Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2668/07 ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100915.1bvr266807 KI-generiert

Reimbursement of expenses for mooted constitutional complaint where denial of legal aid violated equality of arms due to unaddressed case law divergence

Geschäftsnummer 1 BvR 2668/07
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the reimbursement of the complainant's necessary expenses for the constitutional complaint proceedings, ruling in favor of the complainant despite the complaint being declared moot. The dispute arose from a civil litigation where the complainant challenged a lower appellate court's denial of legal aid for an appeal against a district court judgment; the underlying civil case concerned the validity of an assignment of life insurance claims used as credit security, with the complainant arguing that the assignment was void because the attached disability insurance benefits were unseizable, and the appellate court had rejected the need for a fundamental legal clarification despite a split in appellate jurisprudence. The decisive legal basis was § 34a Abs. 3 BVerfGG, which permits expense reimbursement when the complaint was evidently well-founded at the time of filing, even if subsequent developments rendered success moot; the Court held that the appellate court's refusal to address the existing divergence in case law violated the principle of equality of arms under Art. 3 Abs. 1 in conjunction with Art. 20 Abs. 3 GG, although the final outcome was no longer justiciable because an intervening Federal Court of Justice decision resolved the substantive legal question in a manner that would have sustained the original lower court rulings.

Legislator-Regeste

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§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 139 BGB, § 400 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 543 Abs. 2 ZPO; Reimbursement of expenses for mooted constitutional complaint where denial of legal aid violated equality of arms due to unaddressed case law divergence: The dispute arose from a civil litigation where the complainant challenged a lower appellate court's denial of legal aid for an appeal against a district court judgment; the underlying civil case concerned the validity of an assignment of life insurance claims used as credit security, with the complainant arguing that the assignment was void because the attached disability insurance benefits were unseizable, and the appellate court had rejected the need for a fundamental legal clarification despite a split in appellate jurisprudence. The decisive legal basis was § 34a Abs. 3 BVerfGG, which permits expense reimbursement when the complaint was evidently well-founded at the time of filing, even if subsequent developments rendered success moot; the Court held that the appellate court's refusal to address the existing divergence in case law violated the principle of equality of arms under Art. 3 Abs. 1 in conjunction with Art. 20 Abs. 3 GG, although the final outcome was no longer justiciable because an intervening Federal Court of Justice decision resolved the substantive legal question in a manner that would have sustained the original lower court rulings.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Rechtsgleichheit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Rechtsschutzversicherung Invalidenversicherungsleistungen Abtretung zivilrechtlicher Ansprüche ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IV ZR 39/08
November 2009 (IV ZR 39/08 - juris) ausgesprochen hat, die Einheitlichkeit
BVerfGE 85, 109
BVerfGE 85, 109 ). In solchen Fällen greifen auch die im Hinblick auf Funktion und Tragweite der Entscheidungen des
1 BvR 407/94
1995 - 1 BvR 407/94 -, juris).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Provides the legal basis for the discretionary reimbursement of the complainant's necessary expenses following the declaration of the constitutional complaint as settled.

§ 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG

Cited to establish that the precondition for accepting the constitutional complaint no longer existed, as the Federal Court of Justice had meanwhile resolved the underlying legal issue.

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Volltext

Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Erledigung - hier: offensichtliche Begründetheit der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Einlegung trotz nachträglich entfallener Erfolgsaussichten

[GRUENDE]

Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, nachdem der Bundesgerichtshof über die auch im

Ausgangsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren entschieden hat. Der Beschwerdeführer beantragt

nun, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen.

I. Die dem Auslagenerstattungsantrag zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde betraf ein zivilrechtliches Prozesskostenhilfeverfahren.

Das Oberlandesgericht wies in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss den Antrag des Beschwerdeführers auf

Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zurück. Mit der beabsichtigten Berufung wollte der Beschwerdeführer

gegen das ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Urteil des Landgerichts vorgehen, durch das die Klage des Beschwerdeführers

abgewiesen worden war.

Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 1985 zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, die mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

kombiniert waren. Im Jahr 1992 trat er die Ansprüche aus den Lebensversicherungen als Kreditsicherheit an zwei Banken ab.

1998 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnet. Die Banken kündigten daraufhin die Lebensversicherungsverträge

und erhielten den jeweiligen Rückkaufswert ausgezahlt.

Im Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer, die Unwirksamkeit der Kündigungen durch die Banken festzustellen. Er vertrat

die Auffassung, die Abtretung der Ansprüche aus den Lebensversicherungen sei unwirksam, weil die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung

gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar seien und die daraus resultierende Nichtigkeit der Abtretung dieser Ansprüche gemäß

§ 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Abtretung führe.

