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2 BvR 1081/10 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100928.2bvr108110 KI-generiert

Revocation of Suspended Sentence: Violation of Duty to Investigate Facts and Unjustified Reliance on Empirical Presumptions in Probation Monitoring

Geschäftsnummer 2 BvR 1081/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (2nd Senate, 3rd Chamber) quashed the decisions of the District Court and Regional Court of Konstanz, ordered the revocation of the suspension of sentence to be set aside, and remanded the case for renewed decision, thereby granting the constitutional complaint. The dispute concerned the statutory revocation of a suspended six-month prison sentence for breach of child support conditions, where the offender had submitted a receipt for a lump-sum payment that was subsequently subject to a forgery accusation; the Regional Court had upheld the revocation based on the mother's denial of payment and presumptions regarding the impropriety of cash transactions, despite the offender's acquittal for document forgery. The Court held that the lower courts violated Article 2(2) sentence 2 in conjunction with Article 104(2) sentence 1 of the Basic Law by failing to satisfy the requirement of comprehensive factual ascertainment (bestmögliche Sachaufklärung), as they relied on unexamined hearsay and unsupported empirical presumptions rather than hearing the mother as a witness or verifying the offender's financial capacity, which was further evidenced by his recent ability to post bail.

Legislator-Regeste

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§ 456 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 104 Abs. 1 GG, § 417 ZPO, § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB, Art. 2 Abs. 2 GG; Revocation of Suspended Sentence: Violation of Duty to Investigate Facts and Unjustified Reliance on Empirical Presumptions in Probation Monitoring: bar zur Abgeltung jeglicher gesetzlicher Unterhaltsansprüche für ihre am 13. Oktober 1990 geborene Tochter bestätigt habe.

Schlagwörter

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Widerruf des bedingten Strafvollzugs Untersuchungsgrundsatz Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Zahlungseinstellung verfassungsmässige Anforderung Urkundenfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 57, 250
(vgl. BVerfGE 57, 250 ). Diese Voraussetzungen sind nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch für die
BVerfGE 58, 208
BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie
BVerfGE 70, 297
entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).
BVerfGE 18, 85
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Volltext

Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Sachverhaltsaufklärung bei Entscheidung über Bewährungswiderruf (§ 56f Abs 1 S 1 StGB) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 2 GG

[TENOR]

Der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 7. April 2010 - 4 Qs 27/10 - und der Beschluss des Amtsgerichts Überlingen vom 4. März 2010 - 1 BWL 16/08 - 1 Cs 41 Js 18059/05 Ak 310/06 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Konstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

...

[GRUENDE]

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Nichterfüllung von Bewährungsauflagen.

I. 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts vom 2. August 2007, rechtskräftig seit dem 15. Februar 2008, wegen

Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung

ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde ihm aufgegeben, der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter nach Kräften

nachzukommen und hierzu monatlich mindestens 284,- € auf den laufenden Unterhalt und 166,- € auf die Unterhaltsrückstände

zu Händen der Kindesmutter zu zahlen. Die Einhaltung der Zahlungsverpflichtung sollte er unaufgefordert durch Vorlage von

Einzahlungsbelegen fortlaufend nach Fälligkeit jeder dritten Rate dem Gericht gegenüber nachweisen.

2. Am 18. Juni 2008 übermittelte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht über seinen Verteidiger per Telefax ein Schriftstück

mit der Überschrift "Empfangsbestätigung Quittung" vom 6. Juni 2008, wonach die Kindesmutter den Erhalt von 25.000,- € in

bar zur Abgeltung jeglicher gesetzlicher Unterhaltsansprüche für ihre am 13. Oktober 1990 geborene Tochter bestätigt habe.

3. Die Kindesmutter gab gegenüber dem Amtsgericht am 9. Oktober 2008 telefonisch an, auch nach der Verurteilung keinerlei

Zahlungen von dem Beschwerdeführer erhalten zu haben.

4. Die Staatsanwaltschaft erhob am 20. Oktober 2008 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Urkundenfälschung.

