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1 BvR 2681/09 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100715.1bvr268109 KI-generiert

Denial of legal aid and equality in pursuing legal rights: reasonableness of self-help regarding factual clarification before seeking attorney representation

Geschäftsnummer 1 BvR 2681/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, leaving the lower court’s denial of legal aid in force. The applicant, facing a tax enforcement notice referencing an administrative act from 2005 for obligations arising in 2009, alleged that the lower court’s refusal to grant consultation aid under the Advice and Representation Act violated equality in the pursuit of legal rights, arguing that the pressure of imminent enforcement justified immediate representation. The Court held that the lower court did not misapprehend the doctrine of legal equality, as the concept of "unworthy litigation" requires an individual balancing test where a hypothetical cost-conscious, wealthy litigant would first employ reasonable self-help measures. Specifically, the Court determined that it was reasonable to expect the applicant to first contact the relevant administrative authorities to clarify the factual basis of the debt and attempt to nullify the underlying defective title before seeking specialized legal advice, thereby distinguishing this case from scenarios where a blanket reliance on administrative duties is required.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Denial of legal aid and equality in pursuing legal rights: reasonableness of self-help regarding factual clarification before seeking attorney representation: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Rechtsgleichheit Rechtsberatung Zumutbarkeit Steuerstreitverfahren Anwaltshonorar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 122, 39
BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2.
1 BvR 1517/08
Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S.
BVerfGE 81, 347
BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art 3 Abs 1, 20 Abs 1, 20 Abs 3 GG) bei Versagung von Beratungshilfe unter Verweisung auf zumutbare Selbsthilfe - hier: Zumutbarkeit der Verweisung an die Behörde zwecks Sachverhaltsaufklärung

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für

Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).

I. Die Beschwerdeführerin erhielt im Mai 2009 eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts unter Bezugnahme auf einen Bescheid

der Bundesagentur für Arbeit aus dem Jahr 2005 und auf Leistungen, die im Jahr 2009 fällig geworden seien. Da sie nach Prüfung

ihrer Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte dafür habe finden können, welche Forderungen aus welchen Gründen bei ihr vollstreckt

werden sollten, wandte sich die Beschwerdeführerin an das Amtsgericht und beantragte Beratungshilfe.

Der Rechtspfleger wies den Antrag als mutwillig zurück. Die Antragstellerin habe die Herkunft der Forderung nicht erklären

können und auf die Klärung durch den Anwalt verwiesen. Sie habe weder beim Hauptzollamt noch beim JobCenter nachgefragt.

Mit der Erinnerung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die personelle Einrichtung des JobCenters eine angemessene

Beratung ausschließe. Eine telefonische Erklärung durch das Hauptzollamt sei nicht zu erwarten gewesen. Es sei auch die Dringlichkeit

der Lage zu bedenken gewesen.

Nachdem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, wurde sie mit richterlichem Beschluss zurückgewiesen, weil

die Wahrnehmung der Rechte im vorliegenden Fall mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG sei. Der Rechtspfleger habe

insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin vor der Einholung anwaltlicher Hilfe zunächst die zumutbare

Eigeninitiative abzuverlangen sei, die auch ein durchschnittlicher Rechtssuchender aufbringen würde, der die Kosten der anwaltlichen

Tätigkeit selbst tragen müsse. Angesichts des Hinweises der Antragstellerin, dass der der Vollstreckung zugrundeliegende Verwaltungsakt

aus dem Jahr 2005 offensichtlich fehlerhaft sei, weil er Forderungen des Jahres 2009 beinhalte, dürfe von ihr verlangt werden,

dass sie zunächst beim JobCenter vorspreche, um die Aufhebung dieses - wenn auch bestandkräftigen - Titels zu erreichen und

somit die Grundlage der Vollstreckung zu beseitigen. In Entscheidungen über eine Gegenvorstellung und eine Anhörungsrüge der

Beschwerdeführerin wurde diese Auffassung bestätigt.

Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Rechtswahrnehmungsgleichheit

(Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG). Allein der Druck der bevorstehenden Zwangsvollstreckung sei so stark,

dass sich ein bemittelter Rechtsuchender an einen Rechtsanwalt gewandt hätte. Die Beschwerdeführerin, die nur über eine einfache

Schulbildung verfüge, sei existentiell betroffen.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

Die Rechtswahrnehmungsgleichheit fordert eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich

des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des

Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S. 3417). Dabei ist der Unbemittelte einem solchen Bemittelten

gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten

berücksichtigt und vernünftig abwägt (vgl. BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten

Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, NJW 2009, S. 3417). Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere

prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist.

Bei der Auslegung des Beratungshilfegesetzes und insbesondere des Merkmals der Mutwilligkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG) hat

das Amtsgericht eine Abwägung im Einzelfall zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht kann die Wertung des Amtsgerichts nur

daraufhin überprüfen, ob es die Bedeutung oder Reichweite der Rechtswahrnehmungsgleichheit verkannt hat. Dabei ist von dem

Vortrag auszugehen, der der Entscheidung des Amtsgerichts zugrunde lag.

Anders als der pauschale Verweis auf die Beratungspflicht der Behörde im Widerspruchsverfahren (vgl. BVerfG, NJW 2009, S.

3417) überschreitet die Wertung des hier vorliegenden richterlichen Beschlusses, wonach zunächst Eigeninitiative der Beschwerdeführerin

erwartet werden könne, die Grenzen der Rechtswahrnehmungsgleichheit nicht. Soweit die Beschwerdeführerin den Bescheid, auf

den sich die Vollstreckungsankündigung bezog, noch nicht einmal kannte, lässt dies entweder auf Nachlässigkeit in eigenen

Angelegenheiten oder auf ein offensichtliches Versehen der Behörde schließen. Es darf in einer solchen Situation von einer

Rechtsuchenden erwartet werden, durch eine Nachfrage bei der Behörde den Sachverhalt zumindest in groben Zügen zunächst selbst

aufzuklären.

Zu einer zumutbaren Eigeninitiative gehört hier der Versuch, sich die wesentlichen Unterlagen zu beschaffen und bei der Behörde

nach der Existenz des Bescheids zu fragen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Schritte von der Beschwerdeführerin unternommen

wurden. Ein bemittelter kostenbewusster Rechtsuchender würde einen Rechtsanwalt nicht bereits zu einer derartigen Geschäftsbesorgung,

sondern erst zur Klärung von Rechtsfragen beauftragen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Druck der bevorstehenden Zwangsvollstreckung beruft, so ist damit noch nicht hinreichend

erklärt, warum eine Nachfrage bei der Behörde zum Sachverhalt nicht in Frage käme.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.