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1 BvR 2538/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101026.1bvr253810 KI-generiert

Suspension of coercive psychiatric examination in guardianship proceedings for violation of the right to be heard

Geschäftsnummer 1 BvR 2538/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court issued an interim order suspending the effectiveness of lower court decisions that authorized the forced appearance and psychiatric examination of a respondent in care proceedings, thereby ruling in favor of the complainant on the emergency application; the underlying dispute concerned the initiation of guardianship proceedings by the respondent’s children following a dispute over residential property and utility disconnections, where the respondent and her spouse refused voluntary psychiatric evaluation and the procedural court subsequently ordered coercive measures including home entry without consent; the Court found that the partial unconstitutionality of the proceedings was not evident but that the failure to personally hear the respondent before ordering forced examination raised plausible doubts regarding the violation of the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law, and the weighing of interests favored suspension because the severe fundamental rights infringement of a forced examination could not be reversed if the constitutional complaint later succeeded, while the risk of self-endangerment requiring immediate intervention was absent.

Legislator-Regeste

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§ 283 FamFG, § 283 Abs. 2 FamFG, § 283 Abs. 3 FamFG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 44 FamFG, § 58 Abs. 1 FamFG; Suspension of coercive psychiatric examination in guardianship proceedings for violation of the right to be heard: erscheint jedenfalls eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG möglich.

Schlagwörter

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Anhörung oder Verhör Zwangsmassnahmen Verletzung von Verfahrensrechten Vormundschaft Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung Sistierung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 2539/10
Suspension of coercive order for guardianship evaluation due to violation of right to be heard by lack of personal hearing and service
BVerfGE 88, 185
BVerfGE 88, 185 ; stRspr).
BVerfGE 87, 107
BVerfGE 87, 107 ; stRspr).
BVerfGE 34, 211
BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2.
1 BvR 2797/09
Mandatory psychiatric examination order in guardianship proceedings: Violation of right to be heard due to omitted personal hearing
BVerfGE 81, 208
Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 ). Die pauschale Rüge der Verletzung von - auch
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Procedural basis for the issuance of the interim order suspending the lower court decisions.

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Volltext

Erlass einer eA: Aussetzung von Beschlüssen, mit denen die Vorführung von Beteiligten eines Betreuungsverfahrens zwecks sachverständiger Begutachtung angeordnet wurde - unterlassene Anhörung der Betroffenen im Betreuungsverfahren - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung

[TENOR]

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 15. September 2010 - 7 T 152/10, 7 T 153/10, 7 T 154/10 - richtet, wird sie nicht angenommen, weil sie unzulässig ist.

2. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. Februar und 11. Mai in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 - 63 XVII 723/09 K - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.

3. ...

[GRUENDE]

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen verschiedene Beschlüsse, die im Zusammenhang mit ihrem Betreuungsverfahren stehen.

I. 1. a) Die Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2539/10) regten mit Schreiben

vom 19. Oktober 2009 an das Amtsgericht Wetzlar, Betreuungsgericht, an, ihre Eltern unter Betreuung zu stellen. Hintergrund

war eine Auseinandersetzung um ein Hausgrundstück in der V.-Straße, das im Eigentum der Kinder stand, aber von der Beschwerdeführerin

und ihrem Ehemann bewohnt wurde. Die Kinder wollten das Hausgrundstück verkaufen, um Verbindlichkeiten tilgen zu können, und

forderten ihre Eltern auf, das Haus zu räumen. Als die Eltern dies ablehnten, wurde die Versorgung mit Strom, Wasser und Gas

auf Veranlassung der Kinder angesichts hoher Kosten im Juni 2009 eingestellt. Die Ausführungen der Kinder und des Ehemannes

der Beschwerdeführerin in verschiedenen Schreiben deuten daraufhin, dass dieser sich von der öffentlichen Gewalt und dem organisierten

Verbrechen verfolgt fühlt.

