Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 2064/08 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20101020.2bvr206408 KI-generiert

Constitutional validity of capped and threshold-limited tax deductions for childcare expenses under § 33c EStG

Geschäftsnummer 2 BvR 2064/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint, leaving the lower court decisions in favor of the tax authorities in force; the taxpayers challenged the limitation of tax deductions for childcare expenses under § 33c of the Income Tax Act (EStG), specifically the allowance only for costs exceeding a certain threshold and the cap of 1,500 EUR per child, arguing these restrictions violated equality principles and the constitutional protection of family. The Court held the provision constitutional, ruling that the combination of the childcare allowance under § 32(6) EStG and the limited deduction under § 33c EStG properly avoids double taxation and constitutes a permissible typification of necessary childcare costs, thereby not exceeding the legislature’s discretion to define the extent of "involuntary" expenses for income tax purposes.

Legislator-Regeste

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§ 33c EStG, § 32 Abs. 6 EStG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 33c Abs. 1 EStG; Constitutional validity of capped and threshold-limited tax deductions for childcare expenses under § 33c EStG: mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gemäß § 32 Abs. 6 EStG noch verfassungsgemäß.

Schlagwörter

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Abzug für Drittbetreuungskosten Familienzulage Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht verfassungsmässige Schranken Doppelbesteuerung Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung
BVerfGE 82, 60
BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ) einkommensteuerlich stets unbelastet bleiben, ohne dass danach
BVerfGE 99, 216
unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird (vgl. BVerfGE 99, 216 ). Danach führt die Gewährung
BVerfGE 112, 268
Fall auch der Höhe nach zwangsläufig sind (vgl. BVerfGE 112, 268 ). Es ist nicht ersichtlich, dass der von dem Gesetzgeber
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen lediglich begrenzte Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG idF vom 16.08.2001

[GRUENDE]

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung von

Kinderbetreuungskosten nach § 33c des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung

vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2074). Nach dieser Regelung können zusammenlebende, beiderseitig berufstätige Eltern Aufwendungen

für Dienstleistungen zur Betreuung ihrer im Haushalt lebenden Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als

außergewöhnliche Belastung abziehen, soweit die Aufwendungen 1.548 € je Kind übersteigen. Der abzuziehende Betrag darf 1.500

€ je Kind nicht übersteigen.

I. 1. Die verheirateten Beschwerdeführer sind beide berufstätig und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung

für das Jahr 2002 machten sie Kosten für die Betreuung ihrer 1989 und 1994 geborenen Kinder in Höhe von insgesamt 16.646 €

steuermindernd geltend. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Einkommensteuer lediglich Freibeträge in Höhe

von 5.808 € je Kind (insgesamt 11.616 €) sowie Kinderbetreuungskosten gemäß § 33c EStG in Höhe von 1.500 € je Kind (insgesamt

3.000 €).

2. Das Finanzgericht Hamburg wies mit Urteil vom 27. Juni 2006 - 7 K 119/05 - (EFG 2008, S. 1358 ff.) die Klage der Beschwerdeführer

ab, mit der sie die Verfassungswidrigkeit des § 33c EStG insoweit geltend machten, als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten

erst ab einem Betrag in Höhe von 774 € je Kind und Elternteil und nur bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500 € pro Kind steuerlich

berücksichtigt werden. Die von den Beschwerdeführern gegen das finanzgerichtliche Urteil erhobene Revision wurde vom Bundesfinanzhof

mit Urteil vom 29. Mai 2008 - III R 108/07 - (BFH/NV 2008, S. 1822 f.) als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des

Bundesfinanzhofs war die Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gemäß § 33c EStG im Zusammenspiel

mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gemäß § 32 Abs. 6 EStG noch verfassungsgemäß.

II. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, die Regelung des § 33c EStG verstoße gegen das aus dem

allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der horizontalen Steuergleichheit und gegen das Verbot

der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen (Art. 6 Abs. 1 GG). Der Ausschluss eines Abzuges von Betreuungsaufwendungen

bei Berufstätigkeit beider Eltern mindere mittelbar die Berufschancen von Frauen und verstoße damit auch gegen den in Art.

3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG verankerten Gleichheitsanspruch der Frau. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie des

Finanzgerichts Hamburg seien daher aufzuheben.

III. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine grundsätzliche

Bedeutung hat und ihre Annahme auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt

ist (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung

erwerbsbedingten Betreuungsaufwands für Kinder nach § 33c EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Betreuungsbedarf als notwendiger Bestandteil des familiären

Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 87, 153 ) einkommensteuerlich stets unbelastet bleiben, ohne dass danach

unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird (vgl. BVerfGE 99, 216 ). Danach führt die Gewährung

des Betreuungsfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG sowohl bei persönlicher Betreuung als auch bei einer Fremdbetreuung von Kindern

nicht - mit Wirkung auch auf die Regelung des § 33c EStG - zu einer gleichheitswidrigen Benachteilung der Beschwerdeführer.

2. Auch die Regelung des § 33c Abs. 1 EStG, nach der Kinderbetreuungskosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie je

Kind bei zusammenlebenden, beiderseitig berufstätigen Eltern den Betrag von 1.548 € und bei nicht zusammenlebenden Elternteilen

den Betrag von 774 € je Elternteil übersteigen, ist verfassungsgemäß, denn sie schließt lediglich eine doppelte steuerliche

Berücksichtigung von Betreuungsaufwand durch § 32 Abs. 6 EStG und § 33c EStG aus. Zudem liegt der Pauschbetrag des § 32 Abs.

6 EStG in Höhe von 1.080 € je Kind und Elternteil bei zusammen veranlagten Ehegatten über der Grenze, ab der die Kinderbetreuungskosten

nach § 33c Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig sind.

3. § 33c EStG verstößt schließlich auch insoweit nicht gegen das Grundgesetz, als der steuerlich zu berücksichtigende Betrag

für die tatsächlich entstandenen Kinderbetreuungskosten auf einen Höchstbetrag von 1.500 € je Kind begrenzt wird. Zwar müssen

erwerbsbedingt notwendige Kinderbetreuungskosten zumindest als zwangsläufige Aufwendungen der grundrechtlich geschützten privaten

Lebensführung in realitätsgerechter Höhe abziehbar sein. Jedoch ist der Gesetzgeber berechtigt, mit einer sachgerechten Pauschalierung

eine Obergrenze festzulegen und damit zu bestimmen, wieweit die dem Grunde nach zwangsläufigen Kinderbetreuungskosten im typischen

Fall auch der Höhe nach zwangsläufig sind (vgl. BVerfGE 112, 268 ). Es ist nicht ersichtlich, dass der von dem Gesetzgeber

im Jahr 2002 gewährte steuerliche Abzugsbetrag bei zusammenlebenden, zusammenveranlagten Eltern mit zwei Kindern in Höhe von

insgesamt 7.320 € (Summe des Betreuungsfreibetrags nach § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 1.080 € je Kind und Elternteil sowie

Höchstbetrag der steuerlich zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten nach § 33c Abs. 2 EStG in Höhe von 1.500 € je Kind)

bei typisierender Betrachtung nicht ausreichend wäre, um die zwangsläufig notwendigen Kinderbetreuungskosten zu decken (vgl.

auch BVerfGE 99, 216 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.