Das Landgericht wies die Klage ab. Es stimmte dem Beschwerdeführer insoweit zu, als dieser die Abtretung der Ansprüche aus

der Berufsunfähigkeitsversicherung für unpfändbar und deshalb deren Abtretung gemäß § 400 BGB für unwirksam hielt. Entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers führe dies aber nicht zur Nichtigkeit der Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung

gemäß § 139 BGB. Zwar hätten das Oberlandesgericht Jena und das Oberlandesgericht Hamm für vergleichbare Fallgestaltungen

entschieden, dass das Kündigungsrecht aus der Lebensversicherung wegen der vertraglichen Verbundenheit der Berufsunfähigkeitsversicherung

mit der Lebensversicherung gemäß § 9 Nr. 1 BB/BUZ nicht gesondert übertragen werden könne (Hinweis auf den Beschluss des OLG

Jena vom 19. Mai 2000 - 5 W 129/00 - und das Urteil des OLG Hamm vom 16. März 2006 - 27 U 118/05 -). Das Landgericht schließe

sich aber der - abweichenden - Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Saarbrücken und Köln an (Hinweis auf die Urteile des

OLG Saarbrücken vom 9. November 1995 - 5 U 69/94 - 3, 5 U 69/94 - und des OLG Köln vom 25. März 1996 - 5 U 148/95 -). Im Rahmen

einer ergänzenden Vertragsauslegung sei unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der die Nichtigkeit anordnenden Norm der

mutmaßliche Wille der Parteien maßgebend. Es entspreche dem Interesse des Beschwerdeführers als Sicherungsgeber, weitest mögliche

Sicherheiten für das erstrebte Darlehen anbieten zu können. Dies sei nur dann erreicht, wenn die Abtretung der Lebensversicherung

wirksam sei und Sicherungswirkung entfalten könne.

Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ab. Auch wenn sich die

vereinbarte Abtretung auf die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bezogen hätte, würde dies allenfalls zur Teilnichtigkeit

derselben führen. Eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren, ob Abtretungen kombinierter Lebens-

und Berufsunfähigkeitsversicherungen wirksam seien, hielt das Oberlandesgericht nicht für erforderlich. Die zu dieser Frage

vertretene abweichende Meinung des Oberlandesgerichts Jena beruhe auf Unterschieden im Sachverhalt. Die im erstinstanzlichen

Urteil ebenfalls erwogene abweichende Meinung des Oberlandesgerichts Hamm ließ das Oberlandesgericht unerwähnt.

II. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte

aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. November 2009 (IV ZR 39/08 - juris) ausgesprochen hat, die Einheitlichkeit

des Versicherungsvertrages stehe in der Regel weder der Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung noch einer

Übertragung des Kündigungsrechts für die Lebensversicherung entgegen, hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für

erledigt erklärt.

III. Die Hessische Landesregierung hat sich durch die Staatskanzlei zu dem Antrag geäußert. Sie hält ihn für unbegründet.

IV. 1. Dem Beschwerdeführer sind seine durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

a) Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG ist über die Erstattung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, nachdem

der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat. Dabei kommt insbesondere dem Grund, der zur Erledigung

geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Insoweit kann maßgeblich sein, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den angegriffenen

Akt beseitigt und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet, oder

ob eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde beispielsweise deshalb ohne weiteres unterstellt werden kann, weil die verfassungsrechtliche

Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall - bereits geklärt ist (vgl.

BVerfGE 85, 109 ). In solchen Fällen greifen auch die im Hinblick auf Funktion und Tragweite der Entscheidungen des

Bundesverfassungsgerichts geäußerten Bedenken gegen eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde

angesichts verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September

1995 - 1 BvR 407/94 -, juris).

Davon ausgehend sind dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall seine notwendigen Auslagen zu erstatten, weil die Verfassungsbeschwerde

bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einlegung offensichtlich Erfolg gehabt hätte. Die durch das Oberlandesgericht vertretene Ansicht,

die Beantwortung einer grundsätzlichen, in der Rechtsprechung noch ungeklärten Rechtsfrage sei zur Beurteilung der Erfolgsaussicht

der beabsichtigten Berufung nicht erforderlich, war bei der Beschlussfassung des Oberlandesgerichts unter keinem denkbaren

Aspekt rechtlich vertretbar und mit dem in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit

unvereinbar. Bereits die Begründung des - ebenfalls angegriffenen - erstinstanzlichen Urteils verdeutlichte, dass zwei Oberlandesgerichte

abweichende Auffassungen vertraten, mit denen sich das Oberlandesgericht in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen

Beschluss nur unzureichend auseinandergesetzt hat. In einer jener Entscheidungen war sogar ausdrücklich "wegen der aufgezeigten

Divergenz in der Rechtsprechung" gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen worden (OLG Hamm, Urteil vom 16. März 2006

- 27 U 118/05 - juris). Zudem hat das Oberlandesgericht nicht näher dargelegt, weshalb die abweichende Meinung des Oberlandesgerichts

Jena (Beschluss vom 19. Mai 2000 - 5 W 129/00 - juris) auf Unterschieden im Sachverhalt gegenüber dem Fall des Beschwerdeführers

beruhen solle.

b) Aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2009 (IV ZR 39/08 - juris) ist

die Annahmevoraussetzung des § 93a Abs. 2 Buchstabe b) BVerfGG entfallen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung

der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers nicht mehr angezeigt, weil nach einer Zurückverweisung der Sache gemäß

§ 95 Abs. 2 BVerfGG der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung des durch den Bundesgerichtshof

mittlerweile vertretenen Rechtsstandpunkts mangels Erfolgsaussicht erneut abzulehnen wäre. Auch das Urteil des Landgerichts

wäre danach hinsichtlich der in Rede stehenden Rechtsfrage von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden gewesen.

2. Nach Anordnung der Auslagenerstattung ist der hilfsweise für den Fall der Versagung der Auslagenerstattung gestellte Antrag

auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren gegenstandslos.