Am 14. und 15. Oktober 2009 hatten bereits Mitarbeiter der Betreuungsbehörde des L.-Kreises die Beschwerdeführerin und ihren

Ehemann auf Anregung der Kinder aufgesucht. Nach dem Bericht der Betreuungsbehörde habe sich das Haus in einem ordentlichen

Zustand befunden, wenn es auch angesichts der eingestellten Gaslieferung nicht beheizt wurde und daher sehr kalt gewesen sei.

Das Ehepaar habe ein Zimmer im Obergeschoss des Hauses bewohnt, das mit einem Schrank, Bett und Tisch ausgestattet gewesen

sei. Auf dem Tisch hätten Kuchen und eine Thermoskanne gestanden. Auf die Nachfrage der Eheleute teilten die Mitarbeiter der

Betreuungsbehörde mit, die Kinder des Ehepaares machten sich Sorgen, weil ihre Eltern in einem kalten Haus lebten und möglicherweise

auch nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgt seien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erklärte daraufhin, gegen die

Kälte könne man sich durch Bekleidung schützen, im Übrigen seien sie ausreichend versorgt. Ein weiteres Gespräch über die

Lage sei nach Auskunft der Betreuungsbehörde aufgrund der wechselseitigen Vorwürfe zwischen Kindern und Eltern nicht möglich

gewesen.

Am 15. Oktober 2009 suchten die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde das Ehepaar in Abwesenheit der Kinder auf. Auffallend war

nach Auffassung der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde, dass die Beschwerdeführerin sich wiederum nicht habe äußern dürfen.

Vielmehr habe ihr der Ehemann das Wort abgeschnitten oder durch eine Handbewegung deutlich gemacht, dass sie zu schweigen

habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe außerdem überraschend mitgeteilt, dass er nichts sagen könne. Er arbeite für

eine Initiative zu Sicherheits- und Umweltfragen. Man habe bereits versucht, ihn umzubringen. Die Mitarbeiter der Betreuungsbehörde

erklärten daraufhin, dass seine Ideen wahnhaft seien, wohl eine psychische Erkrankung vorliege und eine Betreuung anzuraten

sei. Dies nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin gelassen auf und verabschiedete die Mitarbeiter wie am Vortag sehr höflich.

Mit Schreiben vom 8. November 2009 nahmen die Kinder ihre "Betreuungsanträge" für ihre Eltern zurück. Zur Begründung gaben

sie an, die Eltern hätten inzwischen das Haus verlassen und hielten sich bei Bekannten, der Familie A., in "geregelten Verhältnissen"

auf. Sie seien bereit, konstruktiv zur Verbesserung ihrer Lebensverhältnisse beizutragen. Damit bestehe keine Selbstgefährdung

mehr und die Einleitung eines Betreuungsverfahrens sei nicht mehr erforderlich. Der zuständige Amtsrichter antwortete unter

dem 13. November 2009, dass die Betreuungsbedürftigkeit der Eltern von Amts wegen zu prüfen sei.

b) Mit Beschluss vom 2. Februar 2010 entschied das Amtsgericht Wetzlar, das Gericht habe zu prüfen, ob und inwieweit für die

Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ein Betreuer zu bestellen sei. Die Sachverständige P. solle nach persönlicher Untersuchung

und Befragung ein Gutachten erstatten. Unter dem 25. Februar 2010 widersprach der Ehemann der Beschwerdeführerin sinngemäß

der Einrichtung einer Betreuung für sich und seine Frau und verlangte eine Erklärung, warum das Verfahren trotz des Schreibens

der Kinder weitergeführt werde. Ein von der Gutachterin P. angesetzter Begutachtungstermin wurde von der Beschwerdeführerin

und ihrem Mann nicht wahrgenommen.

