnmobile eine Begünstigung

darstellt. Diese Auslegung des einfachen Rechts durch den Bundesfinanzhof ist vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich hinzunehmen

und hier vom Beschwerdeführer nicht mit verfassungsrechtlich durchgreifenden Einwänden in Zweifel gezogen. Die in der verfassungsgerichtlichen

Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von belastenden Regelungen mit echter Rückwirkung

sind daher nicht einschlägig.

Zwar läge in einer Neuregelung gegenüber der bis zum 30. April 2005 geltenden Rechtslage - Besteuerung der Wohnmobile als

"andere Fahrzeuge" - eine Schlechterstellung und damit eine belastende Regelung. Der Rückwirkungszeitraum beschränkt sich

hier aber - infolge der Übergangsregelung des § 18 Abs. 5 KraftStG - auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006. Entrichtungszeiträume

vor dem 1. Mai 2005, denen gegenüber eine Verschlechterung eintreten würde, sind vom 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz

nicht betroffen. Gegenüber der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Rechtslage - Besteuerung als Personenkraftwagen aufgrund Wegfalls

des § 23 Abs. 6a StVZO a. F. - erweist sich die Neuregelung als günstiger.

b) Unabhängig hiervon ist auch sonst nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt auf den Fortbestand der alten,

bis zum 30. April 2005 geltenden Rechtslage vertrauen durfte und, gemessen hieran, durch die Neuregelung in diesem nur eingeschränkt

schutzwürdigen Vertrauen in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise enttäuscht worden wäre.

Zum einen ist die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich

nicht geschützt. Dies gilt auch im Bereich des Steuerrechts. Der Steuerpflichtige kann nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber

steuerliche Vergünstigungen, die er bisher mit Rücksicht auf bestimmte Tatsachen oder Umstände, insbesondere aus konjunkturpolitischen

Erwägungen gewährt hat, immer uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält (vgl. BVerfGE 18, 135 ; 105, 17 ).

Zum anderen konnte hier kein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Besteuerung entstehen. Dabei kann dahingestellt bleiben,

ob - wie der Bundesfinanzhof in der angefochtenen Entscheidung hilfsweise ausführt - dieses Vertrauen bereits durch den Wegfall

von § 23 Abs. 6a StVZO und einen hieran anknüpfenden Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2005 (BRDrucks

229/05) entfallen war. Denn einige Bundesländer ordneten ab dem 1. Mai 2005 Wohnmobile unter die Personenkraftwagen ein (vgl.

zum Beispiel Finanzministerium Hessen, Erlass vom 17. März 2005 - S 6104 A-1 - St III 3.07 -, StE 2005, S. 285 ). Selbst

in den Bundesländern, die vorbehaltlich einer gesetzlichen Neuregelung die alte Rechtslage weiter angewendet hatten (vgl.

Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 20. April 2005 - S 6104 - 2a - V A 1, juris), konnte somit angesichts der

länderunterschiedlichen Besteuerung ein Vertrauen nicht entstehen. Denn die Veranlagungspraxis sollte insoweit nur vorläufig

erfolgen und Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Hinblick auf die anstehende Neuregelung erfolgen,

also verfahrensrechtlich jederzeit änderbar bleiben.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.