Denial of interim relief in preventive detention case due to failure to submit judicial risk assessments for consequences balancing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's motion for an interim injunction and rejected the application for legal aid, thereby leaving the underlying detention measures in force. The dispute concerned a request for interim relief to terminate the applicant's preventive detention (Sicherungsverwahrung), where the applicant challenged the continued deprivation of liberty without providing sufficient evidentiary support. The court held that the motion failed to meet the substantive requirements of Section 32 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) and Section 23(1) sentence 2 BVerfGG, as the applicant did not submit the specific judicial decisions—namely, the 2008 sentence and the 2010 order denying release—necessary for the court to perform the required balancing test between the applicant's interest in liberty and the public security interests underlying the preventive detention order.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 114 Satz 1 ZPO; Denial of interim relief in preventive detention case due to failure to submit judicial risk assessments for consequences balancing: abgelehnt wurde und auf den der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Juli 2010 Bezug nimmt, ohne seinen Inhalt näher wiederzugeben.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer eA wegen unzureichender Substantiierung des eA-Antrags - hier: unterlassene Vorlage der für Folgenabwägung relevanten gerichtlichen Entscheidungen über nachträgliche Anordnung bzw Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren über den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Antrag nach § 32 BVerfGG hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach §
23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 31. August 2004 - 1 BvQ 36/04 -, juris, Rn. 5). Die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung erfordert die substantiierte Darlegung von deren Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 15, 77 ; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,
BVerfGG, § 32 Rn. 45). Der Antragsteller wäre daher gehalten gewesen, diejenigen Unterlagen vorzulegen, die das Bundesverfassungsgericht
für eine Folgenabwägung benötigt (vgl. entsprechend zur Vorlage von Unterlagen für die Begründung der Verfassungsbeschwerde
BVerfGE 78, 320 , 88, 40 ; 93, 266 ).
Die hier in Rede stehende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Beendigung der Freiheitsentziehung und
dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit setzt dabei insbesondere die Vorlage derjenigen Unterlagen voraus, aus denen die
Gefahrenprognose der Fachgerichte hervorgeht und auf die diese sich stützt. Der Antragsteller hat indessen keinerlei Unterlagen
vorgelegt, aus denen die aktuelle Gefahrenprognose der Fachgerichte hervorgehen würde; insbesondere liegen dem Bundesverfassungsgericht
weder das Urteil des Landgerichts aus dem Jahr 2008, mit dem die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, noch
der Beschluss des Landgerichts vom 15. April 2010 vor, mit dem die Entlassung des Antragstellers aus der Sicherungsverwahrung
abgelehnt wurde und auf den der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Juli 2010 Bezug nimmt, ohne seinen Inhalt näher wiederzugeben.
Da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg bleibt, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für dieses Verfahren abzulehnen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.