Unter dem 6. April 2010 teilte der Amtsrichter schriftlich mit, er entnehme dem Schreiben des Ehemannes, dass sie nicht bereit

seien, sich untersuchen zu lassen. Er müsse die Beschwerdeführerin daher darauf hinweisen, dass das Gericht die zwangsweise

Vorführung zur Untersuchung und auch eine geschlossene Unterbringung anordnen werde, wenn das Ehepaar auch einem weiteren

Termin unentschuldigt fernbleibe. Die Gutachterin setzte daraufhin einen neuen Termin auf den 21. April 2010 fest, bei dem

die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ebenfalls nicht anwesend waren.

c) Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 ordnete das Amtsgericht Wetzlar jeweils die Vorführung zur Untersuchung der Beschwerdeführerin

und ihres Mannes an. Weiter wurde die Betreuungsbehörde ermächtigt, bei einem Widerstand Gewalt anzuwenden, ohne Einwilligung

die Wohnung der Beschwerdeführerin zu betreten und sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen. Zur Begründung führte das Gericht

aus, zur Prüfung der Einrichtung einer Betreuung sei nunmehr nach § 283 FamFG zu verfahren, da das Betreuungsverfahren mangels

Mitwirkung nicht habe gefördert werden können. Da damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin die Tür nicht öffnen und

Widerstand leisten würde, sei die Befugnis zur Gewaltanwendung gemäß § 283 Abs. 2 FamFG und eine Ermächtigung zum Betreten

der Wohnung § 283 Abs. 3 FamFG notwendig.

Der Beschluss wurde an die Adresse V.-Straße zugestellt. Die Zustellung schlug fehl, da das Hausgrundstück inzwischen veräußert

worden war. Die Betreuungsbehörde ermittelte daraufhin, dass sich das Ehepaar weiterhin bei Familie A. aufhielt. Mit Beschluss

vom 2. Juli 2010 wurde der Beschluss vom 11. Mai 2010 im Hinblick auf die Adresse der Beschwerdeführerin bei Familie A. abgeändert.

Aus der nebenstehenden Verfügung ergibt sich, dass von diesem Beschluss eine Abschrift zu den Akten genommen und eine Ausfertigung

an die Betreuungsbehörde zur weiteren Veranlassung geschickt werden sollte. Außerdem sollte ein gleichlautender Beschluss

für das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit entsprechenden Verfügungen 2. und 3. gefertigt werden. Ein Hinweis

auf eine förmliche oder formlose Zustellung des Beschlusses vom 2. Juli 2010 mit dem Beschluss vom 11. Mai 2010 ist nicht

erkennbar.

Unter dem 26. Mai 2010 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin und ihres Mannes erstmals Akteneinsicht.

Unter dem 6. Juli 2010 erinnerte die Verfahrensbevollmächtigte noch einmal an den Antrag. Unter dem 26. Juli 2010 rügte die

Verfahrensbevollmächtigte erneut, dass bisher keine Akteneinsicht gewährt wurde und erklärte, das Recht der Beschwerdeführerin

aus Art. 103 Abs. 1 GG werde verletzt. Unter dem 5. August 2010 erhielt die Verfahrensbevollmächtigte die Betreuungsakten

schließlich für drei Tage zur Einsicht.

Unter dem 20. August 2010 erhob die Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 2. Februar, 11. Mai und

2. Juli 2010 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschlüsse entbehrten nach der Rücknahme des Antrags

der Kinder jeder Grundlage und seien damit willkürlich. Auch der Beschluss vom 11. Mai 2010 sei nicht zugestellt worden. Auch

sei die Beschwerdeführerin nicht angehört worden. Gleiches gelte für den Beschluss vom 2. Juli 2010.

Mit Beschluss vom 24. August 2010 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen. Rechtliches Gehör sei durch Übersendung der gerichtlichen

Verfügungen gewährt worden. Die Reaktionen des Ehemannes der Beschwerdeführerin belegten den Zugang.

d) Mit Beschluss vom 15. September 2010 - 7 T 152/10, 7 T 153/10, 7 T 154/10 - wurde die Beschwerde verworfen. Der Antrag

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehe ins Leere, da keine gesetzliche Frist ersichtlich sei, an deren Einhaltung

die Beschwerdeführerin unverschuldet gehindert gewesen sein könne. Für eine Entscheidung nach § 44 FamFG sei das Landgericht

nicht zuständig, sondern das Amtsgericht.