Es bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe das Schriftstück selbst mit dem Namenszug "E. S." versehen, um auf diese

Weise vorzutäuschen, die Kindesmutter habe unterzeichnet.

5. Weil der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnhaft war, erließ die Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2008 einen Sicherungshaftbefehl

und schrieb den Beschwerdeführer zur Festnahme aus. Der Sicherungshaftbefehl wurde mit Beschluss vom 16. März 2010 gegen eine

Sicherheitsleistung von 10.000,- € außer Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit vom 2. bis 17. März 2010

in Sicherungshaft befunden.

6. Mit Urteil des Amtsgerichts vom 2. März 2010, rechtskräftig seit dem 10. März 2010, wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf

der Urkundenfälschung freigesprochen. In dem Verfahren war ein Schriftsachverständigengutachten des Landeskriminalamts eingeholt

worden, das zu dem Ergebnis gelangt war, dass es sich bei der Unterschrift unter die fragliche Quittung um eine primäre Schreiblei-

stung handele, die mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Kindesmutter stamme. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser nach eigenen Angaben 4.500 Sfr. brutto verdiene und Schulden in Höhe

von ca. 250.000,- € habe. Die Kindesmutter ist in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin gehört worden.

7. Das Amtsgericht hat mit angegriffenem Beschluss vom 4. März 2010 die Bewährung aus dem Urteil vom 2. August 2007 in Verbindung

mit dem Bewährungsbeschluss widerrufen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, die Kindesmutter habe telefonisch am 9.

Oktober 2008 und per E-Mail am 12. Mai 2009 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keinen Unterhalt leiste. Am

2. Dezember 2009 habe die Kindesmutter erneut bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor weder laufenden noch rückständigen

Unterhalt zahle. Aufgrund dieses Gesamtverhaltens sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der bisherigen Bewährungszeit

gröblich und beharrlich gegen die Bewährungsauflage der Unterhaltspflichterfüllung verstoßen habe. Im Hinblick auf den Freispruch

vom Vorwurf der Urkundenfälschung gehe das Gericht davon aus, dass zwar der Tatnachweis nicht habe geführt werden können,

dass aber die in der Urkunde enthaltene Erklärung einer Zahlung von 25.000,- € an die Kindesmutter falsch sei. Diese habe

ihre Urheberschaft entschieden in Abrede gestellt und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nie in der Lage gewesen

wäre, diesen erheblichen Betrag auf einmal aufzubringen. Sie hätte auch niemals auf Unterhaltszahlungen für die Zukunft verzichtet,

was auch gesetzlich nicht möglich sei.

8. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht Konstanz mit angegriffenem Beschluss vom 7. April 2010 verworfen. Die Strafaussetzung

sei zu Recht widerrufen worden, da der Beschwerdeführer sich den Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss grob und beharrlich

entzogen habe. Er habe weder laufenden noch rückständigen Unterhalt gezahlt noch dem Gericht gegenüber entsprechende Nachweise

erbracht. Stattdessen habe er versucht, das Gericht mittels einer angeblichen Quittung zu täuschen. Die Überzeugung des Landgerichts

von der Nichterbringung der Zahlung ergebe sich nicht nur aus den Angaben der Kindesmutter, sondern auch daraus, dass die

behauptete Zahlung der Lebenserfahrung widerspreche. Hätte der mittellose Beschwerdeführer diesen Betrag tatsächlich zur Verfügung

gehabt und wäre er gewillt gewesen, diesen tatsächlich zur Verfügung zu stellen, so hätte es im Hinblick auf die offene Bewährung

nahe gelegen, die Zahlung an die Kindesmutter auf offiziellem Wege oder zumindest über seinen Verteidiger abzuwickeln. Es

wäre auch naheliegend gewesen, sich die Zahlung auch von der inzwischen 18-jährigen Tochter bestätigen zu lassen. Der Freispruch

ändere an der Überzeugung des Landgerichts nichts, weil der Zweifelssatz, der zu dem Freispruch geführt habe, nicht in gleicher

Weise für das Verfahren des Bewährungswiderrufs gelte.

9. Die Anträge des Beschwerdeführers auf vorübergehenden Aufschub der Vollstreckung nach § 456 Abs. 1 StPO bis zum 17. September

2010 und gnadenweisen Strafaufschub bis zum 17. Mai 2011 wurden abgelehnt. Die Vollstreckung ist zunächst bis zur Entscheidung

über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gnadenentscheidung eingestellt worden.

II. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip

(Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 MRK.

1. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Unschuldsvermutung.

Die Gerichte seien in dem Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung ohne die Förmlichkeiten einer Hauptverhandlung und

entgegen dem Gutachten des Landeskriminalamts zu der Überzeugung gelangt, dass die vorgelegte Quittung nicht dem ihr zu entnehmenden

Inhalt entspreche. Das Landgericht hätte von der zivilrechtlichen Beweiskraft der Quittung ausgehen und diese entsprechend

würdigen müssen. Es sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine unterstellte erfolgte Einmalzahlung die Auflagen aus

dem Bewährungsbeschluss nicht erfüllt hätte. Mit den 25.000,- € wäre sowohl ein Unterhaltsrückstand als auch laufender und

zukünftiger Unterhalt abgedeckt worden; es wäre zivilrechtliche Erfüllung eingetreten. Zu seinen Gunsten spreche insoweit

das Gutachten, gegen das nach der gegenwärtigen Sachlage keine Bedenken sprächen. Mit der durch die Quittung belegten Zahlung

habe er Unterhaltsrückstände beglichen und Vorauszahlungen geleistet. Von einem wirksamen Unterhaltsverzicht sei er lediglich

rechtsirrig ausgegangen. Nach dem Grundsatz des § 417 ZPO sei nach dem Freispruch zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen,

dass die Empfangsbestätigung von der Kindesmutter abgegeben worden sei. Mithin habe der Beschwerdeführer nicht gröblich und

beharrlich gegen die Bewährungsauflage der Unterhaltspflichterfüllung verstoßen. Das Gericht hätte seine Entscheidung nicht

auf die Angaben der Kindesmutter, er sei nicht in der Lage, den Betrag auf einmal aufzubringen, stützen dürfen. Er habe ausgeführt,

dass er den Betrag aus bestimmten Gründen als Bargeld zu Hause angespart habe.

2. Die Feststellungen der Fachgerichte würden keine Prognoseentscheidung enthalten. Eine solche sei aber für die Entscheidung

nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlich. Allein der beharrliche und gröbliche Verstoß gegen erteilte Weisungen oder das

beharrliche Sich-Entziehen der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers könnten den Widerruf der Strafaussetzung nicht

rechtfertigen. Der Bewährungswiderruf sei keine Strafe für den Weisungsverstoß; es müsse zusätzlich die Gefahr weiterer Straftaten

bestehen.

III. Das Justizministerium Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat hiervon keinen Gebrauch gemacht. Dem Bundesverfassungsgericht

haben die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Konstanz (41 Js 18059/05 und 41 Js 18904/08) und das Bewährungsheft des

Amtsgerichts Überlingen (1 BWL 16/08) vorgelegen.

B. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers

angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen

verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch das Bundesverfassungsgericht entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich

begründet ist.

I. Der Widerruf der Strafaussetzung in der Fassung der Beschwerdeentscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Die angegriffenen Beschlüsse berücksichtigen nicht den

für das Freiheitsgrundrecht maßgeblichen Grundsatz bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung.

1. a) Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden

darf (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG). Neben einer gesetzlichen Grundlage fordert die freiheitssichernde Funktion des Art.

2 Abs. 2 GG und der Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens ein Mindestmaß an zuverlässiger Wahrheitserforschung

(vgl. BVerfGE 57, 250 ). Diese Voraussetzungen sind nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch für die

im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen

Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung

beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie

entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

b) Gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person gegen Auflagen

gröblich oder beharrlich verstößt. Diese Voraussetzungen muss das Gericht positiv feststellen (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl.,

§ 56f Rn. 13). Bei der nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zu treffenden Entscheidung handelt es sich um die Auslegung und

Anwendung einfachen Gesetzesrechts, die Sache der Strafgerichte ist und vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft

wird, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung

und Tragweite des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE

18, 85 ; 72, 105 ).