Im Übrigen seien die Beschwerden nicht statthaft und damit unzulässig. Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbare Endentscheidungen

lägen nicht vor. Die Beschwerden seien auch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs statthaft. Dies könne der

Fall sein, wenn die getroffenen Entscheidungen objektiv willkürlich seien und insbesondere mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG

und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erschienen. Dies sei nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin sei durch das Amtsgericht

über die Einleitung des Betreuungsverfahrens einschließlich der Beauftragung der Sachverständigen sowie über die Möglichkeit

einer zwangsweisen Vorführung schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Dass das Ehepaar die entsprechenden Schreiben vom 2.

Februar 2010 und 6. April 2010 erhalten habe, zeigten die vom Ehemann verfassten Schreiben. Eine förmliche Zustellung sei

nicht erforderlich. Das Amtsgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin vor Erlass der Vorführungsanordnung

gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG persönlich anzuhören. Die Beschwerdeführerin habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie

eine Untersuchung ablehne. Ein Betroffener, der sich beharrlich weigere, mit dem Sachverständigen Kontakt aufzunehmen, werde

im Zweifel auch einen gerichtlichen Termin zur persönlichen Anordnung über die Gründe seiner Weigerung nicht wahrnehmen. Da

die Anhörung gemäß § 283 Abs. 1 Satz 2 FamFG in erster Linie den Sinn habe, dem Betroffenen die Konsequenzen seines Verhaltens

vor Augen zu führen, genüge bei ernsthaft verweigerter Kontaktaufnahme auch die schriftliche Anhörung des Betroffenen, in

der er unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit über die Folgen seines Verhaltens belehrt werde (Keidel/Budde, FamFG,

16. Aufl. 2009, § 283 Rn. 3).

2. Mit Schreiben vom 30. September 2010, eingegangen am 4. Oktober 2010, hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde

erhoben. Die angegriffenen Beschlüsse seien, abgesehen vom Beschluss des Landgerichts, nicht zugestellt und rechtliches Gehör

nicht gewährt worden. Hätte das Gericht die Beschwerdeführerin persönlich angehört, hätte es erkennen müssen, dass die Einrichtung

einer Betreuung nicht erforderlich sei. Insbesondere vor der Vorführungsanordnung hätte die Beschwerdeführerin persönlich

angehört werden müssen. Das Gericht habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen es auch nach der Rücknahme des Antrags

durch die Kinder an der Prüfung der Betreuung festhalte. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten die Einrichtung einer Betreuung

angeregt, um die Durchsetzung eigener Rechte zu erleichtern, nicht um die Interessen ihrer Eltern zu schützen. Eine Selbstgefährdung

der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, so dass die Einrichtung einer Betreuung nicht in Betracht komme.

Insbesondere die Beschlüsse vom 11. Mai und 2. Juli 2010 verletzen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. § 283 Abs. 3 FamFG

ermächtige zum gewaltsamen Eindringen in die Wohnung des Betroffenen, nicht jedoch in die eines völlig Unbeteiligten, wie

hier der Familie A., bei der die Beschwerdeführerin und ihr Mann lebten. Auch hier hätte die persönliche Anhörung dazu geführt,

dass das Gericht von dem Erlass des Beschlusses und der weiteren Überprüfung der Einrichtung einer Betreuung Abstand genommen

hätte.

II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig

regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund

zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes

vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier

also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88,

185 ; 103, 41 ; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn

die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen,

die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen

wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem

verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab

anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht

seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen

zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2009

- 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 186 ).

2. Nach diesen Maßstäben ist hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig.

aa) aaa) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde jedoch gegen die Entscheidung des Landgerichts Limburg vom 15. September 2010

wendet, ist sie unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat ihrer Substantiierungspflicht gemäß §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG nicht

genügt. Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte

Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 ). Die pauschale Rüge der Verletzung von - auch

benannten - Grundrechten genügt diesen Voraussetzungen nicht (vgl. BVerfGE 79, 203 ). Ein Beschwerdeführer muss insbesondere

vortragen, weshalb die angegriffene Entscheidung die Verfassung missachtet und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungsgründe

eingehen (vgl. BVerfGE 82, 43 ). Nicht ausreichend ist, wenn ein Beschwerdeführer den Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen

nur die eigene Sichtweise entgegenstellt, ohne deutlich zu machen, weshalb die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich

fehlerhaft ist (BVerfGK 2, 22 ).

Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen die

Argumente aus der Beschwerdeschrift, ohne sich mit dem Beschluss des Landgerichts Limburg auseinanderzusetzen.

bbb) Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin jedoch die Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend

substantiiert. Zwar hat sie den Beschluss vom 2. Juli 2010 nicht mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt, jedoch hat sie ihn

inhaltlich so zusammengefasst, dass eine Prüfung möglich ist.

bb) Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 BVerfGG sind ebenfalls erfüllt.

aaa) Zunächst muss der Bürger gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die behauptete Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von

Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 ; 70, 180 ), wie es die Beschwerdeführerin

durch Einlegung einer Beschwerde bereits anstrebte. Die Anordnung der Untersuchung und Vorführung ist als nicht instanzabschließende

Zwischenentscheidung jedoch grundsätzlich nicht anfechtbar. Anfechtbar sind seit dem 1. September 2009 gemäß § 58 Abs. 1 FamFG

grundsätzlich nur Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom

30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 ). Dies wurde im angegriffenen Beschluss des Landgerichts Limburg

auch festgestellt.

bbb) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich eine Anhörungsrüge

gemäß § 44 FamFG erhoben hat.

Die Beschwerdeführerin moniert u.a. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin hat eine Anhörungsrüge

nicht ausdrücklich erhoben. Es ist auch fraglich, ob eine solche gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FamFG zulässig ist. Es kann jedoch

dahinstehen, ob es sich bei der Vorführungsanordnung um eine - bei verfassungskonformer Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 2 FamFG

- einer Anhörungsrüge zugängliche Zwischenentscheidung handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom

30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 ).

Die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat ihr Vorbringen gegen die Beschlüsse jedoch auch ausdrücklich auf

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt. Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss erklärt, eine Gehörsverletzung

habe nicht vorgelegen. Der Intention des Gesetzgebers bei Aufnahme von § 44 FamFG, dass bei unanfechtbaren Entscheidungen

das die Entscheidung erlassende Gericht über eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs befinden soll, wurde somit entsprochen.

b) Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nicht offensichtlich unbegründet. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin

erscheint jedenfalls eine Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG möglich.

aa) Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten

rechtliches Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 ). Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die

Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht

(vgl. BVerfGE 83, 24 ; 96, 205 ; stRspr; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1

BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 1145 ).

bb) Ob der angegriffene Beschluss diesen Voraussetzungen genügt, ist zweifelhaft. Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Erlass

des Beschlusses vom 2. Februar 2010 weder schriftlich noch mündlich vom Betreuungsgericht von der beabsichtigten Untersuchung

und Einrichtung einer Betreuung informiert und konnte sich dementsprechend nicht dazu äußern, ob die Einrichtung einer Betreuung

angesichts der Unterstützung durch die Familie A., bei der sie lebt, erforderlich ist. Der Beschluss, mit dem die zwangsweise

Vorführung und Untersuchung angeordnet wurde, wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Auch wurde sie nicht persönlich

angehört. Dies könnte ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Ob darüber hinaus eine Verletzung

weiterer Grundrechte in Betracht kommt, kann offen bleiben.

c) Die Folgenabwägung fällt zugunsten der Beschwerdeführerin aus.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnte bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aufgrund der

Beschlüsse vom 2. Februar und 11. Mai in der Gestalt des Beschlusses vom 2. Juli 2010 eine Untersuchung der Beschwerdeführerin

stattfinden, zu der sie unter Anwendung von Gewalt gezwungen werden könnte. Sollte sich die Verfassungsbeschwerde als erfolgreich

erweisen, würde dies einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen, der durch eine nachträgliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

nicht mehr ungeschehen gemacht werden könnte.

Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so käme es lediglich zu einer

Verzögerung der Untersuchung. Für eine Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Beschwerdeführerin

hält sich in der Obhut von Bekannten auf, so dass sie gegebenenfalls Unterstützung in ihrem Umfeld finden kann.