Auch in denjenigen Verfahren, die dem so genannten Freibeweis unterliegen, ist vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob

die angegriffenen Entscheidungen dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 ) genügen. Für den Fall

des Bewährungswiderrufs nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB verlangt dieses Gebot, dass der Richter sich für die Beurteilung,

ob und gegebenenfalls wie der Verurteilte gegen Bewährungsauflagen verstoßen hat, um eine möglichst breite Tatsachenbasis

bemüht und die Entscheidung auf einen umfassend ermittelten Sachverhalt stützt.

2. Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen Anforderungen nicht.

Die Fachgerichte haben den Widerruf damit begründet, der Beschwerdeführer sei der Bewährungsauflage zur Zahlung von Kindesunterhalt

nicht nachgekommen, ohne die besonderen Umstände des vorliegenden Falles hinreichend zu ermitteln und sich mit diesen auseinanderzusetzen.

Angesichts des vorliegenden Schriftsachverständigengutachtens des Landeskriminalamts und des erst zwei Tage vor demselben

Amtsgericht und demselben Richter erfolgten Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung hätte sich das Amtsgericht nicht

damit begnügen dürfen, sich auf die telefonischen und per E-Mail übermittelten Angaben der Kindesmutter zu verlassen. Der

Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung nicht nur diesen Vorwurf bestritten,

sondern auch die Modalitäten der behaupteten Geldübergabe geschildert.

Im Widerrufsverfahren bedurfte es danach für die Annahme, die vorgelegte Quittung belege keine Unterhaltszahlungen und der

Beschwerdeführer habe die Gerichte insoweit getäuscht, weitergehender Sachverhaltsaufklärung, als die Gerichte geleistet haben.

Die Gerichte haben bestehenden Möglichkeiten, den vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt - etwa durch Anhörung der

Kindesmutter - weiter zu klären, nicht in der gebotenen Weise ausgeschöpft. Unter anderem haben sie die Angaben der Kindesmutter

über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ohne eigene Prüfung übernommen, obwohl diese angegeben hat, seit

17 Jahren keinen Kontakt zu dem Beschwerdeführer gehabt zu haben. Die Richtigkeit der Behauptung der Kindesmutter, der Beschwerdeführer

sei mittellos und hätte den Betrag in Höhe von 25.000,- € niemals aufbringen können, wird auch nicht durch die Feststellungen

im Urteil vom 2. März 2010 belegt. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung vom 2. März 2010 zwar angegeben, Schulden

in Höhe von 250.000,- € zu haben. Dies allein ist indes kein Beleg für Mittellosigkeit. Die Fachgerichte hätten vielmehr berücksichtigen

müssen, dass der Beschwerdeführer dort - zwei Tage vor dem Widerrufsbeschluss - ein laufendes monatliches Einkommen in Höhe

von ca. 4.500,- Sfr. angegeben hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2010 offensichtlich 10.000,- € aufbringen

konnte, um die Sicherheitsleistung für die Außervollzugsetzung des Sicherungshaftbefehls zu hinterlegen.

Das Landgericht hat das Aufklärungsgebot zudem dadurch verletzt, dass es seine Feststellungen zu der behaupteten Barzahlung

ohne weitere Ermittlungen auf vermeintliche Lebenserfahrungssätze gestützt hat. Nach Auffassung des Landgerichts hätte es

nahegelegen, die Zahlung auf offiziellem Wege oder über den Verteidiger abzuwickeln. Woraus das Landgericht diese Erfahrungssätze

ableitet, teilt es nicht mit. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es durchaus möglich erscheint, dass jemand, der Verbindlichkeiten

in Höhe von 250.000,- € hat, Bargeld zur Begleichung weiterer Verbindlichkeiten nicht auf ein Konto einzahlt oder einen Verteidiger

mit der Weiterleitung beauftragt.

II. Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das

noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.

III. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.